Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Bulgarisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und anderer Stellen ist gegeben, wenn der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine in der Republik Bulgarien registrierte juristische Person ist (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzbuchs über das Internationale Privatrecht).

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen oder anderen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen ist, wird beim Bezirksgericht (Okrazhen sad) gestellt (Artikel 623 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

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Gegen die Entscheidung kann bei dem Appellationsgericht Sofia ein Rechtsbehelf eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

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Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts Sofia kann beim Obersten Kassationsgericht Kassationsbeschwerde eingelegt werden (Artikel 623 Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Letzte Aktualisierung: 20/09/2024

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.