Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Österreich
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1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

„Zustellung“ ist die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks an einen Empfänger, damit dieser davon Kenntnis erhält.

Die Zustellung wird vom Gericht als gerichtlicher Akt im Rahmen des Prozessbetriebs angeordnet und von Amts wegen durchgeführt (§ 87 Zivilprozessordnung - ZPO). Die amtliche Beurkundung der Zustellung ist erforderlich, damit überprüft werden kann, wann und an wen eine Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung ist Voraussetzung damit bestimmte prozessuale Wirkungen eintreten.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Grundsätzlich sind alle Entscheidungen des Gerichts (z.B. Ladungen, Beschlüsse, Urteile) sowie alle Anträge einer Partei (z.B. Klage, Klagebeantwortung, Rechtsmittel) und sonstige Erklärungen, die sich (auch) an den Prozessgegner richten, förmlich zuzustellen.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Die Zustellung und die Zustellungsart werden vom Entscheidungsorgan (Richter, Rechtspfleger) angeordnet. Diese Anordnung wird als Zustellverfügung bezeichnet und ist vom Entscheidungsorgan auf der Urschrift des zuzustellenden Geschäftsstücks zu treffen. Die Zustellung selbst erfolgt durch einen Zustelldienst. Dies ist zumeist die Post, kann aber auch ein anderer Universaldienstbetreiber sein. Zur elektronischen Zustellung durch Gerichte siehe Punkt 6.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Abhängig von den Personalkapazitäten werden aber einfache Erhebungen, z.B. eine Melderegisterabfrage (siehe dazu unten Punkt 4.3) durchgeführt.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Ja. Jede Person, so auch eine ausländische Behörde, kann bei den österreichischen Meldebehörden (Gemeindeamt, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt) eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person verlangen. Die Meldedaten sind im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeichert. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem alle in Österreich gemeldeten Personen mit ihrem Hauptwohnsitz und – sofern vorhanden – mit ihrem Nebenwohnsitz/ihren Nebenwohnsitzen erfasst sind. Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Österreich ist verpflichtend.

Zur Durchführung einer Meldeabfrage sind zumindest folgende Daten der gesuchten Person erforderlich: Vor- und Familien-/Nachname sowie ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse).

Nähere Hinweise zur Meldeabfrage finden Sie auf http://www.help.gv.at unter Dokumente und Recht / Personen-Meldeauskunft.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

Auf folgende Art und Weise können Anschriften von Empfängern in der Republik Österreich ermittelt werden (Artikel 7 Absatz 1 litera c der Verordnung):

Im österreichischen Bundesministerium für Inneres ist das Zentrale Melderegister (ZMR) eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem alle in Österreich gemeldeten Personen mit ihrem Hauptwohnsitz und – sofern vorhanden – mit ihrem Nebenwohnsitz bzw. ihren Nebenwohnsitzen erfasst sind. Im Zentralen Melderegister werden die Identitätsdaten (z.B. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, ZMR-Zahl, Staatsangehörigkeit etc.) und die Wohnsitzdaten von Personen aufgenommen. Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Österreich ist verpflichtend vorgesehen.

Die Eintragungen in das Zentrale Melderegister erfolgen durch die verschiedenen Meldebehörden, Standesämter und Staatsbürgerschaftsstellen der Städte und Gemeinden Österreichs. Alle Behörden (z.B. Bezirkshauptmannschaften, Polizeibehörden) können online darauf zugreifen. Direkten Zugriff haben auf Antrag auch vom BMI geprüfte Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare u.a.

Jede Person kann bei den Meldebehörden eine (kostenpflichtige) Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anderen Person verlangen.

Um jemand anderen ausfindig zu machen, können sowohl natürliche als auch juristische Personen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister über angemeldete Personen erhalten, indem sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.

Generell gilt, dass nur Auskunft über den Hauptwohnsitz einer Person erteilt wird. Verfügt ein gesuchter Mensch über keinen aufrechten Hauptwohnsitz, so wird Auskunft über den zuletzt abgemeldeten Hauptwohnsitz erteilt.

