- Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
- Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

Die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und anderer Stellen ist gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in der Republik Bulgarien registrierte juristische Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht).
Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen oder anderen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen ist, wird beim Bezirksgericht (Okrazhen sad) gestellt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

Gegen die Entscheidung kann bei dem Appellationsgericht Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
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