Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Tschechien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke gehört zu den Verfahrensabläufen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. Im Zusammenhang mit dem Verfahren stellt das Gericht den Prozessparteien, Verfahrensbeteiligten und anderen Personen verschiedene Schriftstücke (Klagen, Ladungen, Abschriften von Urteilen usw.) zu.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz der beteiligten Parteien hat die Zustellung von Schriftstücken erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen. So kann beispielsweise nur ein ordnungsgemäß zugestelltes Urteil Rechtswirkung entfalten und für die davon betroffenen Rechtsverhältnisse bindende Wirkung haben.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Alle Mitteilungen, deren Zustellung Rechtswirkung hat, müssen förmlich zugestellt werden. Die förmliche Zustellung ist erforderlich, weil dem Gericht der Nachweis vorliegen muss, dass ein bestimmtes Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde und dass die vorgesehene Wirkung in dem betreffenden Gerichtsverfahren durch diese Zustellung erreicht wird.

Gemäß dem Gesetz Nr. 99/1963 Slg. Zivilprozessordnung (im Folgenden „ZPO“) werden gerichtliche Schriftstücke je nach Art des Schriftstücks persönlich oder auf dem normalen Postweg zugestellt. Die persönliche Zustellung gilt für Schriftstücke, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Klagen, die dem Beklagten zugestellt werden, oder Urteile, die den Verfahrensbeteiligten zugestellt werden) oder deren persönliche Zustellung vom Gericht angeordnet wird. Alle anderen Schriftstücke werden auf dem normalen Postweg zugestellt.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Zuständig für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind die Gerichte, die entsprechende Stellen damit beauftragen können (zustellende Stellen sind gerichtliche Zusteller, Justizvollzugsbeamte, Gerichtsvollzieher und Anbieter von Postdiensten sowie unter bestimmten Voraussetzungen und in Bezug auf einige Zustellungsempfänger auch die Justizvollzugsbehörden, Erziehungseinrichtungen, Untersuchungsgefängnisse, regionale militärische Dienststellen, das Innenministerium und das Justizministerium).

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Enthält ein Antrag die Anschrift eines Zustellungsempfängers, an die die Zustellung nicht erfolgen konnte, konsultiert das Gericht das einschlägige Informationssystem, um die Anschrift des ständigen Wohnsitzes einer natürlichen Person, des Geschäftssitzes eines Unternehmers, der eine natürliche Person ist, und im Falle einer juristischen Person die Anschrift des eingetragenen Sitzes oder die Anschrift einer im einschlägigen Register eingetragenen Organisationseinheit zu ermitteln.

Das Gericht prüft auch, ob der Zustellungsempfänger ein in der Tschechischen Republik registriertes Datenpostfach besitzt; ist dies der Fall, stellt das Gericht die Schriftstücke über das öffentliche Datennetz nur an das Datenpostfach zu. Die Einrichtung eines Datenpostfachs ist lediglich für juristische Personen sowie (ab dem 1. Januar 2023) für Unternehmer, die natürliche Personen sind, obligatorisch. Für natürliche Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, ist die Einrichtung eines Datenpostfachs fakultativ.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Angaben zum aktuellen Aufenthalt natürlicher Personen in der Tschechischen Republik sind in erster Linie über das Informationssystem des tschechischen Bevölkerungsregisters erhältlich. Alle Gerichte in der Tschechischen Republik haben Zugang zu dem System und können gemäß den in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 133/2000 über das Bevölkerungsregister und persönliche Identifikationsnummern (Gesetz über das Bevölkerungsregister), den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) festgelegten Bedingungen sowie gemäß dem Gesetz Nr. 110/2019 über die Verarbeitung personenbezogener Daten Auszüge daraus erhalten. Auf Ersuchen einer Person aus dem Ausland oder der Botschaft eines anderen Staates werden personenbezogene Daten aus dem Informationssystem nur weitergegeben, wenn die Tschechische Republik aufgrund eines internationalen Abkommens dazu verpflichtet ist (Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes über das Bevölkerungsregister). Tschechische Gerichte haben auch Zugang zum Ausländer-Informationssystem, das gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik unterhalten wird.

