Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Luxemburg
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Ja, beides ist möglich. Die meisten an Luxemburg gerichteten Ersuchen betreffen die per Videokonferenz erfolgende Vernehmung eines Zeugen durch ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Es gibt keine besonderen Bestimmungen über Videokonferenzen, sodass die Artikel der neuen Zivilprozessordnung über die Zeugenvernehmung, die persönliche Überprüfung durch den Richter und das persönliche Erscheinen der Parteien anwendbar sind. Bislang gibt es keine Rechtsprechung zur Durchführung von Videokonferenzen.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Videokonferenzen können zur Vernehmung von Zeugen sowie manchmal von Parteien und von Gerichtssachverständigen durchgeführt werden. Die bislang übermittelten Ersuchen betrafen jedoch ausschließlich Zeugenvernehmungen.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Die einzige Einschränkung besteht darin, dass die Vernehmung von Zeugen auf freiwilliger Grundlage erfolgen muss. Lehnt ein Zeuge seine Vernehmung ab, haben die luxemburgischen Behörden keine Möglichkeit, ihn zu einer Aussage zu verpflichten.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Es muss sich um Beweise handeln, die in den Räumlichkeiten der Gerichte mit der erforderlichen technischen Ausstattung erhoben werden können.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Wenn der ersuchende Staat die Videokonferenz aufzeichnen möchte, muss er die ausdrückliche Zustimmung des in Luxemburg zu vernehmenden Zeugen einholen. Luxemburg als ersuchter Staat nimmt keine Aufzeichnung der Videokonferenz vor.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Französisch, Deutsch

b) Alle Sprachen

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Das Gericht in Luxemburg als ersuchter Staat ist für die Bereitstellung eines Dolmetschers zuständig, wenn dies für eine wirksame Kommunikation mit den Behörden des ersuchenden Staates oder mit der zu vernehmenden Person erforderlich ist. Der Dolmetscher muss an dem Gericht, das die Beweisaufnahme durchführt, anwesend sein.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Die luxemburgischen Behörden, insbesondere das für die Beweisaufnahme zuständige Gericht, setzen sich mit den Behörden des ersuchenden Staates in Verbindung, um einen Termin und eine Uhrzeit für die Videokonferenz festzulegen. Die Ladung wird mindestens 15 Tage vor der Vernehmung zugestellt. Die luxemburgischen Behörden sind für die Ladung der Beteiligten zuständig.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Die Kosten für die Videokonferenzsysteme sowie die Aufwandsentschädigungen der Zeugen übernimmt der Staat Luxemburg. Für anfallende Dolmetschkosten kommt der ersuchende Staat auf.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Die Person wird in der Ladung darauf hingewiesen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt, und außerdem vor der Durchführung der Videokonferenz vom Richter oder vom Urkundsbeamten entsprechend belehrt.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Das Gericht in Luxemburg als ersuchter Staat führt eine Identitätskontrolle durch, indem es die Ausweispapiere zu Beginn der Vernehmung überprüft.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Zeugen müssen schwören, dass sie die Wahrheit sagen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Falschaussagen mit Geldbußen oder Haft bestraft werden können.

Der Eid wird vor dem ersuchenden Gericht abgelegt.

Hinsichtlich Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1783 verfährt der ersuchende Staat nach den dort geltenden Bestimmungen. Der bei der Videokonferenz in Luxemburg als ersuchtem Staat anwesende Richter greift nur ein, wenn Probleme auftreten.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Am Tag und zur Uhrzeit der Videokonferenz sind ein Richter, ein Urkundsbeamter, ein Techniker und erforderlichenfalls ein Dolmetscher anwesend.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Damit eine Videokonferenz durchgeführt werden kann, müssen verschiedene technische Fragen geklärt werden. Der Erfolg einer Vernehmung mittels Videokonferenz hängt von einer guten Vorbereitung und einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kontaktstellen ab.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2024

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