- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
- Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
Die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und anderer Stellen ist gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in der Republik Bulgarien registrierte juristische Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht).
Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen oder anderen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen ist, wird beim Bezirksgericht (Okrazhen sad) gestellt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
Gegen die Entscheidung kann bei dem Appellationsgericht Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.