Prozesskostenhilfe

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Prozesskostenhilfe


*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Übermittlungsbehörden sind die Bezirksgerichte (sądy okręgowe).

Empfangsbehörden:

Justizministerium
Abteilung internationale Zusammenarbeit und Menschenrechte

Al. Ujazdowskie 11

00-950 Warschau

Tel./Fax: +48 22 23-90-870 +48 22 628 09 49

E-Mail: dwmpc@ms.gov.pl

Auch Kreisgerichte (sądy rejonowe) und Bezirksgerichte sind Empfangsbehörden.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Örtliche Zuständigkeit der Übermittlungsbehörden:

Anträge auf Prozesskostenhilfe, die in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden müssen, sind bei dem Bezirksgericht einzureichen, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständig ist.

Örtliche Zuständigkeit der Empfangsbehörden:

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Recht auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 10, Position 67) können Anträge auf Prozesskostenhilfe direkt bei dem Gericht gestellt werden, das für die Prüfung des Antrags zuständig ist (das ist das Gericht, bei dem das Feststellungsverfahren anhängig ist oder eröffnet wird), oder im Fall von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in Vollstreckungsverfahren bei dem Kreisgericht, in dessen Zuständigkeit der Vollstreckungsort fällt.

Für alle Anträge auf Prozesskostenhilfe, die von Antragstellern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Polen eingereicht werden, ist das Justizministerium die örtlich zuständige Empfangsbehörde.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Methoden für den Empfang von Anträgen:

Anträge können direkt oder per Post bei der Übermittlungsbehörde eingereicht werden.

Anträge können direkt oder per Post bei der Empfangsbehörde eingereicht werden.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Übermittlungsbehörden: Der Antrag muss auf Polnisch und in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gestellt werden, die in dem EU-Mitgliedstaat akzeptiert werden, in den der Antrag zu übermitteln ist.

Empfangsbehörden: Der Antrag muss auf Polnisch oder Englisch verfasst sein.

Amtssprachen der Europäischen Union, die außer Polnisch von den polnischen Empfangsbehörden akzeptiert werden: Englisch.

Letzte Aktualisierung: 13/06/2019

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.