Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Griechenland
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

In der Praxis bedeutet der Begriff „Zustellung von Schriftstücken“, dass Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen den Parteien zugestellt oder bekannt gegeben werden müssen.

Die Zustellung von Schriftstücken ist gesetzlich definiert als die Tätigkeit der zuständigen Behörden und Personen, durch die die Zustellungsempfänger Zugang zum Inhalt der an sie gerichteten Schriftstücke erhalten. Das ist wichtig, denn wenn eine Partei mangels Zustellung eines Schriftstücks an sie daran gehindert wird, gehört zu werden, kann dies einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Folge haben.

Für die Zustellung von Schriftstücken gelten besondere Vorschriften, da die Zustellung in streitigen Verfahren eine notwendige Voraussetzung ist, die sich aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ableitet. Das heißt, dass den Parteien Zugang zu Informationen über Ort und Zeit des Verfahrens und zu den wesentlichen Umständen des Falles gewährt werden muss.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Förmlich zugestellt werden müssen unter anderem Klageschriften, Anträge auf Aufhebung eines Versäumnisurteils (und zusätzliche Begründungen), Rechtsbehelfe (und zusätzliche Begründungen), Kassationsbeschwerden (und zusätzliche Begründungen), Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens (und zusätzliche Begründungen), Drittwiderspruchsklagen (und zusätzliche Begründungen), Anträge gegen außergerichtliche und gerichtliche Handlungen (und zusätzliche Begründungen), Haupt- und Nebenintervention, Streitverkündung und Beiladung, Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder Änderung eines vorläufigen Rechtsschutzes, Anträge auf Erlass oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung und Protokollierung des Aufschubs, wenn der Antragsgegner sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, Anträge auf Rechtsschutz in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Aufhebung oder Änderung des Urteils, Ladung zur mündlichen Verhandlung oder zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung sowie alle (rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen) Gerichtsurteile.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Die Zustellung erfolgt auf Betreiben einer Partei nach einer entsprechenden schriftlichen Anweisung, die entweder von der Partei selbst oder von ihrem Bevollmächtigten unten auf dem betreffenden Schriftstück erteilt wird, oder auf Antrag dieser Partei durch den zuständigen Richter bzw. im Falle eines Kollegialgerichts durch den Vorsitzenden Richter des Gerichts (Artikel 123 der Zivilprozessordnung, im Folgenden „ZPO“). Schriftstücke werden von einem Gerichtsvollzieher zugestellt, der von dem Gericht bestellt wird, in dessen Bezirk der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz hat oder sich zum Zeitpunkt der Zustellung aufhält (Artikel 122 Absatz 1 ZPO). Eine vom Gericht veranlasste Zustellung kann auch durch einen für Strafsachen zuständigen Gerichtsvollzieher des entsprechenden Bezirks oder durch einen Polizeibeamten, einen Forstbeamten oder den Stadt- oder Gemeindesekretär erfolgen (Artikel 122 Absätze 2 und 3 ZPO). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden Ort, Tag und Uhrzeit der mündlichen Verhandlung durch Zustellung eines von der Geschäftsstelle des Gerichts ausgestellten Schriftstücks oder von der Geschäftsstelle des Gerichts telegrafisch oder telefonisch bekannt gegeben. Auf Anordnung des Richters kann mit der Ladung auch eine Abschrift des Antrags zugestellt werden (Artikel 686 Absatz 4 ZPO).

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Soweit möglich, ja.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Nein, sie haben keinen direkten Zugang.

Alle in Griechenland wohnhaften Personen werden über die zuständigen Registerämter in der Datenbank der einzelnen Kommunen erfasst. In der zentralen griechischen Datenbank werden aber nur erwachsene Personen anhand ihres Personalausweises/Passes registriert. Die Datenbank wird gegebenenfalls von den Kommunen aktualisiert.

Für die Bürgerinnen und Bürger ist sie (kostenfrei) nur über öffentliche Telefonverzeichnisse zugänglich.