Voraussetzung für eine Meldeauskunft ist, dass die Gesuchte/der Gesuchte durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert ist, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen. Zur Erlangung einer Auskunft ist von der gesuchten Person der Vor- und Familienname und mindestens ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse) erforderlich.

Zuständige Stelle ist die Meldebehörde, also das Gemeindeamt, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien das Magistratische Bezirksamt.

Es kann formlos persönlich, postalisch oder per Internet um Meldeauskunft angesucht werden.

Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) bzw. via oesterreich.gv.at kann die Meldeauskunft online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und eine elektronische Zahlungsmöglichkeit. Unmittelbar nach Entrichtung der Verwaltungsabgabe erfolgt die Erteilung der gewünschten Auskunft. Auch für Abfragen, die zu keinem eindeutigen Suchergebnis führen, muss die Verwaltungsabgabe in Höhe von derzeit 3,30 Euro entrichtet werden.

Zur Erlangung einer Meldeauskunft ist ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Für einen schriftlichen Antrag fallen Gebühren in Höhe von 14,30 Euro an. Die Auskunft kostet für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister 2,10 Euro und für Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) 3,30 Euro.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Grundsätzlich erfolgen Zustellungen durch einen Zustelldienst, also die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber (siehe dazu oben Punkt 3) oder aber durch Bedienstete des Gerichts (§ 88 ZPO).

Es gibt jedoch folgende alternative Zustellungsverfahren:

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG und § 115 ZPO:

Die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind und für die kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, kann durch Aufnahme der Mitteilung, dass das zuzustellende Schriftstück bei Gericht liegt, in die so genannte Ediktsdatei (abrufbar auf http://www.justiz.gv.at/ unter E-Government/Ediktsdatei) erfolgen. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.

Zustellung an einen Kurator (§§ 116-118 ZPO):

Könnte eine Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung (Aufnahme in die Ediktsdatei) geschehen, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen, wenn die betroffene/n Person/en infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte/n und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält. Die Bestellung des Kurators ist in der Ediktsdatei bekanntzumachen (§ 117 ZPO). Damit und mit der nachfolgenden Übergabe des Schriftstücks an den Kurator gilt die Zustellung als vollzogen (§ 118 ZPO).

Zur elektronischen Zustellung durch Gerichte siehe Punkt 6.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Siehe die Antwort zu Punkt 6.2.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken.

Für die elektronische Zustellung des Gerichts an die Parteien und deren Vertreter steht der webbasierte Elektronische Rechtsverkehr (ERV) zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine technisch genau vorgegebene Übermittlungsart innerhalb eines Teilnehmerkreises, in dem die einzelnen Mitglieder identifiziert sind. Grundsätzlich steht der ERV allen natürlichen und juristischen Personen offen. Technische Voraussetzung dafür sind eine spezielle Software und grundsätzlich die Zwischenschaltung einer Übermittlungsstelle.

Die elektronische Zustellung kann auch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes (§§ 28 ff ZustG) im Wege eines Zustelldienstes der Verwaltung erfolgen, wenn die Zustellung im ERV nicht möglich ist.

Zur Teilnahme am österreichischen ERV (nicht jedoch an anderen elektronischen Zustellungssystemen) verpflichtet sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen, Notarinnen und Notare, Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG), Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972), Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG), der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG), die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG), die Rechtsanwaltskammern sowie Sachverständige und Dolmetscherinnen und Dolmetscher (§ 89c Abs. 5a GOG).

Eine elektronische Zustellung per E-Mail ist nach österreichischem Recht hingegen nicht zulässig.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Ersatzzustellung:

Schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Zusteller das Schriftstück nicht an einen Ersatzempfänger zustellen darf, so spricht man von Zustellung zu eigenen Handen. Eine solche ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen.

In allen anderen Fällen ist eine Ersatzzustellung zulässig. Das bedeutet, dass für den Fall, dass der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen wird, grundsätzlich an jede erwachsene Person zugestellt werden kann, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers und zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Das Gesetz spricht hier vom Ersatzempfänger.

