Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Ungarn
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Gemäß dem Gesetz Nr. CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (A polgári perrendtartásról szóló 2016. évi CXXX. Törvény, in ungarischer Sprache, im Folgenden „ZPO“) müssen gerichtliche Schriftstücke dem Zustellungsempfänger gemäß den Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke auf dem Postweg übermittelt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Zustellungsempfänger kann das an ihn adressierte Schriftstück auch bei Gericht abholen, nachdem er sich ausgewiesen hat. Im Falle der verpflichtenden oder freiwilligen elektronischen Kommunikation werden die Schriftstücke auf elektronischem Wege zugestellt.

Informationen hierzu finden Sie unter Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Kommunikation mit Gerichten.

Der Zweck der Zustellung amtlicher Schriftstücke ist es, Zustellungsempfänger über den Inhalt von Schriftstücken zu informieren, wobei die Übermittlung es dem Absender ermöglichen muss, die Zustellung eines Schriftstücks an den Zustellungsempfänger nachzuweisen. Der Vorgang selbst, das Datum und das Ergebnis der Zustellung müssen nachgewiesen werden. Amtliche Schriftstücke können per Einschreiben mit Rückschein versendet werden.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Gemäß dem Gesetz Nr. CLIX von 2012 über Postdienstleistungen (A postai szolgáltatásokról szóló 2012. évi CLIX. Törvény, in ungarischer Sprache, im Folgenden „Postgesetz“) sind Schriftstücke, die förmlich zugestellt werden müssen, solche, bei denen die Zusendung oder Zustellung (bzw. die versuchte Zustellung) oder das Datum der Zustellung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rechtsfolgen haben, welche die Grundlage für die Berechnung gesetzlicher Fristen bilden. Außerdem fallen hierunter Schriftstücke, die laut Gesetz als amtliche Schriftstücke gelten.

Nach der ZPO müssen in zivilrechtlichen Verfahren folgende Schriftstücke in jedem Fall durch Zustellung übermittelt werden:

  • Urteile und Verfügungen an die Parteien
  • Beschlüsse, die in der Gerichtsverhandlung erlassen wurden, an eine nicht ordnungsgemäß zur Gerichtsverhandlung geladene Partei
  • bestimmte in der ZPO niedergelegte Beschlüsse, die in der Gerichtsverhandlung erlassen wurden, an eine nicht zur Verhandlung erschienene Partei
  • Beschlüsse, die außerhalb der Gerichtsverhandlung erlassen wurden, an die betroffene Partei
  • sämtliche im Laufe des Verfahrens erlassenen Entscheidungen an die Person, in deren Interesse der Staatsanwalt oder der Prozessbevollmächtigte das Verfahren eingeleitet hat

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Das Gericht und der Postdienstleister oder der Vertrauensdiensteanbieter sind für die Zustellung der Schriftstücke gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften verantwortlich.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Eine solche Verpflichtung besteht nicht.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Wohnanschrift natürlicher Personen:

In Ungarn wird das zentrale Melderegister vom Amt des stellvertretenden Staatssekretärs für die Datenerfassung beim Innenministerium (Belügyminisztérium Nyilvántartások Vezetéséért Felelős Helyettes Államtitkársága – BM NYHÁT; Website: http://nyilvantarto.hu/hu/adatszolgaltatas_szemelyi, in ungarischer Sprache) geführt. Dieses Melderegister kann genutzt werden, um genaue Adressdaten einzelner Personen zu ermitteln. Entsprechende Anträge können von natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit gestellt werden, vorausgesetzt, dass diese den Zweck und die rechtliche Grundlage für die Verwendung der Daten nachweisen.

Der Antrag kann persönlich bei jeder Bezirksstelle eingereicht werden oder im Ausland bei der diplomatischen Vertretung Ungarns (Magyar külképviseleti hatóságnál, in ungarischer Sprache), die für die ausländische Wohnanschrift zuständig ist.

