Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Polen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

„Zustellung von Schriftstücken“ bedeutet, bestimmten Personen im Einklang mit dem Zivilprozessrecht Zugang zu für sie bestimmten Schriftstücken zu gewähren.

Die Ausübung der Verfahrensrechte der Parteien (das Recht auf eine öffentliche Verhandlung, das Recht auf Verteidigung, das Recht auf Vorlage von Beweisen zur Stützung des eigenen Vorbringens und das Recht auf Auskunft), die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in sonstiger Hinsicht, die korrekte Berechnung der Fristen und damit die Gültigkeit des erlassenen Urteils hängen davon ab, dass Schriftstücke in Übereinstimmung mit dem Gesetz zugestellt werden.

Die Zustellung von Schriftstücken ist in erster Linie in Kapitel 2 (Artikel 131–147) der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (im Folgenden: ZPO) und in den folgenden Durchführungsrechtsakten geregelt:

  • der Verordnung des Justizministers vom 18. Juni 2019 – Verfahrensordnung für ordentliche Gerichte („Gerichtsverfahrensordnung“)
  • der Verordnung des Justizministers vom 6. Mai 2020 über die detaillierte Vorgehensweise und Art der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken in Zivilverfahren („Zustellungsverordnung“)

Die Zustellung durch gewöhnliche Post (siehe Nummer 8 unten) wird zusätzlich durch das Postgesetz vom 23. November 2012 und durch die von einzelnen Postbetreibern herausgegebenen Vorschriften über die Erbringung von Postdienstleistungen geregelt. Der jeweils beauftragte Postbetreiber – derzeit die Poczta Polska S.A. – ist zur Erbringung von Universalpostdiensten verpflichtet (und kann sich nicht weigern, einen Vertrag über die Zustellung von Einschreiben zu schließen).

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Alle gerichtlichen Schriftstücke und Schriftsätze, deren Zustellung Rechtswirkungen entfaltet, müssen förmlich zugestellt werden.

Gerichtliche Schriftstücke (Schriftstücke, die von einem Gericht an die Parteien oder andere an Gerichtsverfahren beteiligte Personen übermittelt werden) umfassen: Zustellungen, Ladungen, Belehrungen über Rechte und Pflichten, Abschriften von Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle) oder Anordnungen, Abschriften von mit einer Begründung versehenen Urteilen.

Schriftsätze umfassen verfahrenseinleitende Schriftstücke (z. B. Klageschriften) sowie Schriftstücke, die im Laufe des Verfahrens von den Parteien und anderen zur Teilnahme an einem Zivilverfahren befugten Stellen (z. B. einem Staatsanwalt, dem Bürgerbeauftragten für Bürgerrechte, dem Bürgerbeauftragten für Kinderrechte) eingereicht werden und Anträge oder Vorbringen der Parteien enthalten.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

In Polen werden Schriftstücke förmlich zugestellt, d. h., nahezu alle Schriftstücke werden im Rahmen von Gerichtsverfahren von Amts wegen durch das Gericht zugestellt. Eine Partei, die einen Schriftsatz einreicht, ist daher verpflichtet, dem Gericht den Schriftsatz zusammen mit der entsprechenden Anzahl von Abschriften zu übermitteln, die das Gericht sodann den anderen am Verfahren beteiligten Personen zustellt (Artikel 128 § 1 ZPO). Ausnahmen gelten vor allem dann, wenn einem Beklagten im Rahmen des betreffenden Verfahrens erstmals ein Schriftstück zugestellt wird, sowie für den Austausch von Schriftstücken zwischen den zugelassenen Vertretern (siehe unten).

Hat ein Beklagter die Klageschrift oder einen anderen Schriftsatz, der ihm zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte zugestellt werden soll, nicht entgegen genommen, obwohl zwei Zustellungsversuche erfolgt sind, und gelten keine besonderen Bestimmungen über eine wirksame Zustellung, und ist dem Beklagten in dem betreffenden Verfahren noch kein anderes Schriftstück zugestellt worden, so übermittelt das Gericht dem Kläger eine Abschrift des betreffenden Schriftstücks und verpflichtet diesen, das Schriftstück dem Beklagten durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Gerichtsvollzieher stellt das Schriftstück auf Antrag des Klägers persönlich, gegen Empfangsbestätigung und unter Angabe des Datums, zu oder stellt fest, dass der Adressat nicht an der angegebenen Anschrift wohnt. Gegen eine zusätzliche Gebühr (40 PLN) ermittelt der Gerichtsvollzieher auch die Anschrift des Beklagten. Legt der Kläger dem Gericht nicht innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher vor oder gibt er nicht die aktuelle Anschrift des Beklagten an oder weist nicht nach, dass der Beklagte an der in der Klageschrift angegebenen Anschrift wohnt, so kann das Gericht das Verfahren aussetzen und drei Monate nach erfolgter Aussetzung einstellen (Artikel 139 § 1 ZPO, Artikel 177 § 1 Nummer 6 ZPO, Artikel 182 § 1 Nummer 1 ZPO, Artikel 3a,3b des Gesetzes über Justizvollzugsbeamte vom 22. März 2018).