Informationen über juristische Personen und unternehmerisch tätige natürliche Personen, die in der Tschechischen Republik ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder Geschäfte betreiben und die Registrierung beantragen, werden gemäß dem Gesetz Nr. 304/2013 Slg. über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen in einem öffentlichen Register geführt. Im öffentlichen Register werden Informationen, deren Erfassung gesetzlich vorgeschrieben ist, über juristische Personen und unternehmerisch tätige natürliche Personen erfasst. Es umfasst auch eine Sammlung von Schriftstücken. Das Register ist sowohl für tschechische Bürgerinnen und Bürger als auch für ausländische Personen zugänglich. Jeder kann das Register einsehen und Kopien oder Auszüge anfertigen. Das öffentliche Register wird in elektronischer Form geführt und kann daher auch mittels Fernzugang unter folgender Adresse eingesehen werden:

https://www.czso.cz/csu/res/business_register.

Die Informationen auf dieser Website sind gebührenfrei erhältlich. Für die Anfertigung eines Doppels, einer Abschrift oder einer Kopie eines in der Sammlung enthaltenen Schriftstücks (einschließlich Auszügen aus dem tschechischen Handelsregister) wird je angefangener Seite eine Gebühr von 50 CZK (nicht beglaubigt) bzw. 70 CZK (beglaubigt) erhoben.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a: Angabe benannter Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten; diesbezüglich hat die Tschechische Republik die folgenden benannten Behörden mitgeteilt:

das Bezirksgericht (Okresní soud) (in Prag: Obvodní soud, in Brünn: Městský soud), in dessen Zuständigkeit die letzte bekannte Anschrift der Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, liegt, sofern diese Informationen verfügbar sind, oder gegebenenfalls das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeit sich die Person, der das Schriftstück zugestellt werden soll, entsprechend den verfügbaren Informationen aufhält.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Nach tschechischem Recht stellt ein Gericht Schriftstücke während einer mündlichen Verhandlung oder einer anderen gerichtlichen Handlung zu. Andernfalls werden Schriftstücke über ein öffentliches Datennetz an das Datenpostfach des Zustellungsempfängers zugestellt. Wenn die Zustellung über ein öffentliches Datennetz nicht möglich ist, stellt das Gericht das Schriftstück auf Antrag des Zustellungsempfängers an eine andere Anschrift oder eine E-Mail-Adresse zu.

Ist keine dieser Zustellungsformen möglich, ordnet das Gericht die Zustellung des Schriftstücks durch eine entsprechende Stelle (siehe dazu Punkt 3) oder durch einen Verfahrensbeteiligten oder seinen Vertreter an (Artikel 45, 46c, 47 und 48 ZPO).

Unter gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen kann ein Gericht ein Schriftstück auch durch Aushang an der Gerichtstafel zustellen (Artikel 501 ZPO).

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Als elektronische Zustellung kann die Zustellung von Schriftstücken über ein öffentliches Datennetz an ein Datenpostfach gelten.

Ist diese Form der Zustellung nicht möglich, kann das Gericht auf Antrag des Zustellungsempfängers ein Schriftstück an eine von diesem angegebene E-Mail-Adresse zustellen, sofern der Zustellungsempfänger das Gericht um die Übermittlung auf diesem Wege ersucht oder seine Zustimmung dazu erteilt hat, und wenn der Zustellungsempfänger einen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter angegeben hat, der ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt hat und dies protokolliert oder ein gültiges qualifiziertes Zertifikat vorgelegt hat. Bei dieser Form der Zustellung fordert das Gericht den Zustellungsempfänger auf, dem Gericht die Zustellung innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung der Schriftstücke durch eine mit seiner anerkannten elektronischen Signatur versehene elektronische Nachricht zu bestätigen. Wenn ein an eine E-Mail-Adresse übermitteltes Schriftstück als nicht zustellbar an das Gericht zurückgeht oder der Zustellungsempfänger den Empfang des Schriftstücks nicht innerhalb von drei Tagen nach Übermittlung auf die geforderte Art bestätigt, gilt das Schriftstück als nicht zugestellt.

Eine andere Form der elektronischen Zustellung von Schriftstücken sieht das Gesetz nicht vor.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Die elektronische Zustellung per E-Mail im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ist möglich.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Bescheinigung über die Zustellung von Schriftstücken per E-Mail muss durch eine elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikats oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Siehe hierzu auch die Ausführungen in Punkt 5.

