- 1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
- 2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
- 3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
- 4 Anschriftenermittlung
- 5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
- 6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
- 7 Ersatzzustellung
- 8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
- 9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
- 10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
- 11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
- 12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
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1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
„Zustellung“ (izsniegšana) eines gerichtlichen Schriftstücks bedeutet die rechtzeitige Aushändigung des Schriftstücks an einen Empfänger, damit dieser seine Rechte ausüben und verteidigen kann. In der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) sind verschiedene Arten der Zustellung vorgesehen, darunter die Zustellung per Einschreiben, per E-Mail, durch einen Gerichtsvollzieher (tiesu izpildītājs) und durch einen Kurier (ziņnesis). Ein gerichtliches Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es im Einklang mit den in den Rechtsvorschriften niedergelegten formalen Anforderungen zugestellt und die Zustellung in der hierfür festgelegten Form aufgezeichnet wird.
2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
Zu den gerichtlichen Schriftstücken, die nach Artikel 56 Absatz 2 der Zivilprozessordnung erstellt werden, zählen Urteile, Beschlüsse, Mitteilungen, Ladungen, Anträge in besonderen Arten von Verfahren, ordentliche Rechtsbehelfe, Kassationsbeschwerden, Kopien von Schriftsätzen und alle Schriftstücke, die von Verfahrensparteien erstellt und dem Gericht übermittelt werden, den anderen Parteien jedoch anschließend vom Gericht zugestellt werden.
3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
In Lettland wird ein Schriftstück aus einem anderen Land durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt.
Die zentrale Stelle ist der Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands (Zvērinātu tiesu izpildītāju padome).
Anschrift: Lāčplēša iela 27–32, Riga, LV-1011, Lettland
Telefon: +371 67290005, Fax: +371 62302503
E-Mail: documents@lzti.lv
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.lzti.lv/service-foreign-documents/
4 Anschriftenermittlung
Lettland hat sich für eine Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken entschieden, d. h. für die Bereitstellung ausführlicher Informationen im Europäischen Justizportal darüber, wie Anschriften von Empfängern ermittelt werden können.
4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Die zuständigen lettischen Behörden nehmen keine Ermittlung von Anschriften vor. Die lettischen Behörden übermitteln von sich aus keine Auskunftsersuchen an das Register der natürlichen Personen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist.
Für die Ermittlung der Anschrift des Zustellungsempfängers ist die übermittelnde Behörde oder die antragstellende Partei zuständig.
4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?
1. Um die Anschrift einer natürlichen Person herauszufinden, kann ein offizieller Antrag beim Amt für Staatsbürgerschafts- und Migrationsangelegenheiten beim Innenministerium gestellt werden, das ein Register der natürlichen Personen führt. In dem Antrag auf Erstellung eines Auszugs aus dem Register der natürlichen Personen (par izziņas sniegšanu no Fizisko personu reģistra) sollte angegeben werden, warum die Daten benötigt werden, damit die Verantwortlichen entscheiden können, ob hinreichende Gründe für die Übermittlung der Daten vorliegen.
2. Die Anschrift eines Unternehmens kann kostenlos durch Abfrage der Informationen im Unternehmensregister ermittelt werden. Alle Handelsregistereinträge werden kostenlos auf der Informationswebsite veröffentlicht und sind damit online für die Öffentlichkeit zugänglich.
4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Der lettische Rat der vereidigten Gerichtsvollzieher Lettlands nimmt keine Ermittlung von Anschriften vor (d. h., er macht keine Beklagten ausfindig).
5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
Das Schriftstück wird durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt, der den Zustellungsempfänger aufsucht.
6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
Gerichtliche Schriftstücke werden elektronisch, auf dem Postweg oder durch einen Kurier zugestellt. Die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke wird in folgender Reihenfolge vorgenommen:
1. online, wenn der Zustellungsempfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Online-Kommunikation mit dem Gericht zustimmt;
2. an die vom Zustellungsempfänger angegebene E-Mail-Adresse, wenn dieser dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Kommunikation mit dem Gericht per E-Mail zustimmt;
3. an die offizielle E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers.
Wenn die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine natürliche Person nach dem genannten Verfahren nicht möglich ist, werden die Schriftstücke an die von der natürlichen Person angegebene Wohnanschrift oder, wenn der Zustellungsempfänger in seiner Erklärung eine zusätzliche Anschrift angegeben hat, an diese zusätzliche Anschrift zugestellt, es sei denn, die natürliche Person hat eine andere Anschrift für die Kommunikation mit dem Gericht angegeben.
Ist für den Beklagten keine Wohnanschrift verfügbar und hat er keine andere Anschrift für die Kommunikation mit dem Gericht angegeben, so werden die gerichtlichen Schriftstücke an die von einer Verfahrenspartei angegebene Anschrift des Beklagten – sofern diese bekannt ist – zugestellt. Gerichtliche Schriftstücke können auch am Arbeitsplatz einer Person zugestellt werden.