Solange die Rechtssache anhängig ist, sind Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Patentanwälte und die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen verpflichtet, einander unmittelbar Abschriften von Schriftsätzen, einschließlich der jeweiligen Anlagen, zuzustellen. Dies gilt nicht für die Einreichung von Widerklagen, Rechtsmitteln, Kassationsbeschwerden, Beschwerden, Einsprüchen gegen ein Versäumnisurteil, Widersprüchen gegen einen Zahlungsbefehl, Beschwerden gegen einen Zahlungsbefehl, Anträgen auf Sicherung von Forderungen, Anträgen auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines rechtskräftigen Urteils und Beschwerden gegen Entscheidungen der Urkundsbeamten. Diese sind dem Gericht, zusammen mit Abschriften für die Gegenpartei, zu übermitteln. Dies gilt auch nicht für Schriftstücke, die über ein IKT-System eingereicht wurden (Artikel 132 § 1 bis 12ZPO).

Unter bestimmten Bedingungen ist eine elektronische Zustellung gemäß Nummer 6 unten zulässig.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Bei der Annahme eines Vollstreckungsantrags trifft das Gericht keine eigenen Feststellungen zum Wohnsitz oder Sitz des Adressaten, abgesehen von der Berichtigung offensichtlicher Fehler in der Anschrift. Hat der Antragsteller jedoch eine Zustellung nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats beantragt und ist nach polnischem Recht eine Zustellung an eine in bestimmten Aufzeichnungen oder Registern angegebene Anschrift als wirksam anzusehen (siehe Nummer 5 unten), ist davon auszugehen, dass das Gericht die Daten mit diesen Aufzeichnungen oder Registern abgleicht. Stellt das Gericht, wie oben beschrieben, fest, dass die vom Antragsteller mitgeteilte Anschrift hiervon abweicht, sollte es einen erneuten Zustellungsversuch unternehmen. Das Gericht kann auch prüfen, ob ihm die Anschrift von Amts wegen bekannt ist (z. B. im Zusammenhang mit einem anderen vor Gericht anhängigen Verfahren) und einen erneuten Zustellungsversuch an diese Anschrift unternehmen.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Das Zentrale Elektronische Melderegister (PESEL) enthält u. a. Informationen über eingetragene Anschriften natürlicher Personen. Ausländische Justizbehörden können nicht direkt auf das Register zugreifen. Auf Grundlage eines bilateralen Abkommens oder des am 18. März 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen kann ein ausländisches Gericht das polnische Gericht um Beweisaufnahme zur Feststellung der Anschrift einer natürlichen Person ersuchen. Das polnische Gericht wird dann Informationen aus dem PESEL-Register oder dem Melderegister der betreffenden Gemeinde anfordern oder gegebenenfalls andere notwendige Maßnahmen ergreifen.

Eine Partei eines Gerichtsverfahrens im Ausland kann bei jeder Gemeindeverwaltung in Polen einen Antrag auf Zugang zu Daten aus dem PESEL-Register oder in einem Melderegister stellen. Ein solcher Antrag ist schriftlich unter Verwendung eines Formulars (das auf den Websites der Gemeindeverwaltung verfügbar ist) zu stellen. Eine Partei muss nachweisen, dass ein rechtliches Auskunftsinteresse besteht, und belegen, dass sich der Auskunftsanspruch auf eine bestimmte Person bezieht. Die Gebühr beträgt 31 PLN und ist auf das Bankkonto der Gemeinde zu überweisen, bei der der Antrag gestellt wurde. Es ist jedoch zu beachten, dass nach polnischem Recht nicht davon ausgegangen wird, dass die Anschrift einer natürlichen Person, die im PESEL-Register oder einem kommunalen Melderegister angegeben ist, die tatsächliche Wohnanschrift der Person ist.

Die Geschäftsadressen natürlicher Personen, die Unternehmen führen, werden im Zentralregister zur Erfassung von Gewerbetätigkeiten (CEIDG) gespeichert und können kostenlos online abgerufen werden. Die Suchmaschine auf Polnisch und Englisch ist abrufbar unter: https://aplikacja.ceidg.gov.pl/ceidg/ceidg.public.ui/search.aspx

Anschriften anderer Unternehmer (Gewerbeunternehmen, Genossenschaften, staatseigene Unternehmen, FuE-Einrichtungen, ausländische Unternehmen und deren Zweigniederlassungen sowie Gegenseitigkeitsgesellschaften) und Verbände, sonstige soziale und berufsständische Organisationen, Stiftungen und Gesundheitseinrichtungen sind im Nationalen Gerichtsregister verfügbar und kostenlos online zugänglich. Die Suchmaschine auf Polnisch und Englisch ist abrufbar unter: https://ekrs.ms.gov.pl/web/wyszukiwarka-krs/strona-glowna/

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken stellt Polen über das Europäische Justizportal detaillierte Informationen darüber zur Verfügung, wie die Anschriften der Personen, denen ein Schriftstück zugestellt werden soll, zu ermitteln sind.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Das Gericht stellt Schriftstücke über den Postbetreiber, bei den Gerichten beschäftigte Personen oder den gerichtlichen Zustelldienst zu. Gemäß dem Gesetz über Justizvollzugsbeamte vom 22. März 2018 (Artikel 131 ZPO, § 96 der Gerichtsverfahrensordnung) kann das Gericht Schriftstücke auch durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. In diesen Fällen stellt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück persönlich, gegen Empfangsbestätigung und unter Angabe des Datums, zu oder stellt fest, dass der Adressat nicht an der angegebenen Anschrift wohnhaft ist. In der Praxis wird die Zustellung in der Regel vom Postbetreiber (der Poczta Polska S.A.) per Einschreiben mit Rückschein vorgenommen.

