Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Im slowakischen Recht ist die Beweisaufnahme unter Beteiligung des Gerichts im ersuchenden Mitgliedstaat weder explizit geregelt noch verboten. Nach der Verfahrensordnung können Gerichte Beweisaufnahmen sowohl im Rahmen von Vernehmungen als auch außerhalb von Vernehmungen durchführen (§ 188 der Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok). Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht eine Vernehmung per Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationstechnologie durchführen. (§ 175 der Zivilstreitordnung). Grundsätzlich haben die Parteien ein Recht auf Anwesenheit während der Beweisaufnahme.

Für Videokonferenzen gibt es keine besonderen Vorschriften (abgesehen von den oben genannten Bestimmungen). Anwendbar sind daher ausschließlich die Verordnung (EU) 2020/1783 über Beweisaufnahmen (Nariadenie o výkone dôkazu), die Zivilstreitordnung und die geltenden Verwaltungs- und Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte (Spravovací a kancelársky poriadok pre súdy (Stand 2015, Erlass Nr. 543 des slowakischen Justizministeriums vom 11. November 2005 über die Verwaltungs- und Geschäftsordnungvorschriften für die Bezirksgerichte (okresné súdy), Regionalgerichte (krajské súdy), das Sondergericht (Špeciálny súd) und die Militärgerichte (vojenské súdy)).

Alle anderen Angelegenheiten müssen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gerichten (ggf. mit Unterstützung durch das EJN) geregelt werden.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Im slowakischen Recht sind keine Einschränkungen bezüglich der Personen vorgesehen, die mittels Videokonferenz vernommen werden dürfen. Nach § 187 der Zivilstreitordnung kann alles, was zu einer sachgerechten Klärung des Falles beitragen kann und rechtmäßig erlangt wurde, als Beweismittel dienen. Insbesondere können Parteien, Zeugen und Sachverständige vernommen werden.

Nach § 203 der Zivilstreitordnung ist die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Verschlusssachen bei der Beweisaufnahme zu beachten.

Ist eine Partei minderjährig, so hat das Gericht nach § 38 der Zivilstreitordnung deren Stellungnahme zu berücksichtigen. Die Sichtweise des Minderjährigen wird vom Gericht durch seinen gesetzlichen Vertreter oder die für den Sozialschutz von Kindern und die soziale Vormundschaft zuständige Behörde oder durch Befragung des Minderjährigen, auch ohne Anwesenheit der Eltern, ermittelt. Aufgrund des Alters des Kindes sowie der vom Gericht gewählten Vernehmungsmethode können auch noch zusätzliche Auflagen erforderlich sein.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Es gibt keine Einschränkungen, soweit sie nicht in der Natur des Beweismittels liegen (so können z. B. per Videokonferenz keine Hausdurchsuchungen vorgenommen werden).

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Gewöhnlich erfolgen Beweisaufnahmen im Rahmen einer Vernehmung (§ 188 der Zivilstreitordnung), und Vernehmungen werden in der Regel in einem Gerichtsgebäude durchgeführt (§ 25 in Verbindung mit § 35 der Verwaltungs- und Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte). Aus technischen Gründen wären Vernehmungen an anderen Orten schwierig.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Mit der Videokonferenzanlage können Videokonferenzen auch aufgezeichnet werden. Nach § 116 Absatz 175 der Zivilstreitordnung kann eine Vernehmung im Wege einer Videokonferenz jedoch nur mit Zustimmung der Parteien erfolgen. Die betreffenden Audioaufzeichnungen werden auf einem Datenträger gespeichert, der in die Gerichtsakte aufgenommen wird.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Für Beweisaufnahmen im Ausland oder im Wege von Videokonferenzen gibt es keine besonderen Regelungen. Nach den allgemeinen Bestimmungen für Vernehmungen gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 werden Gerichtsverhandlungen in der Slowakei stets in der Amtssprache abgehalten und erforderlichenfalls werden Dolmetscher bereitgestellt.

