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Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Luxemburg
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Für die Übermittlung von Schriftstücken, d. h. das Verfahren, nach dem ein gerichtliches Schriftstück dem Zustellungsempfänger zur Kenntnis gebracht wird, gelten in Luxemburg zwei unterschiedliche Regelungen, von denen die erste zwei Formen unterscheidet.

Die erste Form ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (signification).

Die vollständige Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist das übliche Verfahren. Sie erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher (huissier de justice), der das Schriftstück dem Zustellungsempfänger persönlich übergibt, nachdem er die Anschrift des Wohnsitzes, des Aufenthaltsorts oder des Sitzes des Zustellungsempfängers überprüft hat. Dieses Verfahren bietet das höchste Maß an Sicherheit. Es wird für die Übermittlung verschiedener Schriftstücke zur Einleitung eines erstinstanzlichen Verfahrens (actes introductifs en première instance) und für alle Rechtsmittelschriften (actes d’appel) angewendet. In der Regel kommt es auch für die Übermittlung von Gerichtsurteilen zur Anwendung, mit der die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln beginnt, auch im Hinblick auf ihre Vollstreckung.

Für bestimmte Verfahren vor den Friedensgerichten wird für die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks eine vereinfachte Form der Zustellung angewendet. Der Gerichtsvollzieher überprüft die Anschrift des Wohnsitzes, des Aufenthaltsorts oder des Sitzes des Zustellungsempfängers und versendet das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein.

An der zweiten Form, der Zustellung auf dem Postweg (notification), ist kein Gerichtsvollzieher beteiligt. Diese Art der Zustellung bietet daher ein geringeres Maß an Sicherheit als die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher. Die Gerichtskanzlei (greffe du tribunal) versendet das Schriftstück (das verfahrenseinleitende Schriftstück oder eine Kopie des Urteils) per Einschreiben mit Rückschein. Dieses Zustellungsverfahren wird in erster Instanz in Mietsachen (bail à loyer) und Arbeitssachen (droit du travail) angewendet. Auch mit der Zustellung von Urteilen auf dem Postweg beginnt die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Die meisten Verfahrensschriftstücke müssen zugestellt werden, bevor sie dem Richter übergeben werden können.

Das Gesetz schreibt insbesondere die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke vor, mit denen der Beklagte aufgefordert wird, persönlich oder vertreten durch einen Anwalt vor Gericht zu erscheinen.

Auch Gerichtsurteile müssen zugestellt werden, damit sie durch Ablauf der Rechtsmittelfristen Rechtskraft erlangen können.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wird durch den Gerichtsvollzieher entweder von Anfang bis Ende durchgeführt (vollständige Zustellung – signification pleine et entière) oder nur durch Versendung des Schriftstücks per Einschreiben mit Rückschein (vereinfachte Zustellung – signification atténuée).

Bei der Zustellung auf dem Postweg versendet die Kanzlei des angerufenen Gerichts das Schriftstück per Einschreiben mit Rückschein.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Gerichtsvollzieher sind als ersuchte Behörde gesetzlich verpflichtet, Schriftstücke dem Zustellungsempfänger persönlich zu übergeben oder an dessen Wohnsitz oder Sitz zuzustellen. Vor der Übermittlung von Schriftstücken an den Zustellungsempfänger ermitteln die Gerichtsvollzieher von sich aus die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person in den ihnen zur Verfügung stehenden Datenbanken. Wenn es eine neue amtliche Anschrift im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers gibt, stellt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück an diese neue Anschrift zu.

Die Gerichtsvollzieher dürfen zur Erfüllung der Aufgaben, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf folgende Daten zugreifen:

  • Natürliche Personen:
    • Nachname, Vornamen
    • Wohnsitz
    • Geburtsdatum

Diese Informationen sind im Nationalen Register natürlicher Personen (Registre national des personnes physiques) zu finden. Die Gerichtsvollzieher haben Zugang zu diesem Register, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

  • Unternehmen:
    • Bezeichnung
    • Firmenname
    • Sitz
    • Handelsregisternummer

Diese Informationen sind im Falle der im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Unternehmen öffentlich verfügbar und somit frei zugänglich.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Ausländische Justizbehörden und/oder ausländische Parteien eines Gerichtsverfahrens haben keinen Zugang zum Nationalen Register natürlicher Personen, um die Anschrift einer natürlichen Person zu ermitteln.