Derzeit wird ein nationales Bürgerregister eingerichtet und vervollständigt, das es ermöglicht, die Identität von Menschen zu verfolgen.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die zuständige ersuchte Stelle ermittelt Anschriften, indem sie andere nationale Stellen anschreibt.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt normalerweise durch Aushändigung des Schriftstücks an den Zustellungsempfänger (Artikel 127 Absatz 1 ZPO) unabhängig davon, wo dieser sich befindet (Artikel 124 ZPO). Wenn der Zustellungsempfänger am Zustellungsort allein oder mit einer anderen Person eine Wohnung oder Geschäfts-, Büro- oder Werkstatträume hat oder dort als Angestellter, Mitarbeiter oder Bediensteter beschäftigt ist, kann das Schriftstück nur mit seinem Einverständnis an einem anderen Ort zugestellt werden (Artikel 124 Absatz 2 ZPO). Eine auf Vorschlag des Justizministers erlassene Verordnung kann aber auch vorsehen, dass Schriftstücke ebenso per Post, telegrafisch oder telefonisch zustellt werden können. Darin muss dann auch geregelt sein, wie die Zustellung zu erfolgen hat und wie der Nachweis der Zustellung zu erbringen ist (Artikel 122 Absatz 4 ZPO).

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Gerichtliche Schriftstücke können auch auf elektronischem Wege zugestellt werden, sofern sie mit einer elektronischen Signatur versehen sind.

Ein elektronisch übermitteltes gerichtliches Schriftstück gilt als zugestellt, wenn der Absender vom Zustellungsempfänger eine elektronische Empfangsbestätigung erhalten hat, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss; die Empfangsbestätigung dient gleichzeitig als Zustellungsprotokoll (Artikel 122 Absatz 5 ZPO).

Artikel 122A ZPO

1. Ein Schriftstück kann auch auf elektronischem Wege von einem zertifizierten Gerichtsvollzieher zugestellt werden, der bei dem Gericht in dem Bezirk bestellt ist, in dem die natürliche oder juristische Person, an die das Schriftstück gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Zustellung ihren Wohn- oder Aufenthaltsort oder ihren eingetragenen Sitz hat.

2. Verfahrensschriftstücke können gemäß Absatz 1 auch auf elektronischem Wege zugestellt werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes Nr. 4727/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 184) versehen sind. Die Zustellung auf elektronischem Wege gilt nur dann als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher eine elektronische Bestätigung über den Empfang des Schriftstücks erhalten hat, die gemäß Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes Nr. 4727/2020 eine qualifizierte elektronische Signatur des Zustellungsempfängers aufweist. Die elektronische Empfangsbestätigung ist in das vom Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 139 ZPO erstellte Zustellungsprotokoll aufzunehmen; andernfalls gilt die Zustellung als nicht erwirkt. Die Zustellung gilt als nicht erfolgt, wenn die elektronische Empfangsbestätigung nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Versand beim Zusteller eingeht. War keine elektronische Zustellung möglich, so erfolgt die Zustellung gemäß Artikel 122 ff. auf physischem Wege.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 muss eine natürliche Person – oder im Falle einer juristischen Person ihr gesetzlicher Vertreter –, die Schriftstücke elektronisch übermitteln oder empfangen möchte, dazu eine E-Mail-Adresse im Nationalen Mitteilungsregister gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 4704/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 133) angeben. Hat der Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz oder im Falle einer juristischen Person seinen eingetragenen Sitz im Ausland, dann ist eine solche Angabe der E-Mail-Adresse dem Nationalen Mitteilungsregister vorzulegen.

4. Die elektronische Zustellung im Sinne der Absätze 1 bis 3 an ein staatliches Organ, ein Kreditinstitut, ein Zahlungsinstitut, ein E-Geld-Institut oder eine Versicherungsgesellschaft erfolgt an die zuständige dezentrale oder zentrale Niederlassung in dem Bezirk, in dem der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der Zustellung seinen Sitz hat. Gibt es keine zuständige dezentrale oder zentrale Niederlassung in dem Bezirk, dann erfolgt die Zustellung an die Hauptverwaltung der im vorherigen Satz genannten Organe und Organisationen. Zu diesem Zweck müssen die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen dem Nationalen Mitteilungsregister ihre E-Mail-Adresse sowie den Namen des Vertreters, des Bevollmächtigten oder des Mitarbeiters mitteilen, der befugt ist, das elektronisch zugestellte Schriftstück zu empfangen.

