- 1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?
- 2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?
- 3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?
- 4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?
- 5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?
- 6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
- 7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
- 8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?
- 9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?
- 10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?
- 11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?
- 12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?
- 13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?
- 14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?
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1 Ist die Beweisaufnahme mittels Videokonferenz entweder mit Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats oder direkt durch ein Gericht dieses Mitgliedstaats möglich? Wenn ja, welche einschlägigen innerstaatlichen Verfahren oder Gesetze finden Anwendung?
Das niederländische Zivilprozessrecht enthält hierzu keine allgemeinen Regelungen. Videokonferenzen sind aber nicht ausgeschlossen und daher in diesen Fällen von Rechts wegen auch möglich.
2 Gibt es Einschränkungen bezüglich der Personen, die mittels Videokonferenz vernommen werden können? Ist dies beispielsweise nur bei Zeugen möglich oder können auch Sachverständige und Verfahrensparteien auf diese Weise vernommen werden?
Die Vernehmung einer Person nach Maßgabe des Zivilprozessrechts kann grundsätzlich auch per Videokonferenz geschehen. Genauer geregelt ist dieser Fall im Zivilprozessrecht allerdings nicht.
3 Gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Art von Beweisen, die mittels Videokonferenzen aufgenommen werden können? Wenn ja, welche?
Besondere Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts.
4 Gibt es Einschränkungen bezüglich des Ortes, an welchem eine Person mittels Videokonferenz vernommen werden kann? Muss dies beispielsweise an einem Gericht geschehen?
Für die Vernehmung per Videokonferenz gibt es keine speziellen Regelungen. Es gelten die Bestimmungen des niederländischen Zivilprozessrechts. Grundsätzlich müssen Personen vor Gericht vernommen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Zeuge krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen (Artikel 175 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering)).
5 Ist es zulässig, Videokonferenzvernehmungen aufzuzeichnen? Wenn ja, sind die entsprechenden Geräte vorhanden?
Die Vernehmung eines Zeugen durch ein niederländisches Gericht per Videokonferenz ist gleichbedeutend mit einer Direktübertragung einer normalen Vernehmung. Das Gesetz sieht vor, dass von der richterlichen Zeugenvernehmung ein Gerichtsprotokoll angefertigt wird. Da für Vernehmungen per Videokonferenz die gleichen Regeln gelten, ist auch in dem Fall ein Gerichtsprotokoll anzufertigen. Bild- und Tonaufnahmen zusätzlich zum Gerichtsprotokoll sind gesetzlich nicht verboten, haben aber nicht den Stellenwert eines Protokolls.
6 In welcher Sprache ist die Vernehmung zu führen a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
Wenn das ersuchte Gericht sich in den Niederlanden befindet, erfolgt die Vernehmung in niederländischer Sprache. Hierfür gibt es keine besonderen Vorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatten es der zuständigen Behörde, Vorgaben für die unmittelbare Beweisaufnahme zu machen, soweit sie sie für eine gute Prozessführung für sinnvoll oder notwendig hält.
7 Sofern Dolmetscher benötigt werden, wer ist für ihre Bereitstellung verantwortlich und wo sollten sie anwesend sein a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung?
Im niederländischen Zivilprozessrecht ist die Hinzuziehung von Dolmetschern nicht besonders geregelt. Daher müssen in Zivilverfahren die Parteien grundsätzlich selbst für einen Dolmetscher sorgen.
8 Welches Verfahren ist zur Vorbereitung der Vernehmung und zur Zustellung der Benachrichtigung über Ort und Zeit der Vernehmung an die zu vernehmende Person anzuwenden a) bei Ersuchen nach den Artikeln 12 bis 14 der Beweisaufnahmeverordnung, b) bei unmittelbarer Beweisaufnahme nach den Artikeln 19 bis 21 der Beweisaufnahmeverordnung? Wie viel Zeit sollte in diesen beiden Fällen bis zum Vernehmungstermin eingeplant werden, damit die zu vernehmende Person die Ladung rechtzeitig erhält?
Gemäß den niederländischen Durchführungsbestimmungen kann das ersuchte Gericht bestimmen, welche der Parteien für die Ladung zuständig ist, die sich aus einem Ersuchen um Beweisaufnahme ergibt.
Ladungen, die nicht von einer der Parteien vorgenommen werden, obliegen dem Urkundsbeamten des ersuchten Gerichts. Nach niederländischem Zivilprozessrecht müssen Zeugen mindestens eine Woche (nach künftigem Recht mindestens 10 Tage) vor der Vernehmung geladen werden.
9 Welche Kosten entstehen für eine Videokonferenz und wer hat für diese Kosten aufzukommen?
Die Kosten für die Einhaltung einer besonderen Form und den Einsatz der Kommunikationstechnologie werden den Parteien nicht in Rechnung gestellt. Nach niederländischem Recht werden diese Kosten von dem Staat getragen, von dem nach Artikel 18 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine Erstattung verlangt werden kann.
10 Mit welchen Mitteln wird sichergestellt, dass die Person, die unmittelbar durch das ersuchende Gericht vernommen wird, darüber informiert wurde, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt?
Erfordert die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person, so wird diese nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 von dem ersuchenden Gericht darüber informiert, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Weitere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen.
11 Welche Verfahren stehen zur Überprüfung der Identität der zu vernehmenden Person zur Verfügung?
Nach niederländischem Zivilprozessrecht ist der Richter für die Überprüfung der Identität zuständig (Artikel 177 ZPO).
Der Richter fordert die Zeugen auf, ihren Nachnamen und Vornamen sowie Alter, Beruf und Anschrift zu nennen. Außerdem werden sie zu ihrer Beziehung zu den Parteien befragt (verwandt oder verschwägert, Beschäftigungsverhältnis).
12 Welche Vorschriften gelten für eine Vernehmung unter Eid und welche Angaben des ersuchenden Gerichts werden benötigt, wenn während der unmittelbaren Beweisaufnahme gemäß den Artikeln 19 bis 21 ein Eid erforderlich ist?
Nach niederländischem Zivilprozessrecht verlangt der Richter vor der Vernehmung die Ablegung eines Eids oder einer eidesstattlichen Versicherung. Damit versichert der Zeuge, die Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Wer als Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt, macht sich des Meineids schuldig. Die unmittelbare Beweisaufnahme erfolgt nach dem Recht des ersuchenden Staates.
13 Mittels welcher Vorkehrungen wird sichergestellt, dass an dem Ort der Videokonferenz eine Kontaktperson für das ersuchende Gericht anwesend ist sowie eine Person, die die Videokonferenzanlage bedienen und mögliche technische Probleme beheben kann?
Ein internationales Rechtshilfeersuchen, bei dem eine Videokonferenz zum Einsatz kommt, wird mit dem IKT-Dienstleister der niederländischen Gerichte (SPIRIT) abgestimmt. Er übernimmt die technische und logistische Vorbereitung.
14 Werden zusätzliche Informationen des ersuchenden Gerichts benötigt? Wenn ja, welche?
Die zuständige Behörde kann solche Informationen anfordern.
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