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Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Kroatien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

In der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 123/08, 57/11, 148/11, 25/13, 89/14, 70/19 und 80/22; im Folgenden ZPO) ist das Verfahren geregelt, nach dem Beweismittel in Zivilsachen aus der Ferne erhoben werden. Gemäß Artikel 115 Absatz 3 ZPO kann das Gericht anordnen, dass bestimmte Beweismittel aus der Ferne, unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation, erhoben werden. Nach Artikel 115 Absatz 5 ZPO ist vorgesehen, dass das Gericht über eine Beweisaufnahme aus der Ferne entscheidet, nachdem es dazu Stellungnahmen der Parteien und der anderen Teilnehmer, die an der Vernehmung aus der Ferne teilnehmen sollen, eingeholt hat.

Die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation werden durch Vorschriften des für Justizangelegenheiten zuständigen Ministers näher geregelt. Beweismittel können per Videokonferenz unter Beteiligung des Gerichts erhoben werden, sobald der für Justizangelegenheiten zuständige Minister durch Beschluss feststellt, dass die technischen Anforderungen an die Sprachaufzeichnung einer Vernehmung von den betreffenden Gerichten erfüllt wurden.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, bleibt abzuwarten, welche Beschränkungen hinsichtlich der Art der Personen, die per Videokonferenz vernommen werden können, künftig gelten. Nach den Bestimmungen der ZPO gibt es jedoch keine Beschränkungen hinsichtlich der Personen (Zeugen, Sachverständige und Parteien), deren Aussagen in Zivilverfahren als Beweismittel verwendet werden können.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

In der ZPO sind keine allgemeinen Beschränkungen hinsichtlich der Art von Beweismitteln vorgesehen, die zum Nachweis bestimmter Tatsachen, die für eine Entscheidung in der Sache von entscheidender Bedeutung sind, verwendet werden können. Gemäß Artikel 115 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Vernehmung aus der Ferne unter Verwendung geeigneter audiovisueller Geräte und einer Technologieplattform für die Fernkommunikation durchgeführt wird oder dass bestimmte Beweismittel auf diese Weise erhoben werden. Gemäß Artikel 115 Absatz 5 ZPO entscheidet das Gericht jedoch nach Eingang der Stellungnahme der Parteien und der anderen Teilnehmer, die an der Fernvernehmung teilnehmen sollen, darüber, ob eine Fernvernehmung stattfindet oder Beweismittel aus der Ferne erhoben werden. Daher entscheidet das Gericht in jedem Einzelfall, ob Beweismittel auf diese Weise erhoben werden können oder ob Beschränkungen bestehen, die einer solchen Beweisaufnahme entgegenstehen.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, lässt sich derzeit nicht sagen, welche Beschränkungen hinsichtlich der Orte, an denen eine Person per Videokonferenz vernommen werden kann, gelten.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Parteien und andere Verfahrensbeteiligte haben das Recht, sich bei der Teilnahme an Vernehmungen und bei sonstigen mündlichen Verfahrenshandlungen ihrer eigenen Sprache zu bedienen. Wenn das Verfahren nicht in der Sprache der Partei oder anderer Verfahrensbeteiligter geführt wird, wird ein Dolmetscher für die betreffende Sprache zugezogen, damit die gesamte Vernehmung und die Schriftstücke, die in der Vernehmung zur Beweisaufnahme vorgelegt werden, in diese Sprache übersetzt werden.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Die Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten werden über ihr Recht auf Verdolmetschung der mündlichen Gerichtsverhandlung in ihre Sprache belehrt. Sie können durch einfache Erklärung, dass sie die Verfahrenssprache beherrschen, auf ihr Recht auf Verdolmetschung verzichten. Die Tatsache, dass sie über ihr Recht belehrt wurden, sowie die Erklärungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten werden im Protokoll vermerkt. Die Verdolmetschung erfolgt durch Dolmetscher. Die Kosten der Verdolmetschung werden von der betreffenden Partei oder dem betreffenden Verfahrensbeteiligten getragen.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erlegt das Gericht der Partei nur die Kosten auf, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich waren. Über die notwendigen Kosten und die Höhe dieser Kosten entscheidet das Gericht unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften, die das Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (Schriftsätze, vorbereitende Anhörung und Hauptverhandlung) regeln.

Beantragt eine Partei die Beweisaufnahme, wird sie durch Gerichtsbeschluss verpflichtet, einen Vorschuss zu leisten, der die Kosten der Beweisaufnahme deckt. Wird die Beweisaufnahme von beiden Parteien vorgeschlagen oder vom Gericht von Amts wegen angeordnet, verlangt das Gericht von beiden Parteien einen Vorschuss von jeweils 50 % des erforderlichen Betrags. Hat das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, kann es verfügen, dass der Betrag nur von einer Partei hinterlegt wird.