Ein schriftlicher Antrag kann bei jeder Bezirksstelle eingereicht werden. Sind die ersuchten Daten dort nicht verfügbar, können

  • Anträge von Behörden und Anträge auf die Offenlegung von Daten von Behörden bei der Abteilung für innerstaatliche Rechtshilfe der Hauptabteilung für die Registrierung und Verwaltung personenbezogener Daten des BM NYHÁT (BM NYHÁT Személyi Nyilvántartási és Igazgatási Főosztály Belföldi Jogsegélyügyek Osztály) gestellt werden, Postanschrift: 1476 Budapest, Pf. 281;
  • alle anderen Anträge von Antragstellern, die nicht unter die oben genannten Antragsteller fallen (z. B. Privatpersonen oder Unternehmen), bei der Abteilung für persönlichen Kundendienst und Dokumentenaufsicht des BM NYHÁT (BM NYHÁT Személyes Ügyfélszolgálati és Okmányügyeleti Főosztály) gestellt werden, Postanschrift: 1553 Budapest, Pf. 78;
  • schriftliche Anträge im Ausland bei der diplomatischen Vertretung Ungarns (Magyar külképviseleti hatóságnál, in ungarischer Sprache), die für die ausländische Wohnanschrift zuständig ist, gestellt werden.

Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Angaben zum Antragsteller, Name, Anschrift, satzungsmäßiger Sitz oder Niederlassung des Antragstellers oder seines Vertreters
  • genaue Auflistung der ersuchten Daten
  • Zweck der Verwendung der Daten
  • Daten der natürlichen Person, anhand derer die in dem Antrag genannte Person identifiziert werden kann (Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Mädchenname der Mutter), oder den Namen und die dem Antragsteller bekannte Wohnanschrift (Ort, Straße, Hausnummer)

Dem Antrag beizufügende Unterlagen:

  • Nachweis der Rechtsgrundlage für die Verwendung der Daten
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis des bevollmächtigten Vertreters, wenn diese nicht bereits im Verfügungsregister enthalten ist. Die Vollmacht muss in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Privaturkunde mit Beweiskraft erfolgen, oder in einem Protokoll niedergelegt sein. Sofern in der Vollmacht nichts anderes festgelegt ist, deckt sie alle Erklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren ab.

Bestehen Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt einer im Ausland ausgestellten Urkunde, fordert die Behörde den Antragsteller zur Vorlage einer erneut beglaubigten im Ausland ausgestellten öffentlichen Urkunde auf. Fügt der Antragsteller dem in einer anderen Sprache als Ungarisch abgefassten Schriftstück eine beglaubigte Übersetzung bei, so akzeptiert die Behörde das Schriftstück als übersetzt.

Für ein solches Verfahren ist anschließend eine Gebühr für Verwaltungsdienstleistungen zu entrichten:

  • für die Bereitstellung von Daten in Bezug auf eine bis vier Personen: 3500 HUF
  • für die Bereitstellung von Daten in Bezug auf fünf oder mehr Personen: Anzahl der jeweiligen Personen, für die Daten bereitgestellt werden, multipliziert mit einem Satz in Höhe von 730 HUF pro Position

Wird der Antrag aus dem Ausland oder über eine im Land des Aufenthalts des Antragstellers akkreditierte ungarische diplomatische Vertretung gestellt, ist die Gebühr nachträglich als Konsulatsgebühr bei der zuständigen ungarischen diplomatischen Vertretung zu entrichten.

Unternehmen:

Im Falle von Unternehmen sind die wichtigsten Daten im Handelsregister, einschließlich der Anschrift, kostenlos unter folgender Website in ungarischer Sprache verfügbar: https://www.e-cegjegyzek.hu.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Ersuchen der Übermittlungsstellen um Feststellung der Anschrift des Zustellungsempfängers gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken sind an das Justizministerium zu richten. Siehe Punkt 4.2 über Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Gemäß dem Regierungserlass Nr. 335/2012 vom 4. Dezember 2012 mit detaillierten Vorschriften für die postalische Zustellung und die Zustellung amtlicher Schriftstücke (335/2012. (XII. 4.) Korm Rendelet, in ungarischer Sprache, im Folgenden „Regierungserlass Nr. 335/2012“) stellt der Postdienstleister amtliche Schriftstücke, die mit Rückschein versendet wurden, durch persönliche Übergabe an den Zustellungsempfänger oder einen anderen bevollmächtigten Empfänger zu.