Die Ersatzzustellung ist jedoch nur zulässig, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Nach § 103 ZPO kommt eine Person, die am Rechtsstreit des Empfängers als Gegner beteiligt ist, als Ersatzempfänger nicht in Frage.

Nach § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung jedoch nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (weil er sich z.B. auf Reisen, im Krankenhaus oder in Haft befindet) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Hinterlegung:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger angetroffen wird) und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 ZustG).

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Siehe dazu Punkt 7.1 und 7.3.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Die Hinterlegung muss dem Empfänger durch eine Hinterlegungsanzeige (Einwurf in den Briefkasten oder Befestigung an der Eingangstüre) bekannt gemacht werden. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben und auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Abholfrist beginnt nach § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, und dauert mindestens zwei Wochen. Mit dem ersten Tag dieser Frist gilt das hinterlegte Dokument als zugestellt (fiktive Zustellung). Das gilt aber nicht, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird nach § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz auch in diesem Fall die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Wird das hinterlegte Schriftstück nicht abgeholt (was an der Zustellungswirkung der Hinterlegung nichts ändert), so wird es nach Ablauf der Abholfrist an das absendende Gericht zurückgeschickt.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Verweigert der Empfänger oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ersatzempfänger ohne gesetzlichen Grund die Annahme des Schriftstücks, so ist dieses an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn das unmöglich ist, ohne eine schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung (§ 20 ZustG).

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Die Postzustellung erfolgt nach dem Weltpostvertrag mit internationalem Rückschein. Das Schriftstück ist an den Empfänger oder - sollte eine Zustellung an diesen nicht möglich sein - an eine andere Person, die nach dem Recht des Empfangsstaats zur Annahme berechtigt ist (zB Zustellungsbevollmächtigter, Ersatzempfänger) zuzustellen. In Österreich kommen die in § 16 ZustG festgelegten Regelungen über den Ersatzempfänger (siehe dazu oben Punkt 7.1) zur Anwendung.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung des Schriftstücks zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Empfangsstaats. Nach den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts kann das Schriftstück – wenn die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind – hinterlegt werden (siehe dazu oben Punkt 7).

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Siehe dazu oben Punkt 7.3.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Ja. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem, zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Zustellung ist zwar nicht wirksam, kann aber geheilt werden. Zunächst gilt eine mangelhafte Zustellung nach der Grundregel des § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist dieser als Empfänger zu bezeichnen, andernfalls die Zustellung erst im Zeitpunkt bewirkt wird, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Darüber hinaus stellt das Zustellgesetz für die Fälle der wegen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle, deretwegen er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, unwirksamen Ersatzzustellung oder Hinterlegung spezifische Heilungsregeln auf (§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 ZustG). Der Mangel wird mit dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag geheilt, wobei es im Fall der Hinterlegung darauf ankommt, dass die Rückkehr innerhalb der Abholfrist erfolgt und das hinterlegte Dokument an diesem Tag behoben werden könnte. Während bei der unwirksamen Ersatzzustellung die Sanierung zeitlich nicht begrenzt ist, ist im Fall der unwirksamen Hinterlegung die Zustellung nicht mehr sanierbar, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist zurückgekehrt. Kehrt der Empfänger so rechtzeitig zurück, dass er noch am ersten Tag der Abholfrist die Sendung beheben kann, so gilt die Zustellung an diesem Tag als bewirkt, weil noch die ganze Abholfrist zur Verfügung steht. Kehrt er erst später zurück, gilt die Zustellung durch Hinterlegung erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag als bewirkt; dem Empfänger müssen ja die durch Zustellung in Lauf gesetzten Fristen, insbesondere Rechtsmittelfristen, stets in voller Länge zur Verfügung stehen.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Das Rechtsmittel des Rekurses gegen den entsprechenden richterlichen Beschluss.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten.

Eine Gebühr fällt nicht an.

Letzte Aktualisierung: 21/03/2023

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