6. Die Änderung oder Löschung einer registrierten E-Mail-Adresse muss gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 4704/2020 vorgenommen werden.

7. Die Zustellung an einen zugelassenen Rechtsanwalt gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 3 kann nach Artikel 119 Absatz 1 ZPO auch an die in einem Verfahrensschriftstück angegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

8. Bei einer elektronischen Zustellung werden die Verfahrensfristen um einen Tag verlängert.

9. Die Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb des IT-Systems für die elektronische Zustellung von Schriftstücken werden durch gemeinsamen Beschluss des Justizministers und des Ministers für digitale Verwaltung festgelegt.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Griechenland behält sich das Recht vor, die Frage innerhalb der in der Verordnung (EU) 2020/1784 festgelegten Fristen zu beantworten.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Voraussetzung für die vorstehend genannte Möglichkeit der elektronischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ist eine auf Vorschlag des Justizministers erlassene Präsidialverordnung, in der die genauen Anforderungen festgelegt sind.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Wenn der Zustellungsempfänger an seinem Wohnsitz nicht angetroffen wird, wird das Schriftstück an eine andere im selben Haushalt lebende Person übergeben, sofern diese Person handlungsfähig ist und nicht als gegnerische Partei des Zustellungsempfängers an dem Rechtsstreit beteiligt ist (Artikel 128 Absatz 1 ZPO).

Wird keine der in Absatz 1 genannten Personen am Wohnsitz angetroffen, gilt Folgendes:

  1. Das Schriftstück wird in Gegenwart eines Zeugen an der Wohnungstür angebracht.
  2. Spätestens an dem auf das Anbringen des Schriftstücks folgenden Geschäftstag wird eine gebührenfrei angefertigte Abschrift des Schriftstücks an den Leiter der Polizeidienststelle des Bezirks, in dem sich der Wohnsitz des Zustellungsempfängers befindet, oder bei Abwesenheit des Dienststellenleiters an den diensthabenden Polizeibeamten oder dessen Stellvertreter oder den Wachhabenden der Polizeidienststelle übergeben. In diesen Fällen ist unten auf dem Zustellungsprotokoll eine Empfangsbestätigung für das ausgehändigte Schriftstück gebührenfrei auszustellen.
  3. Spätestens am folgenden Geschäftstag übersendet der Zusteller dem Zustellungsempfänger per Post eine schriftliche Benachrichtigung, aus der Folgendes hervorgeht: Art des zugestellten Schriftstücks, Anschrift der Wohnung, an deren Tür das Schriftstück angebracht wurde, Datum, an dem das Schriftstück an der Wohnungstür angebracht wurde, Behörde, der eine Abschrift des Schriftstücks übergeben wurde, und Datum der Übergabe. Vom Zusteller muss die Bestätigung, dass eine solche Benachrichtigung per Post versandt wurde, gebührenfrei auf dem Zustellungsprotokoll erstellt und unterzeichnet werden. In der Bestätigung ist anzugeben, bei welcher Poststelle die Benachrichtigung aufgegeben wurde und welcher Bedienstete sie entgegengenommen hat; dieser muss die Einlieferungsbestätigung gegenzeichnen (Artikel 128 Absatz 4 ZPO).

Wird der Zustellungsempfänger in den Geschäfts-, Büro- oder Werkstatträumen nicht angetroffen, dann wird das Schriftstück dem Leiter des Geschäfts, des Büros oder der Werkstatt oder einem Gesellschafter, Teilhaber, Mitarbeiter oder Bediensteten übergeben, sofern die betreffende Person handlungsfähig ist und nicht als gegnerische Partei des Zustellungsempfängers an dem Rechtsstreit beteiligt ist (Artikel 129 Absatz 1 ZPO).

