Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Lettland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Ein Richter entscheidet rechtzeitig über die Nutzung von Videokonferenzen durch Vertreter des zweiten Landes und kontaktiert dazu den Antragsteller vor Beginn der Videokonferenz persönlich.

Der Richter entscheidet über alle Angelegenheiten nach der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums, im Folgenden ZPO).

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Es können sowohl Zeugen als auch Sachverständige befragt werden.

Nach Artikel 108 Absatz 1 ZPO kann ein Zeuge auch unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem er sich aufhält, oder zu einem anderen eigens dafür eingerichteten Ort vernommen werden.

Laut Artikel 122 ZPO können auch Sachverständige unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem sie sich aufhalten, oder zu einem eigens dafür eingerichteten Ort vernommen werden.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Die Einschränkungen werden vom Gericht festgelegt.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

In der ZPO ist geregelt, dass eine per Videokonferenz durchgeführte Vernehmung unter Verwendung einer Videokonferenzverbindung zu dem Ort, an dem sich die betreffende Person befindet, oder zu einem eigens dafür eingerichteten Ort durchgeführt wird.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Gemäß Artikel 61 ZPO wird eine Gerichtsverhandlung vollständig mit technischen Mitteln aufgezeichnet. Das mithilfe von Tonaufzeichnungen oder anderen technischen Mitteln erlangte Material wird in die Verfahrensakte aufgenommen und darin gespeichert oder in das Gerichtsinformationssystem eingestellt und gespeichert.

In Bezug auf das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Aufzeichnung von Gerichtsverhandlungen ist in Artikel 152 Absatz 3 ZPO vorgesehen, dass Gerichtsverfahren schriftlich oder auf andere Weise aufgezeichnet werden können, sofern die Durchführung der Vernehmung nicht gestört wird. Die Verwendung von Foto-, Film- und Videogeräten in einer Gerichtsverhandlung ist nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig. Bevor das Gericht über diese Frage entscheidet, hört es die Meinung der Verfahrensbeteiligten an.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 (im Folgenden „Verordnung über die Beweisaufnahme“) erledigt das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe seines nationalen Rechts. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 ZPO wird das Verfahren in Lettland in der Amtssprache geführt.

b) Im Fall einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung über die Beweisaufnahme findet die Gerichtsverhandlung ebenfalls in der Amtssprache statt, da nach Artikel 689 Absatz 4 ZPO die Zuständigkeit für die Erledigung eines Ersuchens eines ausländischen Staates um unmittelbare Beweisaufnahme bei dem Gericht liegt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Quelle der zu erhebenden Beweismittel befindet.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Artikel 691 ZPO. Erledigung eines Beweisaufnahmeersuchens eines ausländischen Staates in Anwesenheit oder unter Beteiligung von Parteien oder Vertretern des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates

(1) Das Gericht, das das Ersuchen eines ausländischen Staates um Beweisaufnahme gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates erledigt, teilt den Vertretern des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder den Parteien oder deren Vertretern Zeitpunkt und Ort der Beweisaufnahme und die Bedingungen mit, unter denen sie an der Beweisaufnahme teilnehmen können.

(2) Das Gericht prüft, ob die Vertreter des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder die Parteien oder deren Vertreter einen Dolmetscher benötigen.

(3) Sind die in Absatz 1 genannten Personen der Amtssprache nicht mächtig und stehen keine größeren praktischen Schwierigkeiten entgegen, nimmt der Dolmetscher auf Antrag der Vertreter des zuständigen Gerichts des ausländischen Staates oder der Parteien oder ihrer Vertreter an der Beweisaufnahme teil.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

In beiden Fällen ist ein Rechtshilfeersuchen rechtzeitig, vorzugsweise mindestens 60 Tage vor der geplanten Videokonferenz, einzureichen.

Vor der geplanten Videokonferenz sollte die Zeit für den Aufbau einer Testverbindung eingeplant werden.

In einem Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz sind die technischen Parameter anzugeben.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Artikel 694 ZPO. Kosten für die Erledigung eines von einem ausländischen Staat gestellten Ersuchens um Beweisaufnahme

(1) In den in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fällen kann ein Gericht das zuständige Gericht eines anderen Landes um einen Vorschuss auf das Sachverständigenhonorar bitten, bis das Ersuchen des ausländischen Landes um Beweisaufnahme erledigt ist.

(2) In den in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Fällen kann ein Gericht das zuständige Gericht eines anderen Landes um Übernahme der folgenden Kosten bitten, nachdem das Ersuchen des ausländischen Landes um Beweisaufnahme erledigt wurde:

1) die Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher;

2) die Kosten, die entstehen, wenn das Ersuchen des ausländischen Staates um Beweisaufnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausländischen Staats nach den Verfahren des ausländischen Staates erledigt wird;

3) die Kosten, die entstehen, wenn das Ersuchen des ausländischen Staates um Beweisaufnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausländischen Staats unter Verwendung von technischen Mitteln erledigt wird.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Der ausländische Staat erstellt die einschlägigen Informationen für die betreffende Person.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Ein Gericht überprüft die Identität der Person nach den Bestimmungen der ZPO.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Ein solches Verfahren ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die zuständige Behörde eines ausländischen Staates kann jedoch beantragen, dass das Gericht über die Vereidigung entscheidet.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Vor dem Termin einer Videokonferenz und vor einer Test-Videokonferenz tauschen die betroffenen Parteien Einzelheiten zu ihren technischen Parametern und Angaben zu ihren Kontaktpersonen (der im Gericht befindlichen Person und der Person, die sich in der Einrichtung befindet, die die technische Unterstützung leistet) aus.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Es werden technische Informationen und nähere Angaben zu den technischen Spezifikationen benötigt.

Letzte Aktualisierung: 13/02/2024

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