Die Zivilprozessordnung unterscheidet zwei Zustellungsarten: die persönliche Zustellung an den Empfänger und die Zustellung anderer Schriftstücke.

Wenn die persönliche Zustellung eines Schriftstücks gesetzlich vorgeschrieben ist oder vom Gericht angeordnet wurde und die zustellende Stelle den Zustellungsempfänger nicht erreichen kann, wird das Schriftstück auf einem Postamt oder bei einem Gericht hinterlegt. Dem Zustellungsempfänger wird eine schriftliche Benachrichtigung hinterlassen mit der Aufforderung, das Schriftstück abzuholen (siehe Punkt 7.2).

Ist keine persönliche Zustellung vorgeschrieben (Zustellung anderer Schriftstücke) und der Zustellungsempfänger wird nicht angetroffen, werden die Schriftstücke in seinen Briefkasten eingelegt. Ein in den Briefkasten des Zustellungsempfängers eingelegtes Schriftstück gilt als zugestellt. Besteht keine Möglichkeit, das Schriftstück in einem Briefkasten zu hinterlassen, bewirkt das Gericht die Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel (Artikel 50 ZPO).

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Bei persönlicher Zustellung gilt ein Schriftstück am zehnten Tag nach dem Tag, an dem das Schriftstück zur Abholung bereitlag (d. h. dem Tag, an dem das Schriftstück auf einem Postamt oder bei Gericht hinterlegt wurde oder eine Benachrichtigung mit der Aufforderung zur Abholung des Schriftstücks an der Gerichtstafel ausgehängt wurde, weil am Ort der Zustellung keine Benachrichtigung hinterlassen werden konnte), als zugestellt. Ein Schriftstück gilt auch dann als zugestellt, wenn der Zustellungsempfänger von der Hinterlegung keine Kenntnis hat. Nach Ablauf der zehntägigen Frist legt die zustellende Stelle das Schriftstück in den Briefkasten des Zustellungsempfängers ein. Ist kein Briefkasten vorhanden, leitet sie das Schriftstück an das absendende Gericht zurück und hängt eine entsprechende Benachrichtigung an der Gerichtstafel aus. Bei einigen Schriftstücken (hauptsächlich Anordnungen zur Zahlung eines Wechsels, Zahlungsbefehle und Europäische Zahlungsbefehle) ist eine Ersatzzustellung per Gesetz oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen; nach Ablauf der zehntägigen Frist werden die Schriftstücke an das absendende Gericht zurückgeleitet, ohne dass sie als zugestellt gelten (Artikel 49 Absatz 5 ZPO).

Über ein öffentliches Datennetz übermittelte Schriftstücke gelten als persönlich zugestellt. Ein an ein Datenpostfach übermitteltes Schriftstück gilt als zugestellt, sobald sich eine Person mit Zugangsberechtigung für das Schriftstück in das Postfach eingeloggt hat. Wenn sich diese Person innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag, an dem das Schriftstück an das Datenpostfach zugestellt wurde, nicht eingeloggt hat, gilt das Schriftstück als am zehnten Tag zugestellt, es sei denn, eine Ersatzzustellung dieses Schriftstücks ist ausgeschlossen (Artikel 17 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 300/2008 Slg. über elektronische Vorgänge und die autorisierte Konvertierung von Schriftstücken).

Andere Schriftstücke (die nicht persönlich zugestellt werden müssen) gelten an dem Tag, an dem sie in einen Briefkasten eingelegt wurden, oder, wenn die Benachrichtigung an einer Gerichtstafel ausgehängt wurde, am zehnten Tag nach dem Aushang als zugestellt.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Bei Hinterlegung des Schriftstücks auf einem Postamt wird der Zustellungsempfänger durch eine schriftliche Benachrichtigung mit der Aufforderung, das Schriftstück abzuholen, in Kenntnis gesetzt. Die Benachrichtigung ist von der zustellenden Stelle in geeigneter Weise zu hinterlassen (normalerweise durch Einlegen in den Briefkasten). Wenn an dem Ort des Zustellungsversuchs keine Benachrichtigung hinterlassen werden kann, leitet die zustellende Stelle das Schriftstück an das absendende Gericht zurück, und das Gericht hängt eine Benachrichtigung mit der Aufforderung zur Abholung des Schriftstücks an der Gerichtstafel aus.

