Prozesskostenhilfe

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Nationales Recht: Prozesskostenhilfegesetz

Gesetz Nr. 327/2005 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Personen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/2003 über die Anwaltschaft und zur Änderung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die gewerbliche Tätigkeit (Gewerbegesetz) in der Fassung des Gesetzes Nr. 8/2005, das am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist.


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Prozesskostenhilfe


*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Zuständige Empfangs- und Übermittlungsbehörde ist das Prozesskostenhilfezentrum (Centrum právnej pomoci). Der Antrag ist bei dem Büro des Prozesskostenhilfezentrums einzureichen oder einzusenden, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Antragsteller gewöhnlich oder vorübergehend aufhält.

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Das Prozesskostenhilfezentrum ist die landesweit zuständige Behörde in der Slowakei.

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Anträge sind unter Verwendung des einschlägigen Formulars zu stellen und können auf Papier, auf elektronischem Wege mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder über das zentrale Portal der öffentlichen Verwaltung eingereicht werden.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Sprachen, in denen der Antrag gestellt werden kann: Slowakisch

Letzte Aktualisierung: 04/04/2024

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