Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 sind:

Artikel 1066-1082 in Buch VII „Internationales Zivilverfahrensrecht“, Titel I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Rumänisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

In Rumänien ein Gericht erster Instanz (tribunal) (Artikel 1 Absatz 1 des Artikels I 2 des Gesetzes Nr. 191/2007 zum Erlass der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 über die zur Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens notwendigen Maßnahmen, in geänderter und ergänzter Fassung; Artikel 95 Absatz 1, Artikel 1099 und Artikel 1103 Absatz 1 der rumänischen Zivilprozessordnung)

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

In Rumänien ein Berufungsgericht (Curtea de apel) (Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

Berufung (Artikel 97 Absatz 1 der rumänischen Zivilprozessordnung)

Letzte Aktualisierung: 02/08/2022

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