Ein amtliches Schriftstück darf folgenden Personen nicht übergeben werden: einem gelegentlichen Empfänger auf der Grundlage eines speziellen Vertrags mit dem Absender oder einer besonderen Bestimmung im Rahmen der Allgemeinen Vertragsbedingungen, einem Angestellten oder Mitarbeiter der Organisation, wenn die Zustellung in deren Geschäftsräumen oder anderen dem Kundenverkehr zugänglichen Räumlichkeiten erfolgt, einer am Empfangsschalter beschäftigten natürlichen Person, wenn der Empfangsschalter von der Organisation betrieben wird, oder dem Vermieter der Immobilie oder der Wohnung des Zustellungsempfängers an der Zustellungsanschrift, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt.

Gemäß dem Regierungserlass Nr. 335/2012 unternimmt der Postdienstleister zwei Versuche, um eine als amtliches Schriftstück versandte Postsendung zuzustellen. Wenn die erste Zustellung fehlschlägt, weil der Zustellungsempfänger oder der bevollmächtigte Empfänger an der Anschrift nicht anwesend ist, hinterlässt der Postdienstleister eine Benachrichtigung, stellt das amtliche Schriftstück an der in der Benachrichtigung genannten Abholstelle bereit und unternimmt am fünften Werktag nach dem erfolglosen Zustellversuch einen zweiten Zustellversuch. Schlägt auch der zweite Zustellversuch fehl, hinterlässt der Postdienstleister wiederum eine Benachrichtigung an den Zustellungsempfänger und stellt das amtliche Schriftstück an der in der Benachrichtigung genannten Abholstelle für den Zeitraum von fünf Werktagen ab dem Datum des zweiten Zustellversuchs bereit. Nach dem zweiten Zustellversuch kann das amtliche Schriftstück bei der angegebenen Abholstelle unter Vorlage eines Ausweispapiers abgeholt werden. Ist das amtliche Schriftstück dem Zustellungsempfänger nicht innerhalb der in der zweiten Benachrichtigung genannten Frist zugegangen, schickt der Postdienstleister es am darauffolgenden Werktag mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an den Absender zurück.

In diesem Fall gilt das Schriftstück gemäß den Bestimmungen der ZPO am fünften Werktag nach dem Datum des zweiten Zustellversuchs als zugestellt, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Die Zustellung wird als nicht rechtmäßig angesehen, wenn das Schriftstück statt an den Zustellungsempfänger an einen Ersatzempfänger zugestellt wurde und der Ersatzempfänger in dem Gerichtsverfahren die Gegenpartei oder deren Vertreter ist. Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks zur Einleitung eines Verfahrens oder einer Entscheidung in der Sache zum Abschluss des Verfahrens benachrichtigt das Gericht den Zustellungsempfänger innerhalb von acht Werktagen darüber, dass davon ausgegangen wird, dass die Zustellung erfolgt ist (Zustellungsvermutung). Ist eine E-Mail-Adresse verfügbar, muss die Benachrichtigung auch an die E-Mail-Adresse gesendet werden.

Ein Zustellungsempfänger kann das an ihn adressierte Schriftstück auch bei Gericht abholen, nachdem er sich ausgewiesen hat.

Das Gesetz Nr. LIII von 1994 über das Vollstreckungsverfahren (A végrehajtási eljárásról szóló 1994. évi LIII. törvény, in ungarischer Sprache, im Folgenden „Gesetz Nr. LIII von 1994“) regelt die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher als alternatives Zustellungsverfahren, das im Falle einer Entscheidung in der Sache zulässig ist, welche die Grundlage für die Vollstreckung darstellt. Voraussetzung ist, dass die Zustellungsvermutung eingetreten ist und die vollstreckungsberechtigte Partei dies ausdrücklich verlangt und die Kosten vorgestreckt hat. Gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1994 kann ein Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstitel im Einklang mit besonderen Rechtsvorschriften auch persönlich zustellen. Falls das Zustellungsverfahren keinen Erfolg hat, können die Schriftstücke entsprechend den allgemeinen Vorschriften, die für die Zustellung amtlicher Schriftstücke gelten, in einem neuen Verfahren zugestellt werden.

In der ZPO und im Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren (a fizetési meghagyásos eljárásról szóló 2009. évi L. törvény, in ungarischer Sprache, im Folgenden „Gesetz Nr. L von 2009“) sind weitere Fälle aufgeführt, in denen eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen kann.

Darüber hinaus kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Zustellung durch spezielle Zustellungsstellen wie Gerichtsbedienstete vorgenommen werden (z. B. in Zivilverfahren in dringenden Fällen die Zustellung von Ladungen).