Bei im Handels- und Gesellschaftsregister eingetragenen Unternehmen sind die grundlegenden Informationen (Sitz, Firmenname, Handelsregisternummer) öffentlich verfügbar und kostenlos zugänglich. Der Zugang zu ausführlicheren Informationen ist kostenpflichtig.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Nach Artikel 7 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken leistet Luxemburg die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Unterstützung bei der Ermittlung der Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück zuzustellen ist.

Die benannten Behörden, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten, sind die Gerichtsvollzieher.

Einen Gerichtsvollzieher und seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich können Sie auf folgender Website suchen:

Chambre des huissiers de justice de Luxembourg (Luxemburgische Gerichtsvollzieherkammer)

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

  • Zustellung auf dem Postweg

Wenn der Postzusteller den Zustellungsempfänger an der Anschrift antrifft, bittet er ihn, den Rückschein zu unterschreiben, der dann an den Absender zurückgeschickt wird. Verweigert der Zustellungsempfänger die Unterzeichnung des Rückscheins, vermerkt der Postzusteller dies, und die Zustellung gilt als bewirkt. Dies wird als persönliche Zustellung auf dem Postweg bezeichnet.

Wenn der Zustellungsempfänger nicht angetroffen wird, aber eine andere Person am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz des Zustellungsempfängers die eingeschriebene Sendung annimmt, vermerkt der Postzusteller die persönlichen Daten dieser Person auf dem Rückschein. Die Zustellung auf dem Postweg an einen Dritten ist der Zustellung auf dem Postweg an den Wohnsitz gleichgestellt.

Wenn niemand an der Anschrift, die aber richtig ist, angetroffen wird, hinterlässt der Postzusteller eine Benachrichtigung im Briefkasten, mit der der Zustellungsempfänger aufgefordert wird, die Sendung innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist im Postamt abzuholen. Die Zustellung gilt dann als erfolgt, selbst wenn der Zustellungsempfänger nicht auf dem Postamt erscheint. Dieses Verfahren wird auch als Zustellung auf dem Postweg an den Wohnsitz bezeichnet.

Wenn sich die Anschrift als nicht richtig erweist, schickt der Postzusteller die Sendung mit dem Vermerk an den Absender zurück, dass die Zustellung nicht erfolgt ist. In diesem Fall muss der Kläger eine neue Anschrift beibringen. Wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers nicht bekannt ist, kann der Kläger vom Verfahren der Zustellung auf dem Postweg absehen und das Schriftstück einem Gerichtsvollzieher übergeben, damit dieser die Zustellung vornimmt, gegebenenfalls mit einem Nachforschungsprotokoll.

Dieses Zustellungsverfahren kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Zustellungsempfänger in Luxemburg wohnhaft ist. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen.

  • Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Die Zustellung eines Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher erfolgt persönlich an den Zustellungsempfänger, unabhängig davon, wo der Gerichtsvollzieher diesen antrifft.

Üblicherweise begibt sich der Gerichtsvollzieher zum Wohnsitz des Zustellungsempfängers. Die Übergabe des Schriftstücks kann jedoch an jedem Ort erfolgen, an dem der Gerichtsvollzieher den Zustellungsempfänger antrifft, zum Beispiel an dessen Arbeitsplatz.

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gilt als persönlich bewirkt, wenn die Kopie des Schriftstücks dem Zustellungsempfänger persönlich übergeben wird. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, gilt die Zustellung als persönlich bewirkt, wenn die Kopie des Schriftstücks dem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten der juristischen Person oder einer anderen dazu ermächtigten Person übergeben wird. Bei einer Zustellung an eine vom Zustellungsempfänger angegebene Zustellungsanschrift gilt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als persönlich bewirkt, wenn die Kopie des Schriftstücks dem Bevollmächtigten übergeben wird.