Wenn in den Geschäfts-, Büro- oder Werkstatträumen keine der im vorstehenden Absatz genannten Personen angetroffen wird, kommen die Bestimmungen des Artikels 128 Absatz 4 ZPO zur Anwendung (Artikel 129 Absatz 2 ZPO).

Wenn der Zustellungsempfänger oder die in Artikel 128 und Artikel 129 genannten Personen die Annahme des Schriftstücks oder die Unterzeichnung des Zustellungsprotokolls verweigern oder nicht in der Lage sind, das Zustellungsprotokoll zu unterzeichnen, bringt die zustellende Person das Schriftstück in Anwesenheit eines Zeugen an der Tür der Wohnung oder der Büro-, Geschäfts- oder Werkstatträume an (Artikel 130 Absatz 1 ZPO).

Verfügt der Zustellungsempfänger weder über eine Wohnung noch über Büro-, Geschäfts- oder Werkstatträume oder verweigert er die Annahme des Schriftstücks oder ist nicht willens oder nicht in der Lage, das Zustellungsprotokoll zu unterzeichnen, und wird die Weigerung bzw. das Unvermögen des Zustellungsempfängers von einem zu diesem Zweck von der zustellenden Person hinzugezogenen Zeugen bestätigt, wird das Protokoll den in Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe b genannten Personen übergeben (Artikel 130 Absatz 2 ZPO).

Befindet sich der Zustellungsempfänger im Krankenhaus oder in Haft und ist eine Kommunikation mit ihm nicht möglich, was von der Krankenhausleitung oder der Gefängnisleitung zu bestätigen und im Zustellungsprotokoll zu vermerken ist, kann das Schriftstück dem Leiter des Krankenhauses oder dem Leiter der Haftanstalt zugestellt werden, der das Schriftstück dem Zustellungsempfänger aushändigen muss (Artikel 131 ZPO).

Wenn der Zustellungsempfänger auf einem Handelsschiff beschäftigt ist, das in einem griechischen Hafen liegt, und abwesend ist oder die Annahme des Schriftstücks verweigert oder nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Zustellungsprotokoll zu unterzeichnen, wird das Schriftstück an den Schiffskapitän oder seinen Stellvertreter oder, falls diese abwesend sind oder die Annahme des Schriftstücks ebenfalls verweigern, an den Leiter der Hafenbehörde übergeben, der den Zustellungsempfänger davon in Kenntnis setzen muss (Artikel 132 Absatz 1 ZPO).

Wenn der Zustellungsempfänger auf einem Handelsschiff beschäftigt ist, das nicht in einem griechischen Hafen liegt, wird das Schriftstück gemäß Artikel 128 unter seiner Wohnanschrift zugestellt. Hat er keine Wohnanschrift, dann erfolgt die Zustellung im Einklang mit den Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken an Personen mit unbekanntem Aufenthalt. In jedem Fall wird das Schriftstück an das Büro des Schiffseigners in Griechenland oder gegebenenfalls an das Büro des Schiffsmaklers in einem griechischen Hafen zugestellt (Artikel 132 Absatz 2 ZPO).

An Personen, die einer der folgenden Gruppen angehören und sich im aktiven Dienst befinden, gerichtete Schriftstücke werden, wenn die Zustellung an den Zustellungsempfänger oder an haushaltszugehörige Familienangehörige oder Bedienstete nicht möglich ist, nach Artikel 128 Absätze 3 und 4 wie folgt zugestellt:

  1. für Personen, die in der griechischen Armee dienen, an den Leiter der Einheit, des Postens oder der Dienststelle, der der Zustellungsempfänger angehört; ist nicht bekannt, um welche Einheit, welchen Posten oder welche Dienststelle es sich handelt, erfolgt die Zustellung an den Leiter der betreffenden Organisationseinheit;
  2. für Offiziere, Unteroffiziere und Seeleute der griechischen Marine an den Leiter des Führungsstabs der Marine;
  3. für Offiziere, Unteroffiziere und andere Angehörige der griechischen Luftwaffe an den Leiter des Führungsstabs der Luftwaffe;
  4. für Offiziere und Unteroffiziere der griechischen Polizei und Küstenwache sowie für Beamte der Polizei und der Küstenwache an den jeweiligen Dienstvorgesetzten;
  5. für Angehörige des Personals von Leuchttürmen, Leuchtfeuer- und Signalanlagen an den Leiter der Hafenbehörde des Bezirks, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Artikel 133 Absatz 1 ZPO).