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

In der ZPO wird zwischen einer verpflichtenden und einer freiwilligen elektronischen Kommunikation unterschieden.

Gemäß dem Gesetz Nr. CCXXII von 2015 über die allgemeinen Vorschriften für die elektronische Verwaltung und Vertrauensdienste (Az elektronikus ügyintézés és a bizalmi szolgáltatások általános szabályairól szóló 2015. évi CCXXII. Törvény, in ungarischer Sprache, im Folgenden „Gesetz Nr. CCXXII von 2015“) müssen diejenigen, die gesetzlich zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet sind (z. B. gesetzliche Vertreter und Unternehmen) alle Anträge bei Gericht ausschließlich auf elektronischem Wege auf die in diesem Gesetz und in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehene Weise einreichen. Das Gericht stellt dieser Gruppe die Schriftstücke ebenfalls auf elektronischem Wege zu.

Verfahrensparteien, die nicht zur Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel verpflichtet sind, oder deren Vertreter, sofern sie nicht als gesetzliche Vertreter eingestuft werden, können gemäß dem Gesetz Nr. CCXXII von 2015 und dessen Durchführungsverordnungen – mit den in der ZPO niedergelegten Ausnahmen – alle Schriftstücke auf elektronischem Wege einreichen, wenn sie dies wünschen. Wenn sich eine Partei oder ihr Vertreter für die elektronische Kommunikation entscheidet, stellt das Gericht alle gerichtlichen Schriftstücke auf elektronischem Wege zu.

Im Falle der elektronischen Kommunikation wird über das elektronische Dienstleistungssystem ein ständiger Kontakt mit dem Gericht sichergestellt. Eine Partei, die sich für die elektronische Kommunikation entscheidet, wird darüber informiert, ob ihre Übermittlung den IT-Anforderungen entspricht.

Der sichere Zustelldienst garantiert unter anderem, dass eine Benachrichtigung über den Eingang von Mitteilungen sowie über eine nicht erfolgreiche Übermittlung gesendet wird. Der Dienstleister muss dem Absender eine sofortige Bescheinigung ausstellen, die an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird und die die Informationen im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftstücks bestätigt.

Für Schriftstücke, die mit sicheren Zustelldiensten zugestellt werden, sollte für den Eingang eine Frist von fünf Werktagen gewährt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Zustellungsempfänger das elektronisch versandte Schriftstück innerhalb dieser Frist nicht an, verweigert seine Annahme aber auch nicht, wird am ersten Werktag nach Anlauf der Frist von fünf Werktagen eine zweite Benachrichtigung gesendet.

Seit Einführung der elektronischen Kommunikation im Prozessrecht gelten die Bestimmungen der ZPO über die Zustellungsvermutung (weitere Informationen siehe unten) nicht nur für die Zustellung von Postsendungen, sondern für alle gesetzlich vorgesehenen Mittel der Zustellung von Schriftstücken, auch auf elektronischem Wege.

In dringenden Fällen können Ladungen in Zivilverfahren auch dann per E-Mail zugestellt werden, wenn kein elektronischer Kontakt besteht.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken genannten Zustellungsarten finden keine Anwendung.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Es wurden keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Gemäß der ZPO muss die Zustellung durch öffentlichen Aushang erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Partei unbekannt ist und das gerichtliche Schriftstück der Partei auch nicht auf elektronischem Wege zugestellt werden kann oder wenn sich der Aufenthaltsort der Partei in einem Staat befindet, der keine Amtshilfe bei der Zustellung leistet, oder wenn sonstige unüberwindbare Hindernisse vorliegen, welche die Zustellung verhindern, oder wenn das Gesetz dies vorschreibt. Grundsätzlich gilt, dass das Gericht die Zustellung durch öffentlichen Aushang auf Antrag der betroffenen Partei anordnen kann, sofern triftige Gründe hierfür vorliegen.

Der Aushang muss fünfzehn Tage lang auf der zentralen Website der Gerichte, an der Anschlagtafel des Gerichts und der Anschlagtafel des Bürgermeisteramts oder der Gemeindeverwaltung an dem zuletzt bekannten Aufenthaltsort der Partei angezeigt werden. Ist die E-Mail-Adresse der Partei verfügbar, muss der Aushang auch an diese E-Mail-Adresse gesendet werden.