Wenn die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine juristische Person nach dem genannten Verfahren nicht möglich ist, werden die Schriftstücke an ihren satzungsmäßigen Sitz zugestellt.
Durch einen Kurier oder eine Verfahrenspartei zugestellte gerichtliche Schriftstücke sind dem Zustellungsempfänger gegen Unterschrift persönlich auszuhändigen.
Für bestimmte gerichtliche Schriftstücke sieht das Gesetz gegebenenfalls die Zustellung per Einschreiben oder auf anderem Wege vor.
6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?
Beide Formen der Zustellung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken stehen zur Verfügung, und zwar die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in folgender Reihenfolge:
1. online, wenn der Zustellungsempfänger dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Online-Kommunikation mit dem Gericht zustimmt;
2. an die vom Zustellungsempfänger angegebene E-Mail-Adresse, wenn dieser dem Gericht mitgeteilt hat, dass er der Kommunikation mit dem Gericht per E-Mail zustimmt;
3. an die offizielle E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers.
6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Es wurden keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt.
7 Ersatzzustellung
7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?
Nach Artikel 56 Absatz 8 der Zivilprozessordnung kann der Zusteller, wenn er den Zustellungsempfänger nicht persönlich antrifft, das Schriftstück einem erwachsenen Familienangehörigen übergeben, der beim Zustellungsempfänger wohnt. Trifft der Zusteller den Zustellungsempfänger nicht persönlich an seinem Arbeitsplatz an, so hinterlässt er die Schriftstücke bei der Verwaltung, damit diese sie an den Zustellungsempfänger weiterleitet. Die Person, die das Schriftstück in einem solchen Fall entgegennimmt, muss ihren Vor- und Nachnamen, Tag und Uhrzeit der Zustellung und ihr Verhältnis zum Zustellungsempfänger oder ihre Position angeben und das Schriftstück unverzüglich an den Zustellungsempfänger weiterleiten.
Artikel 59 der Zivilprozessordnung: Gerichtliche Ladung durch Veröffentlichung
(1) Konnte die Anschrift des Beklagten nicht nach Artikel 54.1 der Zivilprozessordnung ermittelt oder das Schriftstück nicht unter der Anschrift, die die Verfahrenspartei nach Artikel 54.1 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angegeben hatte, zugestellt werden oder konnte das Schriftstück nicht nach Artikel 56.2 der Zivilprozessordnung zugestellt werden, so kann der Beklagte durch Veröffentlichung der Ladung im Amtsblatt [Latvijas Vēstnesis] vor Gericht geladen werden.
(2) Unabhängig von der Veröffentlichung der Ladung im Amtsblatt ist der Kläger berechtigt, die Ladung auf eigene Kosten in anderen Zeitungen zu veröffentlichen.
(3) Der in einer Zeitung veröffentlichte Text der Ladung muss mit dem Inhalt der Ladung übereinstimmen.
(4) Ein Gericht kann eine Rechtssache in Abwesenheit des Beklagten verhandeln, sofern seit Veröffentlichung der Ladung im Amtsblatt mindestens ein Monat vergangen ist.
(5) Neben der Ladung des Beklagten durch Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Ladung auch an dem Ort zugestellt, an dem sich unbewegliches Vermögen des Beklagten befindet, sofern der Kläger diesen angegeben hat.
7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?
Artikel 56.1der Zivilprozessordnung: Tag der Zustellung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke
(1) Wurden gerichtliche Schriftstücke nach dem Verfahren des Artikels 56 der Zivilprozessordnung zugestellt, so gilt eine Person, außer in dem in Artikel 56 Absatz 9 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fall, als über Ort und Zeitpunkt einer Gerichtsverhandlung oder Verfahrenshandlung oder über den Inhalt des betreffenden Schriftstücks unterrichtet, und die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke gilt als bewirkt:
1) an dem Tag, an dem der Zustellungsempfänger oder eine andere Person sie nach Artikel 56 Absatz 3, 7 oder 8 der Zivilprozessordnung annimmt;
2) an dem Tag, an dem die betreffende Person ihre Annahme verweigert (Artikel 57 der Zivilprozessordnung);
3) wenn die Schriftstücke auf dem Postweg versandt wurden, am siebten Tag nach dem Tag der Versendung;
4) wenn die Schriftstücke elektronisch übermittelt wurden, am dritten Tag nach dem Tag der Versendung.
