Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Malta
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Die Beweisaufnahme von mittels Videokonferenz vernommenen Personen kann bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung direkt durch das Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen. Die zuständige Behörde kann ein maltesisches Gericht zur Teilnahme an der Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung verpflichten. In diesen Fällen kann das maltesische Gericht zu diesem Zweck einen Gerichtsgehilfen gemäß Artikel 97A Absatz 3 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) ernennen.

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung kann das ersuchte Gericht nach eigenem Ermessen die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz unter den von ihm für notwendig erachteten Bedingungen und Anordnungen zulassen. Dies ist in Artikel 622B Absatz 2 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) geregelt. Im Sinne dieser Bestimmung kann das ersuchte Gericht auch anordnen, dass die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz gegebenenfalls mit Teilnahme des ersuchenden Gerichts erfolgt.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Es gibt keine Einschränkungen dieser Art. Mittels Videokonferenz können Zeugen, Sachverständige und Verfahrensparteien vernommen werden, sofern dies nicht den Grundprinzipien des nationalen Rechts zuwiderläuft. Es gelten dieselben Regelungen zur Zeugentauglichkeit, unabhängig davon, ob die Zeugen persönlich oder mittels Videokonferenz vernommen werden.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Es gibt keine Einschränkungen, sofern das Ersuchen um Beweisaufnahme nicht den Grundprinzipien des nationalen Rechts zuwiderläuft.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Nach Artikel 622B Absatz 2 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) liegt es im Ermessen des ersuchten Gerichts, den Ort festzulegen, an dem die Vernehmung mittels Videokonferenz durchzuführen ist. In der Praxis findet die Videokonferenz häufig im Gebäude des Gerichtshofs statt.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Ja, Ton- oder Videoaufzeichnungen von Beweisaufnahmen sind gemäß Artikel 622B Absatz 1 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) zulässig, sofern das bei den Gerichten bestehende Aufzeichnungssystem verwendet wird.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung ist die Vernehmung in maltesischer oder gegebenenfalls in englischer Sprache gemäß Artikel 2 des Gesetzes über das Gerichtsverfahren (Verwendung der englischen Sprache) (Kapitel 189 der maltesischen Gesetze) zu führen. Wenn die vernommene Person weder Maltesisch noch Englisch versteht, kann das ersuchte Gericht einen Dolmetscher bestellen.

Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist die Sprache der Vernehmung davon abhängig, ob die Beweisaufnahme mit Teilnahme eines maltesischen Gerichts oder eines bestellten Gerichtsgehilfen erfolgen soll (siehe Frage 1).

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung werden Dolmetscher vom ersuchten Gericht gemäß Artikel 596 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) bestellt. Dolmetscher werden auf Kosten der Partei bestellt, die den Zeugen beibringt. Die Dolmetscher müssen an dem Ort anwesend sein, an dem die Vernehmung auf Anordnung des ersuchten Gericht stattfindet (siehe Frage 4).

Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist es Sache des ersuchenden Gerichts, Dolmetscher zu bestellen und über deren Einsatzort zu entscheiden.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung ergeht eine Vorladung an die zu vernehmende Person, in der Ort und Zeitpunkt der Vernehmung genannt werden. Die Vorladung sollte mindestens einen Monat vor der Vernehmung ausgestellt werden, damit ausreichend Zeit für ihre Zustellung an die zu vernehmende Person bleibt.

Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung kann die zu vernehmende Person vom ersuchenden Gericht unmittelbar über den Zeitpunkt und Ort der Vernehmung unterrichtet werden. Alternativ wird die zu vernehmende Person von der zuständigen Behörde per E-Mail oder Telefon über den Zeitpunkt und Ort der Vernehmung unterrichtet. Zu diesem Zweck sollte das ersuchte Gericht die erforderlichen Kontaktdaten der zu vernehmenden Person angeben.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Für Videokonferenzen entstehen keine Kosten.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

In solchen Fällen hat das ersuchende Gericht nach Artikel 19 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung vor der Stellung seines Antrags auf unmittelbare Beweisaufnahme sicherzustellen, dass die Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage erfolgt.

Wenn das ersuchende Gericht die Kontaktdaten der zu vernehmenden Person nicht angeben kann (siehe Frage 8), wird dies in der Regel als Hinweis darauf verstanden, dass das Erfordernis des Artikels 19 Absatz 2 der Beweisaufnahmeverordnung nicht erfüllt wurde – es sei denn, in wechselseitiger Zusammenarbeit zwischen den ersuchenden und ersuchten Gerichten oder den zuständigen Behörden können andere Mittel zur Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmung ermittelt werden.

Wurde ein maltesisches Gericht oder ein Gerichtsgehilfe gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Beweisaufnahmeverordnung zur Teilnahme an der Vernehmung verpflichtet, so kann das Gericht oder gegebenenfalls der Gerichtsgehilfe die zu vernehmende Person außerdem direkt über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Beweisaufnahme informieren.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung stellt das ersuchte Gericht die Identität der zu vernehmenden Person fest und überprüft sie erforderlichenfalls anhand des jeweiligen Personalausweises oder Reisepasses. In der Praxis ist es oft der Fall, dass die erste Frage an einen Zeugen seinem Namen gilt, den er dann unter Eid nennen muss.

Bei Ersuchen nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung ist es Sache des ersuchenden Gerichts, die Identität der zu vernehmenden Person zu überprüfen.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Die Eidesleistung vor einer Zeugenaussage ist nach nationalem Recht in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetze) allgemein geregelt. Zeugen römisch-katholischen Glaubens werden so vereidigt, wie es bei Gläubigen dieser Konfession üblich ist, und Zeugen, die dieser Konfession nicht angehören, werden so vereidigt, wie es sie nach eigenem Ermessen am stärksten auf ihr Gewissen verpflichtet. Sie schwören, dass sie die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werden.

Es gibt jedoch keine nationalen Anforderungen an die Eidesleistung bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung. Es ist Sache des ersuchenden Gerichts, den Eid nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts abzunehmen.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Maßgebliche Kontaktperson:

Nathalie Cutajar, Leitende Sachbearbeiterin

Kontakt: +356 25902346

nathalie.cutajar@courtservices.mt

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Vor der Vernehmung verlangt das ersuchende Gericht folgende Informationen:

  1. Zeitzone
  2. Termin zur Durchführung eines Tests (Datum und Uhrzeit)
  3. Feste IP-Adresse
  4. Nähere Angaben zur Kontaktperson für technische Fragen
Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

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