Wenn eine Klageschrift oder eine Entscheidung in der Sache zum Abschluss des Verfahrens, die dem Empfänger mit Wohnsitz, Aufenthalt oder satzungsmäßigem Sitz in Ungarn durch einen Postdienstleister zugestellt werden soll, unzustellbar ist, muss gemäß der ZPO die Zustellung des Schriftstücks auf Antrag der an der Zustellung interessierten Partei auch entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über gerichtliche Vollstreckungen in Bezug auf die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch einen Gerichtsvollzieher versucht werden – ausgenommen in Fällen der Zustellungsvermutung sowie in Fällen, in denen Schriftstücke aufgrund des Todes oder der Geschäftsaufgabe des Zustellungsempfängers unzustellbar sind und die Unzustellbarkeit nicht auf eine vom Gericht oder vom Postdienstleister zu vertretende vermeidbare Ursache zurückzuführen ist.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Im Falle der Zustellung durch öffentlichen Aushang sind Schriftstücke grundsätzlich ab dem fünfzehnten Tag nach der Veröffentlichung des Aushangs auf der zentralen Website des Gerichts als zugestellt anzusehen.

Ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher erfolglos, so gilt das Schriftstück als nicht zugestellt.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Gemäß dem Postgesetz können der Postdienstleister und der Zustellungsempfänger vereinbaren, dass an den Zustellungsempfänger gerichtete Postsendungen nicht an die auf der Postsendung angegebene Anschrift, sondern an eine andere Anschrift zugestellt werden sollen. Gemäß dem Regierungserlass Nr. 335/2012 muss der Postdienstleister über den Eingang der an ein Postfach adressierten amtlichen Schriftstücke informieren, indem er eine Benachrichtigung in dem Postfach hinterlegt, auch wenn das an das Postfach adressierte amtliche Schriftstück nicht für den Mieter des Postfachs bestimmt ist.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Gemäß der ZPO gelten gerichtliche Schriftstücke am Tag des Zustellversuchs als zugestellt, wenn der Zustellungsempfänger die Annahme der Schriftstücke verweigert.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Im Falle der Zustellung gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken hat der Postdienstleister in Ungarn keine Informationen darüber, dass es sich bei der Sendung aus dem Ausland um ein amtliches Schriftstück handelt. Deshalb wendet der Postdienstleister nicht die besonderen Vorschriften für die Zustellung amtlicher Schriftstücke an, sondern lediglich die allgemeinen inländischen Vorschriften, die für Einschreiben (mit Rückschein) gelten.

Wenn der Zustellungsempfänger, der eine natürliche Person ist, zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung an der Zustellungsanschrift nicht angetroffen wird, muss die Sendung gemäß dem Regierungserlass Nr. 335/2012 zunächst dem an dieser Anschrift anwesenden bevollmächtigten Vertreter des Zustellungsempfängers übergeben werden.

Sind zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung laut der Erklärung des Ersatzempfängers weder der Zustellungsempfänger noch sein bevollmächtigter Vertreter anwesend, dann kann die Sendung an den an dieser Anschrift anwesenden Ersatzempfänger übergeben werden.

Als Ersatzempfänger gelten Verwandte des Zustellungsempfängers im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die mindestens 14 Jahre alt sind, der Vermieter der Immobilie oder der Wohnung des Zustellungsempfängers an der angegebenen Anschrift, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt.