Führt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 20 der Verordnung durch, erfolgt die Beweisaufnahme in der Sprache dieses Gerichts.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

Wird die Vernehmung per Videokonferenz gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2020/1783 durchgeführt und ist die Mitwirkung eines Dolmetschers erforderlich (z. B. wenn ein Gericht, eine in der Slowakischen Republik wohnhafte französische Person vernimmt), so stellt das slowakische Gericht einen Dolmetscher zur Verfügung, verlangt jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung, dass das ersuchende Gericht die Kosten erstattet. Wird eine Videokonferenz gemäß Artikel 19 der Verordnung durchgeführt, so vereinbart die Zentralbehörde mit dem ersuchenden Gericht die diesbezüglichen Bedingungen und schlägt vor, dass das ersuchende Gericht erforderlichenfalls einen Dolmetscher stellt. Dolmetscher mit Sitz in der Slowakei sind auf der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik zu finden.

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

Das slowakische Recht enthält dazu keine besonderen Bestimmungen. Daher gelten die allgemeinen Vorschriften zur Durchführung von Vernehmungen und zur Ladung von Zeugen und Parteien. Das Gericht führt die Beweisaufnahme in der Regel in einer Vernehmung durch (§ 188 der Zivilstreitordnung), und die Ladung zur Vernehmung muss so frühzeitig zugestellt werden, dass die gesetzliche Frist für die Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung gewahrt werden kann. In § 46 Absatz 3 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte sind die Voraussetzungen für die Ladung geregelt. Die Ladung zur Vernehmung ist „grundsätzlich mindestens fünf Tage vor dem Termin der Vernehmung“ zuzustellen (§ 178 Absatz 2 der Zivilstreitordnung).

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Die slowakischen Gerichte berechnen keine Gebühren für die Durchführung von Videokonferenzen.

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Das slowakische Recht enthält dazu keine besonderen Bestimmungen. Grundsätzlich muss das Gericht die Person zu Beginn der Vernehmung über ihre Verfahrensrechte und -pflichten belehren, es sei denn, die Person wird von einem Rechtsanwalt vertreten, oder der Staat, eine staatliche Behörde oder eine juristische Person, die durch eine Person mit juristischer Ausbildung vertreten wird, tritt als Kläger auf (§ 160 der Zivilstreitordnung).

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Im Hinblick auf Vernehmungen per Videokonferenz gibt es diesbezüglich im slowakischen Recht keine besonderen Regelungen. Die beteiligten Gerichte einigen sich von Fall zu Fall über das anzuwendende Verfahren. Es versteht sich von selbst, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person Anwendung finden (§ 200 der Zivilstreitordnung). [Das Gericht] überprüft die Daten aus dem Personalausweis oder Reisepass. Zu Beginn einer Vernehmung müssen die Identität eines Zeugen sowie alle Umstände festgestellt werden, die sich auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen auswirken könnten (verwandtschaftliche Beziehungen usw.).

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Im slowakischen Recht ist dies genauer nur für Strafverfahren, nicht aber für Zivilsachen geregelt.

Nach § 196 Absatz 2 der Zivilstreitordnung weisen Gerichte Zeugen zu Beginn einer Vernehmung auf die Bedeutung von Zeugenaussagen und auf die Rechte und Pflichten von Zeugen hin (d. h. die Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und nichts zu verschweigen). Außerdem belehren die Gerichte Zeugen über die strafrechtlichen Folgen eines Meineids.

Verlangt das ersuchende Gericht, einen Zeugen, einen Sachverständigen oder eine Partei nach dem Recht seines Landes unter Eid zu vernehmen, so stellt dies keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) in der Slowakei dar. Die Eidesformel ist im Gesetz über Internationales Privatrecht und Verfahrensvorschriften zu finden (Artikel 58b des Gesetzes Nr. 97/1963).

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

Alle slowakischen Gerichte haben einen Angestellten, dem u. a. die Planung einer Videokonferenz-Testschaltung und die Festlegung eines Vernehmungstermins übertragen werden kann. Diese Person ist in der Bedienung der Videokonferenzanlage geschult. Bei Problemen kann sie sich an den Gerichtstechniker wenden und veranlassen, dass dieser am Tag der Vernehmung anwesend ist.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Es werden die technischen Informationen für den Aufbau einer Verbindung zu den Geräten des ersuchenden Gerichts und gegebenenfalls Informationen zum Dolmetscher benötigt.

Letzte Aktualisierung: 27/09/2023

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