Prozesskostenhilfe

Portugal

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Das Gesetz Nr. 34/2004 PDF (240 Kb) pt vom 29. Juli 2004 und Gesetzesdekret Nr. 71/2005 PDF (240 Kb) pt vom 17. März 2005 (beide in portugiesischer Sprache) finden Sie hier.


Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Der Antrag kann persönlich gestellt oder per Fax oder Post übermittelt werden.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die Prozesskostenhilfe in einer Rechtssache beantragen wollen, für die ein portugiesisches Gericht zuständig ist, können ihren Antrag in portugiesischer oder englischer Sprache stellen.

Letzte Aktualisierung: 07/04/2024

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