Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

- in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil).

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

- in Frankreich:

a) beim Leiter der Geschäftsstelle (directeur de greffe) des Tribunal judiciaire

b) beim Präsidenten der Notarkammer oder, falls dieser abwesend oder verhindert ist, bei seinem von den Mitgliedern der Notarkammer benannten Stellvertreter, wenn der Antrag auf die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde gerichtet ist

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

- in Frankreich:

a) bei der Cour d’appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags

b) beim Präsidenten des Tribunal judiciaire in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags.

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

- in Frankreich: die Kassationsbeschwerde.

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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