Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüssel I-Verordnung

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Brüssel-I-Verordnung


*muss ausgefüllt werden

Anhang I – Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 sind:

Artikel 1066-1082 in Buch VII „Internationales Zivilverfahrensrecht“, Titel I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung

Anhang II – Gerichte oder sonstige befugte Stellen, bei denen Anträge nach Artikel 39 einzubringen sind

Das Landgericht (tribunal) (Artikel 1 Absatz 1 des Artikels I/2 des Gesetzes Nr. 191/2007 zum Erlass der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 über die zur Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens notwendigen Maßnahmen, in geänderter Fassung; Artikel 95 Absatz 1 der rumänischen Zivilprozessordnung)

Anhang III – Gerichte, bei denen Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 einzulegen sind

In Rumänien ein Berufungsgericht (Curtea de apel) (Artikel 96 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung).

Anhang IV- Rechtsbehelfe, die nach Artikel 44 eingelegt werden können

Berufung (Artikel 97 Absatz 1 der rumänischen Zivilprozessordnung)

Letzte Aktualisierung: 14/02/2024

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