Wenn sich der Wohnsitz oder der Firmensitz des Zustellungsempfängers im Ausland befindet, erfolgt die Zustellung des Schriftstücks an den Staatsanwalt des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist oder eingeleitet werden soll, oder an das Gericht, das das zuzustellende Urteil erlassen hat, oder im Falle von Verfahren für geringfügige Forderungen an den Staatsanwalt des erstinstanzlichen Gerichts des betreffenden Bezirks. Schriftstücke in Bezug auf eine Vollstreckung werden an den Staatsanwalt des erstinstanzlichen Gerichts zugestellt, in dessen Zuständigkeit die Vollstreckung erfolgt; außergerichtliche Schriftstücke werden an den Staatsanwalt des letzten Wohnorts oder des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Zustellungsempfängers im Ausland zugestellt. Ist weder eine Wohnanschrift noch ein letzter Aufenthaltsort im Ausland bekannt, erfolgt die Zustellung an den Staatsanwalt des erstinstanzlichen Gerichts in der Hauptstadt (Artikel 132 Absatz 1 ZPO). Nach Empfang des Schriftstücks muss der Staatsanwalt dieses unverzüglich dem Außenminister zuleiten, der zur Weiterleitung des Schriftstücks an den Zustellungsempfänger verpflichtet ist (Artikel 134 Absatz 3 ZPO).

Wenn weder der Aufenthaltsort noch die genaue Anschrift des Zustellungsempfängers bekannt sind, finden die Bestimmungen des Artikels 134 Absatz 1 Anwendung. Gleichzeitig ist eine Zusammenfassung des hinterlegten Verfahrensschriftstücks in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen, von denen die eine in Athen und die andere je nach Anweisung des Staatsanwalts, an den das Schriftstück zugestellt wird, entweder am Sitz des Gerichts oder ebenfalls in Athen erscheint. Die Zusammenfassung ist vom Zusteller zu erstellen und zu unterzeichnen und muss folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen der Verfahrensparteien, die Art des zugestellten Verfahrensschriftstücks, das entsprechende Ersuchen und im Falle von Gerichtsurteilen die Urteilsformel, das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist oder eingeleitet werden soll, oder den mit der Vollstreckung betrauten Beamten. Falls der Zustellungsempfänger geladen oder zu einer bestimmten Handlung aufgefordert wird, sind Ort und Termin des Erscheinens und die Art der Handlung anzugeben (Artikel 135 Absatz 1 ZPO). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch dann, wenn das Außenministerium bestätigt, dass die Übermittlung des Schriftstücks an eine Person mit Wohnsitz oder Firmensitz im Ausland nicht möglich ist (Artikel 135 Absatz 3 ZPO).

Wenn die in Artikel 128 Absatz 4 Buchstabe b sowie in den Artikeln 131, 132 und 133 genannten Büro- oder Geschäftsräume geschlossen sind oder die in diesen Artikeln genannten Behörden oder Personen die Annahme des Schriftstücks oder die Unterzeichnung des Zustellungsprotokolls verweigern, erstellt der Zusteller ein entsprechendes Protokoll und übergibt das Schriftstück an den Staatsanwalt des Gerichts erster Instanz, in dessen Zuständigkeit sich der Zustellungsort befindet; dieser übermittelt das Schriftstück an die Person, die die Annahme des Schriftstücks oder die Unterzeichnung des Protokolls verweigert hat.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Wenn das in Punkt 7.1 beschriebene Zustellungsverfahren eine Person betrifft, die sich im Krankenhaus oder in Haft befindet, die ihren Dienst im Militär oder in der Marine leistet oder die im Ausland lebt, gilt das betreffende Schriftstück als zugestellt, sobald es den in Punkt 7.1 genannten Behörden oder Personen übergeben wurde, unabhängig vom Zeitpunkt der Versendung und des Eingangs (Artikel 136 Absatz 1 ZPO).