Welche Angaben die Aufforderung zur Abholung enthalten muss, ist gesetzlich geregelt (Artikel 50h ZPO): insbesondere Name des Gerichts, Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks, Name und Anschrift des Zustellungsempfängers, Name der zustellenden Stelle sowie Vor- und Nachname der zustellenden Person und deren Unterschrift. Wenn eine Ersatzzustellung nicht ausgeschlossen ist, muss in der Benachrichtigung auch darauf hingewiesen werden, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einem nicht abgeholten Schriftstück ergeben. Außerdem ist anzugeben, bei wem, wo und wann das Schriftstück zur Abholung bereitliegt und an welchen Tagen und zu welchen Zeiten es abgeholt werden kann.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Artikel 50c ZPO enthält Bestimmungen zur Annahmeverweigerung. Danach gilt ein Schriftstück, dessen Annahme der Zustellungsempfänger oder der Empfänger verweigert, am Tag der Annahmeverweigerung als zugestellt. Der Zustellungsempfänger muss auf diese Konsequenzen hingewiesen werden. Nach tschechischem Recht tritt die gleiche gesetzliche Zustellungsfiktion ein, wenn der Zustellungsempfänger sich weigert, sich auszuweisen, oder auf andere Weise seine Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verweigert. In diesem Fall gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, an dem der Zustellungsempfänger das Vorzeigen des Ausweises oder seine Mitwirkung verweigert hat. Nach tschechischem Recht wird nicht geprüft, ob die Weigerung rechtmäßig war. Mit der Weigerung tritt automatisch die gesetzliche Zustellungsfiktion ein.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Sendungen aus dem Ausland werden von der tschechischen Post in gleicher Weise zugestellt wie inländische Sendungen. Sofern auf dem Umschlag oder dem Zustellschein nicht ausdrücklich vermerkt ist, dass die Postsendung nur persönlich ausgehändigt werden darf, kann sie nicht nur an den Zustellungsempfänger, sondern auch an seinen Bevollmächtigten, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten seines gesetzlichen Vertreters unter den gleichen Bedingungen übergeben werden, die für den Zustellungsempfänger gelten (d. h., die Person muss sich ausweisen und die Annahme des Schriftstücks durch ihre Unterschrift bestätigen).

Nach den Geschäftsbedingungen der Post kann eine Postsendung unter der angegebenen Anschrift auch von folgenden Personen angenommen werden:

1. Wenn die Postsendung an eine natürliche Person adressiert ist:

  • von einer natürlichen Person über 15 Jahren, die sich in der Wohnung, im Büro, in den Geschäftsräumen oder anderen Räumlichkeiten aufhält, welche mit dem Vor- und Nachnamen des Zustellungsempfängers oder einem Nachnamen, der dem des Zustellungsempfängers entspricht, bezeichnet sind, und die Annahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt.

2. Wenn die Postsendung an eine juristische Person adressiert ist:

  • von einer natürlichen Person, die sich als Bevollmächtigter ausweist und die Annahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt;
  • von einer natürlichen Person über 15 Jahren, die sich im Büro, in den Geschäftsräumen oder anderen Räumlichkeiten aufhält, welche mit dem Namen des Zustellungsempfängers bezeichnet sind, und unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens die Annahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt.

Wenn ein Schriftstück an keine dieser Personen übergeben werden konnte, kann das Postamt es an eine geeignete natürliche Person über 15 Jahren, insbesondere eine Nachbarin/einen Nachbarn des Zustellungsempfängers, übergeben, die bereit ist, dem Zustellungsempfänger das Schriftstück auszuhändigen, und die die Annahme der Sendung durch ihre Unterschrift bestätigt.

Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen, wenn:

  1. der Zustellungsempfänger gegenüber der tschechischen Post schriftlich erklärt hat, dass er dieser Zustellungsmethode nicht zustimmt;
  2. der Zustellungsempfänger gegenüber der tschechischen Post schriftlich erklärt hat, dass Postsendungen nur ihm persönlich ausgehändigt werden dürfen;
  3. der angegebene Preis mehr als 10 000 CZK beträgt (Artikel 25 Absatz 6 der Geschäftsbedingungen der Post).

