- Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
- Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
- Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
- Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
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Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2
in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Prozessordnung (lov om rettens pleje).
Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
in Dänemark beim "byret".
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
in Dänemark beim "landsret".
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim "Højesteret" mit Genehmigung durch den "Procesbevillingsnævnet".
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