Durch die Nutzung des Postdienstes „Auslieferung an den Zustellungsempfänger“ kann sichergestellt werden, dass die Sendung nicht von einem Ersatzempfänger, sondern nur vom Zustellungsempfänger selbst oder seinem bevollmächtigten Vertreter persönlich entgegengenommen werden kann.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Wenn der Zustellungsempfänger oder ein anderer bevollmächtigter Empfänger zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht an der Anschrift angetroffen wird, hinterlässt der Zusteller eine Nachricht, in der er den Zustellungsempfänger darüber informiert, dass er das Schriftstück bei der Abholstelle des Postdienstleisters abholen kann. Das Schriftstück kann bei dieser Stelle vom Zustellungsempfänger, einem bevollmächtigten Vertreter oder einem Ersatzempfänger, der unter der angegebenen Anschrift wohnt oder sich dort aufhält, abgeholt werden. Holt der Zustellungsempfänger oder ein anderer bevollmächtigter Empfänger die Postsendung nicht bis zu der in der Benachrichtigung genannten Frist ab, dann sendet der Postdienstleister das Schriftstück als nicht zugestellt zurück.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Der Zeitraum für die Abholung von Postsendungen wird vom Postdienstleister festgelegt. Im Falle der Magyar Posta Zrt. beträgt dieser Zeitraum zehn Werktage ab dem Zustellversuch. Zur Art und Weise der Benachrichtigung siehe den vorstehenden Punkt.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Der schriftliche Nachweis der Zustellung ist die Empfangsbestätigung, in der das Ergebnis der Zustellung vermerkt wird, d. h. der Empfänger, die Funktion des Empfängers, wenn es sich bei ihm nicht um den Zustellungsempfänger handelt (z. B. bevollmächtigter Vertreter), das Datum der Annahme oder, sofern keine Aushändigung erfolgt, der Grund für die nicht erfolgte Aushändigung (z. B. Annahmeverweigerung, „nicht abgeholt“). Der Postdienstleister sendet die Empfangsbestätigung an den Absender zurück. Die Rücksendung der Empfangsbestätigung an den Absender kann im Falle eines entsprechenden Vertrags elektronisch erfolgen. Der Zustellungsnachweis kann durch andere technische Mittel erbracht werden.

Gemäß dem Gesetz CCXXII von 2015 gilt eine elektronische Sendung, die in Übereinstimmung mit den offiziellen Kontaktdaten übermittelt wurde (von einem Unternehmen müssen die elektronischen Kontaktdaten und von einer natürlichen Person können sie mitgeteilt werden), als zugestellt,

a) wenn der Dienstleister, der die offiziellen Kontaktdaten bereitstellt, den Empfang der Sendung durch den Kunden zu dem in der Bestätigung angegebenen Zeitpunkt bestätigt,

b) wenn der Dienstleister, der die offiziellen Kontaktdaten bereitstellt, bestätigt, dass der Zustellungsempfänger die Annahme der Sendung zu dem in der Bestätigung der Verweigerung angegebenen Datum verweigert hat, oder

c) wenn der Dienstleister, der die offiziellen Kontaktdaten bereitstellt, bestätigt, dass der Zustellungsempfänger die Sendung trotz zweimaliger Benachrichtigung bis zum fünften Werktag nach dem Tag der in der Bestätigung angegebenen zweiten Benachrichtigung nicht empfangen hat.

Im Falle elektronischer Kontaktdaten, bei denen es sich nicht um offizielle Kontaktdaten handelt, ist es rechtlich möglich, die Zustellung nachzuweisen, wobei für diese Zustellung keine Zustellungsvermutung besteht.

Im Rahmen der sicheren elektronischen Kommunikation, die von Stellen für die elektronische Verwaltung und von Stellen, die von der Regierung bezeichnete öffentliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt wird, gilt ein Schriftstück wie folgt als zugestellt:

a) am Werktag nach der Versendung, wenn die Zustellung gemäß den für die sichere elektronische Kommunikation veröffentlichten Kontaktdaten erfolgt,

b) zum Zeitpunkt der vom Dienstleister bestätigten erfolgreichen Übermittlung der Schriftstücke, wenn Schriftstücke zwischen Dokumentenverwaltungssystemen übertragen werden, oder

c) zu dem in den Grundsätzen oder der Vereinbarung über die Informationsübermittlung festgelegten Zeitpunkt, wenn ein automatisches Informationsübermittlungssystem verwendet wird, das gewährleistet, dass die übermittelten Informationen nachträglich entweder durch Aufzeichnung von Änderungen oder auf andere Weise festgestellt werden können.

Eine vor Ort bei der elektronischen Kontaktstelle erstellte Kopie auf Papier gilt zum Zeitpunkt ihrer Erstellung als zugestellt.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Gemäß der ZPO kann der Zustellungsempfänger bei Feststellung der Zustellungsvermutung (d. h., wenn der Zustellungsempfänger die Annahme verweigert oder das Schriftstück trotz zweimaliger versuchter Zustellung nicht angenommen hat) bei dem für die Zustellung zuständigen Gericht aufgrund der nachstehend genannten Gründe Einspruch einlegen. Das Gericht informiert den Zustellungsempfänger über die Zustellungsvermutung innerhalb von acht Werktagen nach deren Eintreten oder, wenn das Gericht erst später davon Kenntnis erlangt, innerhalb von drei Werktagen ab dem Tag, an dem das Gericht davon Kenntnis erlangt hat, oder im Falle einer Benachrichtigung in Papierform auf dem gewöhnlichen Postweg. In der Mitteilung informiert das Gericht den Zustellungsempfänger über die für Einsprüche gegen die Zustellungsvermutung geltenden Vorschriften und im Falle einer Klage über die Rechtswirkung der Einleitung eines Verfahrens.