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Wird ein Schriftstück nach Artikel 18 der Verordnung zugestellt (d. h. durch Postdienste und nicht durch die Empfangsstelle) und kann die Postsendung nicht ordnungsgemäß übergeben werden, wird sie hinterlegt. Im Briefkasten des Zustellungsempfängers wird eine Benachrichtigung hinterlassen mit der Aufforderung, die Sendung innerhalb einer bestimmten Frist bei einem bestimmten Postamt abzuholen. Wenn der Zustellungsempfängers die Postsendung nicht innerhalb der angegebenen Frist abholt, geht sie als unzustellbar an den Absender zurück.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Wenn im Sinne von Artikel 18 der Zustellungsverordnung die Postdienste eines anderen Staates mit der persönlichen Zustellung beauftragt werden, kann der Zustellungsempfänger die Postsendung innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Sendung zur Abholung bereitgelegt wurde, abholen. Der Zustellungsempfänger erhält eine schriftliche Benachrichtigung über die Hinterlegung der Postsendung und die Aufforderung zur Abholung der Sendung. Die Benachrichtigung wird von der zustellenden Stelle in den Hausbriefkasten des Zustellungsempfängers eingelegt.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Erfolgt die Zustellung eines Schriftstücks während einer mündlichen Verhandlung oder anderen gerichtlichen Handlung, über die Protokoll geführt wird, wird die Zustellung darin protokolliert. Im Protokoll ist unter anderem anzugeben (Artikel 40 Absatz 6 ZPO), um welche Art von Schriftstück es sich handelt. Das Protokoll ist von der zustellenden Person und vom Empfänger zu unterzeichnen.

Zur Zustellung über ein öffentliches Datennetz an ein Datenpostfach siehe Punkt 7.2.

Wird ein Schriftstück über ein öffentliches Datennetz an eine E-Mail-Adresse zugestellt, so wird die Zustellung durch eine elektronische Nachricht des Zustellungsempfängers bestätigt. Er unterzeichnet die Nachricht mit seiner anerkannten elektronischen Signatur und bestätigt damit den Empfang des Schriftstücks.

Wenn ein Gericht ein Schriftstück im Verlauf einer Rechtshandlung, über die nicht Protokoll geführt wird, oder durch eine zustellende Stelle zustellt, wird die Zustellung des Schriftstücks auf dem Zustellschein vermerkt. Ein Zustellschein ist ein amtliches Dokument. Sofern kein Gegenbeweis erbracht wird, gelten die Angaben auf dem Zustellschein als korrekt.

Ein Zustellschein muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des Gerichts, das die Zustellung des Schriftstücks verlangt hat;
  2. den Namen der zustellenden Stelle;
  3. die Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks;
  4. den Namen des Zustellungsempfängers und die Anschrift, an die das Schriftstück zugestellt werden soll;
  5. eine Erklärung der zustellenden Stelle mit Angabe des Datums, an dem der Zustellungsempfänger nicht erreicht wurde, des Datums, an dem das Schriftstück dem Zustellungsempfänger oder dem Empfänger übergeben wurde, des Datums, an dem das Schriftstück zur Abholung bereitlag, oder des Datums, an dem die Annahme des Schriftstücks oder die erforderliche Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung des Schriftstücks verweigert wurde;
  6. den Zustellzeitpunkt in Stunde und Minuten, wenn die genaue Angabe der Uhrzeit verlangt wird;
  7. den Vor- und Nachnamen der zustellenden Person, ihre Unterschrift und den amtlichen Stempel der zustellenden Stelle;
  8. den Vor- und Nachnamen (sofern der zustellenden Stelle bekannt) der Person, die das Schriftstück angenommen oder die Annahme des Schriftstücks oder die für die ordnungsgemäße Zustellung des Schriftstücks erforderliche Mitwirkung verweigert hat; Angaben über die Beziehung der Person zum Zustellungsempfänger, wenn das Schriftstück im Namen des Zustellungsempfängers empfangen wurde, sowie die Unterschrift der Person;
  9. Angaben dazu, ob das Einlegen des Schriftstücks in einen Briefkasten ausgeschlossen ist.

Bei Hinterlegung des Schriftstücks ist auf dem Zustellschein auch anzugeben, ob für den Zustellungsempfänger eine Benachrichtigung mit der Aufforderung zur Abholung des Schriftstücks hinterlassen wurde.