Eine vollständig unterliegende Partei muss die Kosten tragen, die der Gegenpartei und ihrem Vertreter im Verfahren entstanden sind. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die durch das Handeln der Partei entstanden sind.

Wenn die Parteien teilweise obsiegen, ermittelt das Gericht zunächst den Prozentsatz, zu dem die Parteien jeweils obsiegt haben („die Erfolgsquote“), und zieht dann den Prozentsatz der Partei, die in geringerem Maß obsiegt hat, von dem Prozentsatz der Partei, die in größerem Umfang obsiegt hat, ab; danach bestimmt es die Höhe der individuellen Kosten und der Gesamtkosten der in größerem Umfang obsiegenden Partei, die für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich waren, und erstattet dann dieser Partei die Gesamtkosten in Höhe des Prozentsatzes, der sich aus der Aufrechnung der Erfolgsquoten der Parteien ergibt. Die Erfolgsquote eines Rechtsstreits bemisst sich nach den zugesprochenen Ansprüchen, wobei auch berücksichtigt wird, wie erfolgreich die zur Stützung der Ansprüche vorgebrachten Beweise waren.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Zeugen erhalten eine schriftliche Ladung, in der der Name der geladenen Person, Uhrzeit und Ort, der Gegenstand des Verfahrens, zu dem sie geladen werden, sowie der Hinweis, dass sie als Zeugen geladen werden, angegeben sind. In der Ladung werden die Zeugen auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und auf ihren Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten hingewiesen. Der Richter teilt den Zeugen mit, dass sie die Aussage zu Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei oder als Beichtvater von der Partei oder einer anderen Person anvertraut wurden, sowie zu Tatsachen, die ihnen in ihrer Funktion als Rechtsanwalt oder Arzt oder in Ausübung eines anderen Berufs oder einer anderen Tätigkeit bekannt geworden sind, verweigern können, sofern sie verpflichtet sind, das, was sie bei der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit erfahren haben, vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus kann ein Zeuge die Beantwortung einzelner Fragen aus zwingenden Gründen verweigern, insbesondere dann, wenn die Beantwortung einer solchen Frage für ihn selbst oder Blutsverwandte in gerader Linie und jeden Grades, Blutsverwandte in einer Seitenlinie bis zum dritten Grad einschließlich ihres Ehepartners oder angeheirateter Verwandter bis zum zweiten Grad – auch nach Beendigung der Ehe – sowie für seinen Vormund oder seine Pflegeeltern, Adoptiveltern oder -kinder eine schwerwiegende Bloßstellung, einen erheblichen materiellen Schaden oder strafrechtliche Verfolgung bedeuten würde. Der Einzelrichter oder Kammervorsitzende informiert die Zeugen, dass sie die Beantwortung der Fragen verweigern dürfen.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Zur Überprüfung seiner Identität fordert der Richter den Zeugen auf, seinen Vor- und Nachnamen, seine Personenidentifikationsnummer, den Namen seines Vaters, seinen Beruf, seine Anschrift, seinen Geburtsort, sein Alter und seine Beziehung zu den Parteien anzugeben.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Das Gericht kann entscheiden, ob der Zeuge vor oder nach seiner Aussage vereidigt wird. Die Vereidigung erfolgt mündlich, anhand der folgenden Eidesformel: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich alle vom Gericht gestellten Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und keine mir bekannten Informationen zurückgehalten habe.“ Stumme Zeugen, die lesen und schreiben können, werden vereidigt, indem sie die Eidesformel unterschreiben, während gehörlose Zeugen den Eid leisten, indem sie die Eidesformel vorlesen. Können gehörlose oder stumme Zeugen nicht lesen oder schreiben, werden sie mithilfe eines Dolmetschers vereidigt. Wird ein Zeuge erneut vernommen, wird er nicht nochmals vereidigt, sondern auf den bereits geleisteten Eid hingewiesen. Zeugen, die zum Zeitpunkt der Vernehmung noch nicht volljährig sind oder die Bedeutung eines Eids nicht verstehen können, werden nicht vereidigt.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Da das Regelwerk über die Bedingungen für eine Beweisaufnahme unter Verwendung audiovisueller Geräte und einer technischen Plattform für die Fernkommunikation noch nicht verabschiedet wurde, lässt sich diese Frage derzeit nicht beantworten.

Letzte Aktualisierung: 21/09/2023

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