Prozesskostenhilfe

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Nationales Recht: Prozesskostenhilfegesetz

Das Gesetz Nr. 327/2005 PDF (328 Kb) sk über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit dem in der Slowakischen Republik die Prozesskostenhilfe-Richtlinie umgesetzt wurde, ist seit 1. Januar 2006 in Kraft.


ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Prozesskostenhilfe


*muss ausgefüllt werden

Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Der Antrag ist bei dem Büro des Prozesskostenhilfezentrums (Centrum právnej pomoci) einzureichen oder einzusenden, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Antragsteller gewöhnlich oder vorübergehend aufhält.

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Räumlicher Zuständigkeitsbereich des Prozesskostenhilfezentrums: Slowakische Republik

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Kommunikationsmittel:

  • persönliche Einreichung des Antrags bei einem der Büros des Zentrums
  • Übermittlung des Antrags an die Anschrift eines der Büros des Zentrums über einen Postbetreiber

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Sprachen, in denen der Antrag gestellt werden kann: Slowakisch

Letzte Aktualisierung: 01/08/2022

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