Wenn der Zustellungsempfänger oder der Empfänger ein hinterlegtes Schriftstück abholt, muss der Zustellschein außerdem Folgendes enthalten:

  1. den Vor- und Nachnamen der Person, die das Schriftstück ausgehändigt hat, ihre Unterschrift und den amtlichen Stempel der zustellenden Stelle;
  2. eine Erklärung der zustellenden Stelle mit Angabe des Datums, an dem das Schriftstück abgeholt wurde;
  3. den Zustellzeitpunkt in Stunde und Minuten, wenn die genaue Angabe der Uhrzeit verlangt wird;
  4. den Vor- und Nachnamen der Person, die das hinterlegte Schriftstück abgeholt hat, und ihre Unterschrift.

Wenn der Zustellungsempfänger oder der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks oder seine Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Zustellung des Schriftstücks verweigert, ist auf dem Zustellschein außerdem anzugeben, ob er mündlich oder schriftlich auf die Konsequenzen der verweigerten Annahme des Schriftstücks oder seiner verweigerten Mitwirkung hingewiesen wurde und wie er die Verhinderung der Zustellung des Schriftstücks begründet hat oder auf welche Weise er seine Mitwirkung verweigert hat.

Wird ein Schriftstück auf dem „normalen Postweg“ zugestellt, aber nicht an den Zustellungsempfänger oder den Empfänger übergeben, muss der Zustellschein außerdem folgende Angaben enthalten:

  1. eine Erklärung der zustellenden Stelle mit Angabe des Datums, an dem das Schriftstück in einen Hausbriefkasten oder einen anderen vom Zustellungsempfänger benutzten Briefkasten eingelegt wurde;
  2. den Zustellzeitpunkt in Stunde und Minuten, wenn die genaue Angabe der Uhrzeit verlangt wird;
  3. den Vor- und Nachnamen der zustellenden Person, ihre Unterschrift und den amtlichen Stempel der zustellenden Stelle.

Wenn der Empfänger nicht in der Lage ist, die Zustellung eines Schriftstücks durch seine Unterschrift zu bestätigen, muss eine andere geeignete natürliche Person, die nicht die zustellende Person ist, die Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger durch ihre Unterschrift auf dem Zustellschein bestätigen.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Nach tschechischem Recht besteht keine Möglichkeit, einen Mangel im Zustellverfahren zu beheben. Wenn das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bei der Zustellung eines bestimmten Schriftstücks nicht eingehalten wurde, muss das Schriftstück erneut zugestellt werden.

Da das tschechische Recht eine Ersatzzustellung und die entsprechende gesetzliche Zustellungsfiktion vorsieht, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer unwirksamen Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger aufgrund eines objektiv bestehenden Hindernisses innerhalb der festgesetzten Frist außerstande war, Kenntnis von dem Schriftstück zu erlangen.

Die Unwirksamkeit der Zustellung wird von dem zuständigen Gericht ausschließlich auf Ersuchen der Partei festgestellt, die der Zustellungsempfänger des betreffenden Schriftstücks war (einzige Ausnahme sind nicht streitige Verfahren, in denen ein Gericht die Wirkung der Zustellung auch von Amts wegen überprüfen kann). Der Antrag ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem der Adressat Kenntnis von dem zugestellten Schriftstück erlangt hat oder hätte erlangen können. Das Gericht erklärt die Zustellung nur dann für unwirksam, wenn der Zustellungsempfänger aus einem entschuldbaren Grund außerstande war, sich Kenntnis von dem Schriftstück zu verschaffen. Die Partei muss in ihrem Antrag den Beweis antreten, dass ihr Antrag fristgerecht (innerhalb des Zeitraums von 15 Tagen) gestellt wurde und begründet ist. Entschuldbare Gründe sind Krankheit, Krankenhausaufenthalt usw., wodurch die Partei objektiv daran gehindert war, Kenntnis von dem Schriftstück zu erlangen. Die Zustellung kann nicht für unwirksam erklärt werden, wenn sich der Zustellungsempfänger der Zustellung wissentlich entzogen hat oder wenn er nicht ständig unter der angegebenen Anschrift wohnt (Parteien sind verpflichtet, für Zustellungen die Anschrift anzugeben, unter der sie tatsächlich zu erreichen sind).

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Gegen eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Die Zustellung in der Tschechischen Republik ist nicht gebührenpflichtig. Grundsätzlich trägt das zustellende Gericht die Kosten der Zustellung.

Letzte Aktualisierung: 27/06/2023

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