Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind
in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank.
Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind
in den Niederlanden:
a) im Falle des Schuldners bei der arrondissementsrechtbank
b) im Falle des Antragstellers beim gerechtshof.
Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können
in den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde.
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