Wenn der Zustellungsempfänger die Kopie des Schriftstücks annimmt, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in der Zustellungsurkunde (exploit). In diesem Fall gilt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher als an dem Tag bewirkt, an dem das Schriftstück dem Zustellungsempfänger übergeben wurde.

Wenn der Zustellungsempfänger die Annahme der Kopie des Schriftstücks verweigert, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in der Zustellungsurkunde. In diesem Fall gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, an dem der Gerichtsvollzieher zur Übergabe beim Zustellungsempfänger erschienen ist. Dieses Verfahren wird als persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bezeichnet.

Wenn das Schriftstück nicht persönlich zugestellt werden kann, begibt sich der Gerichtsvollzieher zum Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz des Zustellungsempfängers. Die Kopie des Schriftstücks wird einer dort anwesenden Person übergeben, vorausgesetzt, diese Person nimmt das Schriftstück an, gibt ihren Nachnamen, ihre Vornamen, ihre Funktion und ihre Anschrift an und bestätigt den Empfang. Die Kopie wird in einem verschlossenen Umschlag übergeben, auf dem nur der Nachname, die Vornamen, die Funktion und die Anschrift des Zustellungsempfängers angegeben sind und auf dessen Verschluss das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers angebracht ist. Die Kopie darf weder einem Kind unter 15 Jahren noch der Person übergeben werden, die die Zustellung des Schriftstücks veranlasst hat. Der Gerichtsvollzieher hinterlässt am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz des Zustellungsempfängers in einem verschlossenen Umschlag eine datierte Benachrichtigung, in der die Übergabe der Kopie des Schriftstücks mitgeteilt wird und Angaben zu der Person gemacht werden, der die Kopie übergeben wurde. In allen diesen Fällen gilt die Zustellung als an dem Tag bewirkt, an dem die Kopie des Schriftstücks übergeben wurde. Dieses Verfahren wird als Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an den Wohnsitz bezeichnet.

In allen Fällen setzt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über die Erfüllung der Formvorschriften auf, das dem Original des Schriftstücks beigefügt wird. Das Protokoll und das Original des Schriftstücks werden an die Person zurückgesandt, die die Zustellung veranlasst hat.

Es gibt keine alternativen Zustellungsverfahren, außer der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Die elektronische Zustellung von Schriftstücken ist nach der neuen Zivilprozessordnung (Nouveau Code de procédure civile) nicht zulässig.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Entfällt.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Nein.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an den Wohnsitz

Wenn eine persönliche Zustellung an den Zustellungsempfänger nicht möglich ist, wird die Kopie des Schriftstücks an seinen Wohnsitz zugestellt. Wenn der Zustellungsempfänger dort nicht wohnt oder keinen Wohnsitz hat, wird die Kopie des Schriftstücks an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt. Im Falle einer juristischen Person wird an den Gesellschafts- oder Verwaltungssitz zugestellt.

Die Kopie des Schriftstücks wird einer dort anwesenden Person übergeben, vorausgesetzt, diese Person nimmt das Schriftstück an, gibt ihren Nachnamen, ihre Vornamen, ihre Funktion und ihre Anschrift an und bestätigt den Empfang. Die Kopie wird in einem verschlossenen Umschlag übergeben, auf dem nur der Nachname, die Vornamen, die Funktion und die Anschrift des Zustellungsempfängers angegeben sind und auf dessen Verschluss das Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers angebracht ist.

Die Kopie darf weder einem Kind unter 15 Jahren noch der Person übergeben werden, die die Zustellung des Schriftstücks veranlasst hat.

Der Gerichtsvollzieher hinterlässt am Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers oder am Gesellschafts- oder Verwaltungssitz der juristischen Person in einem verschlossenen Umschlag eine datierte Benachrichtigung, in der die Übergabe der Kopie des Schriftstücks mitgeteilt wird und Angaben zu der Person gemacht werden, der die Kopie übergeben wurde.