(2) Der Umstand, dass gerichtliche Schriftstücke an die angegebene Wohnanschrift einer natürlichen Person, an die in der Erklärung angegebene zusätzliche Anschrift, an die von der natürlichen Person für den Schriftverkehr mit dem Gericht angegebene Anschrift oder an den satzungsmäßigen Sitz einer juristischen Person zugestellt wurden, und der Umstand, dass eine Bestätigung der Post über die Zustellung eingegangen ist oder die Schriftstücke zurückgeschickt wurden, haben für sich genommen keinen Einfluss darauf, dass die Schriftstücke zugestellt wurden. Der Zustellungsempfänger kann die Vermutung, dass die Schriftstücke bei ihrer Übermittlung auf dem Postweg am siebten Tag nach ihrer Versendung oder bei ihrer elektronischen Übermittlung am dritten Tag nach ihrer Versendung zugestellt wurden, widerlegen, indem er objektive Umstände anführt, die sich seiner Kontrolle entziehen und die ihn daran gehindert haben, die Schriftstücke an der angegebenen Anschrift entgegenzunehmen.
7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?
Wenn ein gerichtliches Schriftstück durch Hinterlegung bei einem Postamt zugestellt wurde, muss eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung an der Anschrift des Zustellungsempfängers hinterlegt oder an diese gesendet werden. Ist dies nicht möglich, so wird die Benachrichtigung an der Wohnungstür, an den Geschäftsräumen oder am Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers angebracht oder einer in der Nähe lebenden Person übergeben, damit diese sie an den Zustellungsempfänger weiterleitet. Aus der Benachrichtigung muss klar hervorgehen, dass das hinterlegte Schriftstück vom Gericht stammt.
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
Artikel 57 der Zivilprozessordnung: Folgen der Verweigerung der Annahme gerichtlicher Schriftstücke
(1) Verweigert ein Zustellungsempfänger die Annahme gerichtlicher Schriftstücke, so vermerkt der Zusteller dies auf dem Schriftstück und notiert die Gründe für die Verweigerung, den Tag und die Uhrzeit.
(2) Die Verweigerung der Annahme gerichtlicher Schriftstücke stellt kein Hindernis für die Verhandlung der Rechtssache dar.
8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?
Wenn dies ausdrücklich angegeben ist, kann das Schriftstück in den Diensträumen des Gerichts zugestellt werden; der Zustellungsempfänger wird dann geladen, dort zu erscheinen.
Ein Schriftstück kann auf dem Postweg zugestellt werden, wenn es per Einschreiben versandt wird. Das Schriftstück wird beim Postamt oder durch einen Postzusteller zugestellt, und die als Empfänger des zugestellten Schriftstücks angegebene Person oder ihr bevollmächtigter Vertreter muss eine Empfangsbestätigung unterzeichnen und sich ausweisen; der Vertreter muss auch die Vollmacht vorlegen. Die Partei, die die Zustellung auf dem Postweg nutzt, kann auch angeben, dass das Schriftstück einer bestimmten Person nur persönlich zuzustellen ist.
8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?
Falls die Zustellung per Einschreiben nicht erfolgreich ist, kann das Schriftstück nicht auf andere Weise per Post zugestellt werden.
8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?
Der Empfänger eines per Einschreiben versandten Schriftstücks wird anhand einer Mitteilung informiert, die an seine Wohnanschrift gesandt wird.
Der Zustellungsempfänger kann nach dem vom Postbetreiber festgelegten Verfahren verlangen, dass dieser ihn mittels geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel über den Eingang der Sendung unterrichtet, sofern der Postbetreiber diese Möglichkeit anbietet. In diesem Fall muss dem Zustellungsempfänger die schriftliche Empfangsbestätigung in Papierform nicht übermittelt werden.
Das Schriftstück wird für die Dauer von 30 Tagen ab Eingang beim Postamt hinterlegt. Der Zustellungsempfänger muss mindestens zweimal zur Abholung aufgefordert werden.
9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
Wenn ein gerichtliches Schriftstück per Post zugestellt wird, ist in der Akte zu vermerken, wo und wann das Schriftstück zugestellt wurde; ein entsprechender Vermerk ist auch auf der Postsendung anzubringen.
10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
Das Gericht nimmt entweder direkt oder über eine zentrale Behörde Kontakt mit dem betreffenden anderen Land auf und bittet darum, auf der Grundlage des Antrags des Zustellungsempfängers einen erneuten Zustellungsantrag zu stellen.
11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
Das Gericht prüft die Weigerung des Beklagten, das Schriftstück anzunehmen, in der Sache und begründet seine Entscheidung, gegen die der Zustellungsempfänger nach dem allgemeinen Verfahren einen Rechtsbehelf einlegen kann.
12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
In Lettland werden Schriftstücke nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zugestellt; für jeden Zustellungsauftrag fällt eine Gebühr von 133,33 EUR (einschließlich MwSt) an. Die Gebühr ist per Banküberweisung zu entrichten; die Person, die die pauschale Zustellgebühr zahlt, muss auch für die Bankgebühren aufkommen.
Bankverbindung:
Registrierungsnr.: 90001497619
Sitz: Lāčplēša iela 27–32, Riga, LV-1011, Lettland
Bank: Swedbank AS
Kontonr.: LV93HABA0551038096742
SWIFT-Code: HABALV22
Verwendungszweck: Angaben zum Zustellungsempfänger
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