Wenn das in Punkt 7.1 beschriebene Zustellungsverfahren verwendet wurde, weil weder der Zustellungsempfänger an seinem Wohnsitz noch ein anderer haushaltszugehöriger erwachsener Familienangehöriger angetroffen wurde, gilt das Schriftstück als zugestellt, sobald es an der Tür der Wohnung des Zustellungsempfängers angebracht wurde, sofern alle in Punkt 7.1 genannten Anforderungen hinsichtlich des Zustellungsverfahrens eingehalten werden (d. h. Übergabe des Schriftstücks an den Leiter der Polizeidienststelle und Senden einer schriftlichen Benachrichtigung per Post).

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Griechenland hat keine Hinterlegung von Schriftstücken bei einem Postamt als alternatives (indirektes) Zustellungsverfahren eingeführt. Wenn das in Punkt 7.1 beschriebene Zustellungsverfahren verwendet wurde, weil weder der Zustellungsempfänger an seinem Wohnsitz noch ein anderer haushaltszugehöriger erwachsener Familienangehöriger angetroffen wurde, wird nach Anbringung des Schriftstücks an der Tür der Wohnung des Zustellungsempfängers und der Übergabe einer Abschrift an den Leiter der Polizeidienststelle eine schriftliche Benachrichtigung per Post an den Zustellungsempfänger gesandt, die folgende Angaben enthält: Art des zugestellten Schriftstücks, Anschrift der Wohnung, an der das Schriftstück an der Wohnungstür angebracht wurde, Datum der Anbringung, Behörde, der das Schriftstück übergeben wurde, und Datum der Übergabe.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Verweigert der Zustellungsempfänger, wie in Punkt 7.1 beschrieben, die Annahme des Schriftstücks oder die Unterzeichnung des Zustellungsprotokolls, so bringt die zustellende Person das Schriftstück in Anwesenheit eines Zeugen an der Tür der Wohnung oder der Büro-, Geschäfts- oder Werkstatträume an. Sobald das Schriftstück an der Tür angebracht wurde, gilt es als zugestellt.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

In diesem Fall darf der Postdienst das Schriftstück nur dem Zustellungsempfänger persönlich aushändigen.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

In diesem Fall benachrichtigt der Postdienst den abwesenden Zustellungsempfänger in schriftlicher Form, dass das Schriftstück für einen bestimmten Zeitraum im Postamt gelagert wird und innerhalb dieser Frist abgeholt werden kann.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Siehe Punkt 8.2.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Der Zusteller erstellt ein Protokoll, das folgende Angaben enthalten muss: a) den Zustellungsauftrag, b) die genaue Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks und die Identität der betroffenen Personen, c) Tag und Uhrzeit der Zustellung, d) die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, und die Form der Übergabe, wenn der Zustellungsempfänger oder die in den Artikeln 128 bis 135 und in Artikel 138 bezeichneten Personen nicht angetroffen wurden oder die Annahme verweigert haben (Artikel 139 Absatz 1 ZPO).

Das Protokoll ist vom Zusteller und von der Person, die das Schriftstück angenommen hat, oder, falls diese Person nicht willens oder nicht in der Lage ist, das Protokoll zu unterzeichnen, von dem zu diesem Zweck hinzugezogenen Zeugen zu unterzeichnen (Artikel 139 Absatz 2 ZPO).

Der Zusteller muss das Datum und die Uhrzeit der Zustellung des Schriftstücks in einem Vermerk festhalten und diesen unterzeichnen. Dieser Vermerk gilt als Nachweis für die Person, an die die Zustellung erfolgt ist. Bei Abweichungen zwischen dem Zustellungsprotokoll und dem Vermerk gelten die Angaben im Protokoll (Artikel 139 Absatz 3 ZPO).

