Prozesskostenhilfe

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Die Niederlande haben die EG-Richtlinie im Rahmen des bestehenden Prozesskostenhilfe-Gesetzes umgesetzt: Durch das Gesetz vom 19. Februar 2005 (Stb. 2005, 90), das am 2. März 2005 in Kraft getreten ist, und den neuen Artikeln 23a - 23k, in denen Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden europäischen Verfahren vorgesehen sind. Natürlich war dies bereits seit dem 30. November 2004 möglich, dem Zeitpunkt, zu dem die Richtlinie im holländischen Rechtssystem spätestens umgesetzt sein musste. (Englisch PDF (28 Kb) en) (Niederländisch PDF (211 Kb) nl)


ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Bei rein holländischen Verfahren ist die Zuständigkeit des Rates auf den westlichen Teil der Niederlande beschränkt. Bei grenzüberschreitenden ("europäischen") Verfahren hingegen erstreckt sich die Zuständigkeit des “Raad voor Rechtsbijstand“ auf das gesamte Land.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Die Anträge können auf dem Postweg oder per Fax an die vorstehende Anschrift gesendet werden. Der “Raad voor Rechtsbijstand“ akzeptiert nicht nur (häufig unvollständige) Anfragen per E-Mail sondern auch Anfragen.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Die Anträge können in holländischer und englischer Sprache. die in französischer oder deutscher Sprache formuliert sind.

Letzte Aktualisierung: 16/05/2022

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