Prozesskostenhilfe

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Artikel 14 Absatz 2, erster Spiegelstrich – Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 14 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich – räumlicher Zuständigkeitsbereich der zuständigen Empfangsbehörden oder Übermittlungsbehörden

Entfällt

Artikel 14 Absatz 2, dritter Spiegelstrich – verfügbare Kommunikationsmittel zum Empfang der Anträge

Kommunikationsmittel: ausschließlich per E-Mail oder persönliche Vorlage.

Artikel 14 Absatz 2, vierter Spiegelstrich – Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann

Zurzeit werden nur Anträge auf Prozesskostenhilfe in spanischer Sprache entgegengenommen. Zu einem späteren Zeitpunkt könnte eine weitere Amtssprache der Gemeinschaft hinzukommen. Dies wird der Kommission notifiziert werden.

Letzte Aktualisierung: 20/05/2024

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