Der Gerichtsvollzieher fügt in dem Umschlag eine Kopie des Schriftstücks auf gewöhnlichem Papier bei. Ebenso wird im Falle einer Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an eine Zustellungsanschrift verfahren.

In allen diesen Fällen gilt die Zustellung als an dem Tag bewirkt, an dem die Kopie des Schriftstücks übergeben wurde.

Artikel 161 der neuen Zivilprozessordnung: Als Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an den Wohnsitz gilt die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher an der Anschrift, unter der der Zustellungsempfänger im Melderegister eingetragen ist.

Artikel 164 der neuen Zivilprozessordnung: Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

1. an den Staat erfolgt am Sitz des Staats- und Premierministers;

2. an öffentliche Einrichtungen erfolgt an ihrem Sitz;

3. an Gemeinden erfolgt am Sitz der Gemeindeverwaltung;

4. an Unternehmen, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und gemeinnützige Einrichtungen erfolgt entweder an ihrem Sitz oder an die Person, die die Geschäfte führt.

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durch Hinterlegung einer Kopie der Zustellungsurkunde

Artikel 155 Absatz 6 der neuen Zivilprozessordnung: Kann das Schriftstück nicht wie oben vorgesehen durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden und ergeben Nachprüfungen des Gerichtsvollziehers, die im Schriftstück festzuhalten sind, dass der Zustellungsempfänger an der angegebenen Anschrift wohnt, so hinterlegt der Gerichtsvollzieher dort in einem verschlossenen Umschlag eine Kopie des Schriftstücks und fügt eine Benachrichtigung bei, mit der der Zustellungsempfänger darüber unterrichtet wird, dass unter der angegebenen Anschrift niemand angetroffen wurde oder dass die anwesenden Personen die Annahme der Kopie des Schriftstücks verweigert haben.

Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher gilt als an dem Tag bewirkt, an dem die Hinterlegung stattgefunden hat. Am selben Tag, spätestens aber am ersten darauf folgenden Arbeitstag, sendet der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Schriftstücks und die oben genannte Benachrichtigung per einfachen Brief an die im Schriftstück angegebene Anschrift.

Zustellung durch den Gerichtsvollzieher an eine unbekannte Anschrift

Für den Fall, dass der Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz des Zustellungsempfängers nicht bekannt ist, sieht Artikel 157 der neuen Zivilprozessordnung folgende Form der Zustellung vor: Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person, der das Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, nicht bekannt, so setzt der Gerichtsvollzieher ein Zustellungsprotokoll auf, in dem er im Einzelnen aufführt, welche Schritte er unternommen hat, um den Zustellungsempfänger ausfindig zu machen. Im Zustellungsprotokoll sind die Art des Schriftstücks und der Name des Antragstellers anzugeben.

Am selben Tag, spätestens aber am ersten darauf folgenden Arbeitstag, sendet der Gerichtsvollzieher eine Kopie des Schriftstücks und eine Kopie des Zustellungsprotokolls per Einschreiben mit Rückschein an die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers. Diesem Formerfordernis wird auch durch einen einfachen Brief, der am selben Tag versandt wird, Genüge getan.

Mit der dem Zustellungsempfänger übersandten Kopie des Zustellungsprotokolls wird dieser darüber unterrichtet, dass er sich eine Kopie des Schriftstücks innerhalb von drei Monaten im Büro des Gerichtsvollziehers aushändigen lassen oder eine Person seiner Wahl damit beauftragen kann.

Artikel 157 Absatz 3 der neuen Zivilprozessordnung: Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn ein Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher einer juristischen Person zuzustellen ist, die an dem Ort, der im Handels- und Gesellschaftsregister als Sitz angegeben ist, keine bekannte Niederlassung mehr hat.