Grundsätzlich kann ein Einspruch nicht später als drei Monate nach Eintritt der Zustellungsvermutung oder nach dem Datum der Zustellung eingelegt werden. Wenn sich die Zustellung oder die Zustellungsvermutung auf ein verfahrenseinleitendes Schriftstück bezieht, kann der Einspruch im Laufe des Verfahrens innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnisnahme von der Zustellung des Schriftstücks oder vom Eintritt der Zustellungsvermutung eingelegt werden.

Das Gericht gibt dem Einspruch statt, wenn der Zustellungsempfänger das gerichtliche Schriftstück nicht empfangen konnte, da

a) die Zustellung unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Zustellung amtlicher Schriftstücke erfolgte oder aus anderen Gründen nicht rechtmäßig war, oder

b) der Zustellungsempfänger aus einem anderen Grund, der nicht unter Buchstabe a fällt und nicht von ihm zu vertreten ist, nicht in der Lage war, das Schriftstück zu empfangen.

Ein Einspruch gegen die Zustellungsvermutung aus den unter Buchstabe b genannten Gründen kann nur von natürlichen Personen eingelegt werden.

Lässt das Gericht den Einspruch zu, werden die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen unwirksam, und die Zustellung sowie alle bereits ergriffenen Maßnahmen und Verfahrenshandlungen müssen gegebenenfalls wiederholt werden.

Auch im Laufe eines Vollstreckungsverfahrens kann Einspruch eingelegt werden. Wenn die als zugestellt angesehene Entscheidung Rechtskraft erlangt, kann der Zustellungsempfänger – aus den bereits genannten Gründen – während des laufenden Vollstreckungsverfahrens beim Gericht erster Instanz, das die Entscheidung erlassen hat, Einspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen ab Kenntnisnahme von dem Verfahren zur Vollstreckung der Entscheidung.

Grundsätzlich kann das Gericht die Zustellung durch öffentlichen Aushang auf Antrag der betroffenen Partei anordnen, sofern triftige Gründe hierfür vorliegen. Wenn sich die im Antrag auf Zustellung durch öffentlichen Aushang vorgebrachten Sachverhalte als unwahr erweisen und die antragstellende Partei dies wusste oder es hinreichende Gründe dafür gab, dass sie es wusste, muss die Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zur Übernahme der durch die Zustellung durch öffentlichen Aushang entstandenen Kosten verpflichtet werden. Das Gericht verhängt zudem eine Geldstrafe.

Gegen ein rechtskräftiges Urteil kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein anderes Schriftstück der Partei durch öffentlichen Aushang zugestellt wurde, wobei gegen die für diese Art der Zustellung geltenden Vorschriften verstoßen wurde.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Hierfür gibt es keinen konkreten Rechtsbehelf.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Die Gerichtsgebühren enthalten auch die Kosten für die Zustellung von Schriftstücken. Deshalb muss eine Partei in einem Gerichtsverfahren keine Gebühren für die Zustellung zahlen. Die einzige Ausnahme ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher gemäß dem Gesetz Nr. LIII von 1994, bei der die Person, die auf die Vollstreckung hinwirkt, die entsprechenden Kosten vorstrecken muss. Gemäß dem Gesetz hat der Gerichtsvollzieher unabhängig von der Anzahl der Zustellungsversuche Anspruch auf eine einmalige Gebühr in Höhe von 6000 HUF sowie auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 1500 HUF zur Deckung von Kosten.

Wenn das Vollstreckungsverfahren auf der Grundlage des zuzustellenden Schriftstücks eingeleitet wird, trägt der Antragsgegner die Kosten. Die Kosten für die Zustellung durch öffentlichen Aushang sind im Voraus von der Person zu entrichten, die eine solche Zustellung verlangt.

In den Vorschriften über Zustellungsgebühren wird nicht zwischen Fällen unterschieden, in denen das Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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