Beweisaufnahme mittels Videokonferenz

Schweden
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?

Beweisaufnahmen mittels Videokonferenz sind sowohl mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats als auch direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich.

Nach § 5 des Gesetzes (2003:493) betreffend die EU-Verordnung über die Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Verordnung (EU) 2020/1783, im Folgenden Verordnung über die Beweisaufnahme) sind Beweisaufnahmen von den Bezirksgerichten durchzuführen und die Bestimmungen der Prozessordnung über die Durchführung einer Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung anzuwenden (Kapitel 35 §§ 8–11 der Prozessordnung), sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Für Rechtssachen, die nicht der Verordnung über die Beweisaufnahme unterliegen, gelten andere Rechtsvorschriften, z. B. das Gesetz (1946:816) über die Beweisaufnahme im Auftrag ausländischer Gerichte.

2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?

Jede in einer Rechtssache zu vernehmende Partei kann auch mittels Videokonferenz vernommen werden.

3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?

Es bestehen keine besonderen Einschränkungen.

4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?

Die Beweisaufnahme erfolgt durch die Bezirksgerichte. Ansonsten bestehen keine besonderen Einschränkungen.

5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?

Aufzeichnungen sind zulässig, und die entsprechenden Einrichtungen sind vorhanden.

6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Die Vernehmung muss auf Schwedisch geführt werden. Das Gericht kann jedoch einen Dolmetscher hinzuziehen.

b) Dies hängt von den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats ab.

7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?

a) Bei Vernehmungen in Schweden entscheidet das schwedische Gericht, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Dolmetscher anwesend sein soll.

b) Auf Antrag wird das ersuchende Gericht erforderlichenfalls von den Regierungsstellen, der Zentralstelle nach der Verordnung über die Beweisaufnahme, bei der Suche nach einem Dolmetscher unterstützt. Die Regierungsstellen und das ersuchende Gericht können die praktischen Modalitäten der Vernehmung vereinbaren (Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über die Beweisaufnahme).

8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?

a) Das die Vernehmung durchführende Gericht übermittelt der zu vernehmenden Person eine Ladung. In der Ladung werden Ort und Zeit der Vernehmung genannt. Auch wenn die Frist für die Festsetzung des Vernehmungstermins nicht gesetzlich geregelt ist, muss der geladenen Person ausreichend Zeit eingeräumt werden („angemessene Mitteilung“), um der Ladung nachzukommen.

b) Dies hängt von den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staats ab.

9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?

Das ersuchende Gericht muss auf entsprechendes Verlangen des schwedischen Gerichts die Kosten für etwaige Sachverständige und Dolmetscher, die Kosten für einen Antrag auf Vollstreckung nach einem besonderen Verfahren und die Kosten für die Nutzung von Kommunikationstechnologien (z. B. für Video- oder Telefonkonferenzen) tragen (siehe Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung über die Beweisaufnahme).

10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?

Das ersuchende Gericht muss die betroffene Person darüber informieren, dass die Beweisaufnahme nach Artikel 19 der Verordnung über die Beweisaufnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.

11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?

Es gibt kein speziell geregeltes Verfahren zur Nachprüfung der Identität.

12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?

Generell gelten die schwedischen Vorschriften für Aussagen unter Eid. Für die Zwecke von Artikel 19 der Verordnung über die Beweisaufnahme sind keine besonderen Bedingungen oder Informationserfordernisse vorgesehen.

13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?

In allen Gerichten sind Mitarbeiter tätig, die Videokonferenzeinrichtungen bedienen können.

14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?

Zusätzliche Informationen werden in der Regel nicht benötigt.

Letzte Aktualisierung: 18/09/2023

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.