Andere Formen der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

Artikel 157 Absatz 4 der neuen Zivilprozessordnung: Ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach den vorstehenden Bestimmungen durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden, erscheint der Beklagte aber nicht vor Gericht, so kann der für die Entscheidung zuständige Richter gegebenenfalls anordnen, dass eine Bekanntmachung in einer luxemburgischen oder ausländischen Zeitung veröffentlicht wird.

Artikel 158 der neuen Zivilprozessordnung: Kann der Zustellungsempfänger nicht ausfindig gemacht werden oder steht nicht fest, dass er tatsächlich benachrichtigt wurde, so kann der Richter von Amts wegen alle weiteren Schritte anordnen, es sei denn, es sind einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um die Rechte des Klägers zu wahren.

Artikel 81 der neuen Zivilprozessordnung: Ein Beklagter, der nicht vor Gericht erscheint, kann auf Veranlassung des Klägers oder durch Entscheidung des Richters von Amts wegen erneut geladen werden, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht persönlich zugestellt wurde. Das verfahrenseinleitende Schriftstück wird auf der Grundlage des ersten verfahrenseinleitenden Schriftstücks erneut erstellt, es sei denn, für bestimmte Gerichte gelten besondere Vorschriften.

Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

Wenn das Schriftstück von der Gerichtskanzlei übermittelt wird, erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein.

Wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers nicht bekannt ist, wird das Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Wenn das Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird, ist auf der Zustellungsurkunde das Datum der Zustellung zu vermerken, d. h. der Tag, an dem die Zustellungsurkunde dem Zustellungsempfänger ausgehändigt oder an seinem Wohnsitz übergeben wurde, oder der Tag, an dem das Schriftstück am Wohnsitz des Zustellungsempfängers hinterlegt wurde.

Wenn das Schriftstück auf dem Postweg zugestellt wird, ist das Datum der Zustellung der Tag, an dem das Einschreiben am Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz des Zustellungsempfängers übergeben wurde.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

In allen Fällen wird der Zustellungsempfänger vom Gerichtsvollzieher (bei Zustellung durch den Gerichtsvollzieher) oder vom Postzusteller (bei Zustellung auf dem Postweg) durch eine Benachrichtigung über den Zustellversuch informiert.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

In allen Fällen kann der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern. Die Übermittlung ist dennoch gültig und gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem der Gerichtsvollzieher oder der Postzusteller ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben, d. h., sobald sie eine Benachrichtigung über den Zustellversuch hinterlassen haben.

In allen Fällen kann der Zustellungsempfänger in der Folge die Gültigkeit der Übermittlung anfechten, indem er nachweist, dass sich weder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort noch seine Zustellungsanschrift an der angegebenen Anschrift befand. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bietet daher mehr Rechtssicherheit als die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein, da der zustellende Gerichtsvollzieher die Anschrift des Zustellungsempfängers im Nationalen Register natürlicher Personen oder im Handelsregister überprüft. Außerdem kann das Datum der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger den Rückschein bei der (ersten) Vorlage des Einschreibens an seinem Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz nicht datiert und unterschrieben hat. Dagegen ist das Datum der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher stets auf der vom Gerichtsvollzieher ausgestellten Zustellungsurkunde vermerkt.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Für den postalischen Universaldienst bestimmt Artikel 6.3.9 der Allgemeinen Bedingungen für die Erbringung der angebotenen Dienstleistungen Conditions générales de fourniture des services offerts): Eingeschriebene Sendungen sind dem Empfänger an der angegebenen Anschrift oder in Abwesenheit des Empfängers zu übergeben: einer erwachsenen Person, die die Sendung an der Anschrift annimmt und die durch ihre Unterschrift als vom Empfänger ordnungsgemäß bevollmächtigt gilt und sich damit verpflichtet, die Sendung im Namen und im Auftrag des Empfängers anzunehmen, oder einer erwachsenen Person, die i) eine Benachrichtigung über den Zustellversuch oder einen Abholschein für die Verkaufsstelle, bei der die Sendung hinterlegt ist, und ii) ihren Ausweis vorlegt.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Postsendungen werden an der angegebenen Anschrift zugestellt, außer im Falle eines offensichtlichen Fehlers (z. B. falsch geschriebener Straßenname, falsche Hausnummer, offensichtlich falsche Postleitzahl).