Das gemäß Artikel 139 erstellte Protokoll wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst. Eine Ausfertigung wird der Person ausgehändigt, die die Zustellung beauftragt hat, die andere Ausfertigung, für die keine Stempelgebühr erhoben wird, wird vom Zusteller aufbewahrt. Über die Zustellung wird ein kurzer Vermerk in ein vom Zusteller zu diesem Zweck geführtes Buch eingetragen (Artikel 140 Absatz 1 ZPO).

Der Gerichtsvollzieher stellt folgenden Personen auf Antrag Kopien der in seinem Archiv aufbewahrten Urschriften aus: derjenigen Person, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, dem Zustellungsempfänger sowie jeder Person, die ein legitimes Interesse daran hat, sofern der Vorsitzende Richter des erstinstanzlichen Gerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt ist, dies durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Antrag gestattet hat (Artikel 140 Absatz 2 ZPO).

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Versäumt eine Partei durch höhere Gewalt oder durch betrügerisches Handeln der gegnerischen Partei (z. B. ungültige Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder vorsätzliches Unterlassen der Benachrichtigung der Partei durch die Person, die das Schriftstück angenommen hat) eine Frist, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen (Artikel 152 Absatz 1 ZPO), und zwar innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Hindernis in Form höherer Gewalt entstanden ist oder ihr das betrügerische Handeln der gegnerischen Partei bekannt geworden ist (Artikel 153 ZPO).

Wer gar nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht geladen und daraufhin in Abwesenheit verurteilt wurde, kann die Aufhebung des Versäumnisurteils verlangen – bei Aufenthalt in Griechenland innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils und bei unbekanntem Aufenthalt oder Aufenthalt im Ausland innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Veröffentlichung des Zustellungsprotokolls mit der Zusammenfassung des Urteils nach Artikel 135 Absatz 1 (Artikel 501 und Artikel 503 Absätze 1 und 2 ZPO).

Hat eine Verfahrenspartei die Gegenpartei geladen und angegeben, dass deren Aufenthalt unbekannt sei, obwohl ihr der Aufenthalt bekannt war, kann die gegnerische Partei, die im Verfahren ganz oder teilweise unterlegen war, die Nachprüfung des Urteils innerhalb der folgenden Fristen beantragen: 60 Tage ab der Zustellung des angefochtenen Urteils, wenn die gegnerische Partei ihren Aufenthalt in Griechenland hat, 120 Tage ab der Zustellung des angefochtenen Urteils, wenn sich die gegnerische Partei im Ausland aufhält oder ihr Aufenthalt unbekannt ist, oder, wenn das Urteil überhaupt nicht zugestellt wurde, drei Jahre ab Veröffentlichung des Urteils, falls das angefochtene Urteil rechtskräftig oder unwiderruflich ist, andernfalls drei Jahre ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wurde (Artikel 538, Artikel 544 Absatz 9 und Artikel 545 Absätze 1, 2, 3 und 5 ZPO).

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Siehe Punkt 10 zweiter Absatz im Fall eines Versäumnisurteils. Wenn sich der Zustellungsempfänger auf das Verfahren einlässt (zur Stützung des Ablehnungsgrundes), kann kein Antrag auf Aufhebung eines Versäumnisurteils gestellt werden. Es kann jedoch ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Die Zustellungsgebühren sind im Voraus von der Person zu entrichten, die die Zustellung beauftragt (Artikel 173 Absätze 1 und 3 ZPO).

Die im Rechtsstreit unterlegene Partei wird auch zur Übernahme dieser Kosten verurteilt (Artikel 176 und Artikel 189 Absatz 1 ZPO). Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Zustellungsort und nach der Form der Zustellung. Die Zustellungsgebühren betragen mindestens 35 Euro, wenn die Zustellung an eine Person erfolgt, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Dienstbezirk des Gerichtsvollziehers hat.

Letzte Aktualisierung: 06/07/2023

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