Wenn der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht angetroffen wird, dann wird die eingeschriebene Sendung nicht zugestellt. Der Postzusteller hinterlässt eine Benachrichtigung über den Zustellversuch.

Postsendungen, die nicht im Briefkasten des Empfängers hinterlegt werden dürfen oder die der Postzusteller keiner bevollmächtigten Person übergeben kann, werden im zuständigen Postamt für den von der Post festgelegten Zeitraum, der in der im Briefkasten des Zustellungsempfängers hinterlassenen Benachrichtigung über den Zustellversuch vermerkt ist, aufbewahrt und liegen dort für den Empfänger zur Abholung bereit. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird die Sendung an den Absender zurückgeschickt, sofern dieser bekannt ist.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Postsendungen, die nicht im Briefkasten des Empfängers hinterlegt werden dürfen oder die der Postzusteller keiner bevollmächtigten Person übergeben kann, werden im zuständigen Postamt für den von der Post festgelegten Zeitraum, der in der im Briefkasten des Zustellungsempfängers hinterlassenen Benachrichtigung über den Zustellversuch vermerkt ist, aufbewahrt und liegen dort für den Empfänger zur Abholung bereit. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird die Sendung an den Absender zurückgeschickt, sofern dieser bekannt ist.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Im Falle der Zustellung auf dem Postweg gilt der Rückschein als Nachweis. Im Falle der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher setzt dieser ein Protokoll über die von ihm getroffenen Maßnahmen auf. Der Gerichtsvollzieher ist eine Amtsperson. Das Protokoll des Gerichtsvollziehers hat Beweiskraft, solange seine Echtheit nicht bestritten wird.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Ein Verstoß gegen die Formvorschriften für die Zustellung kann deren Nichtigkeit nach sich ziehen.

Die Nichtigkeit wegen eines Formfehlers wird jedoch nur festgestellt, wenn erwiesen ist, dass sich der Formfehler nachteilig auf den Zustellungsempfänger ausgewirkt hat.

Die Beurteilung obliegt dem Richter.

Wenn ein verfahrenseinleitendes Schriftstück dem Zustellungsempfänger nicht persönlich zugestellt werden kann und dieser nicht vor Gericht erscheint, kann der Richter den Kläger auffordern, die Ladung erneut zustellen zu lassen (Artikel 81 der neuen Zivilprozessordnung). Diese Förmlichkeit ermöglicht es, jeden Zweifel darüber, wie die Abwesenheit der betroffenen Partei zu verstehen ist, auszuräumen.

In Verfahren, in denen die Parteien normalerweise von der Gerichtskanzlei geladen werden, kann der Richter den Kläger auch auffordern, die Ladung durch den Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, wenn Zweifel an der Gültigkeit der Ladung per Einschreiben bestehen.

Letztendlich darf der Richter nur dann eine als kontradiktorisch geltende Entscheidung gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Partei erlassen, wenn erwiesen ist, dass die Ladung dieser Partei persönlich zugestellt worden ist. Wenn dies nicht der Fall ist (etwa weil die Ladung einer an der Anschrift angetroffenen anderen Person übergeben wurde), ergeht die gerichtliche Entscheidung als Versäumnisurteil und kann somit angefochten werden.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Nein. Es stehen die ordentlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Ja. Wenn das Schriftstück nach nationalem Recht durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird, werden die Gebühren erhoben, die in der geänderten Großherzoglichen Verordnung (règlement grand-ducal modifié) vom 24. Januar 1991 zur Festlegung der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher aufgeführt sind.

Wenn das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, stellt der Gerichtsvollzieher den dafür in der genannten Verordnung vorgesehenen Gebührensatz in Rechnung, zurzeit 138 EUR.

Die Zustellung durch die Gerichtskanzlei ist kostenlos.

Letzte Aktualisierung: 22/11/2023

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