Handelt es sich beim Adressaten um eine natürliche Person, werden Schriftstücke persönlich zugestellt, d. h. der betreffenden Person persönlich übergeben oder im Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter (Artikel 133 § 1 ZPO).

Bei der Zustellung von Schriftstücken an Soldaten greifen die Gerichte auf die Militärpolizei zurück, bei der Zustellung an Polizei- und Strafvollzugsbeamte auf deren unmittelbar übergeordnete Stelle und bei der Zustellung an inhaftierte Personen auf die Leitung der entsprechenden Einrichtung (Artikel 137 ZPO).

Schriftstücke, die für juristische Personen und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit bestimmt sind, werden an die zu ihrer Vertretung vor Gericht ermächtigte Stelle zugestellt oder einem zur Entgegennahme von Schreiben ermächtigten Mitarbeiter ausgehändigt. Wurde ein gesetzlicher Vertreter für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eine zur Entgegennahme gerichtlicher Schriftstücke befugte Person ernannt, werden Schriftstücke diesen Personen zugestellt (Artikel 133 § 2 ZPO).

Schriftsätze oder Entscheidungen, die sich an Unternehmer richten, die im Zentralregister zur Erfassung von Gewerbetätigkeiten (CEIDG) eingetragen sind, werden an die im Register angegebene Zustellungsanschrift zugestellt, es sei denn, der Unternehmer hat eine andere Zustellungsanschrift angegeben (Artikel 133 § 21 ZPO).

Schriftsätze oder Entscheidungen, die sich an Unternehmer richten, die in einem Gerichtsregister eingetragen sind, werden an die im Register angegebene Anschrift zugestellt, es sei denn, der Unternehmer hat eine andere Zustellungsanschrift angegeben. Wurde die zuletzt angegebene Anschrift gelöscht, weil sie nicht mit der Sachlage übereinstimmt, und wurde kein Antrag auf Eintragung einer neuen Anschrift gestellt, gilt die gelöschte Anschrift als im Register angegebene Anschrift (Artikel 133 § 22 ZPO).

Schriftsätze oder Entscheidungen, die sich an Personen richten, die ein im Nationalen Gerichtsregister eingetragenes Unternehmen vertreten, Liquidatoren, Bevollmächtigte, Mitglieder von Organen oder Personen, die zur Ernennung des Verwaltungsrats befugt sind, werden an die im Nationalen Gerichtsregister angegebene Zustellungsanschrift zugestellt (Artikel 133 § 23).

Wurde ein gesetzlicher Vertreter für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens oder eine zur Entgegennahme gerichtlicher Schriftstücke befugte Person ernannt, werden Schriftstücke diesen Personen zugestellt. Schriftstücke, mit denen das persönliche Erscheinen einer Person angeordnet wird, werden dieser jedoch nur unmittelbar zugestellt, es sei denn, es geht um Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben (Artikel 133 Absatz 3 ZPO, Artikel 11355 § 1 ZPO).

Die Zustellung erfolgt am Wohnort, am Arbeitsplatz oder an dem sonstigen Ort, an dem sich der Adressat befindet.

Auf Antrag einer Partei können Schriftstücke an ein von dieser Partei angegebenes Postfach zugestellt werden. In solchen Fällen werden die über den Postbetreiber versandten Schriftstücke beim Postamt des Betreibers hinterlegt und der Adressat über eine in seinem Briefkasten hinterlegte Mitteilung darüber in Kenntnis gesetzt (Artikel 135 ZPO).

Ein Gerichtssekretär kann dem Adressaten ein Schriftstück direkt im Gerichtssekretariat aushändigen, wenn dieser persönlich im Gericht erscheint und seine Identität nachweist (Artikel 132 § 2 ZPO). Ist ein zuzustellendes Schriftstück zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingereicht worden, der eine Zustellung vor dem für die Sitzung oder die mündliche Verhandlung anberaumten Termin unmöglich macht, so wird es dem Adressaten während der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung übergeben (§ 99 der Gerichtsverfahrensordnung).

Schreiben dürfen nur in den unter Nummer 6.1 genannten Fällen und auf die darin genannte Weise elektronisch zugestellt werden.

Im Fall einer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung kann das Gericht ausnahmsweise auf eine schriftliche Zustellung dieser Ladung verzichten und sie stattdessen den Parteien, Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen auf eine andere, ihm am geeignetsten erscheinende Weise zustellen, wenn es dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält. Eine solche Ladung (z. B. per E-Mail oder Telefon) entfaltet Rechtswirkung, wenn kein Zweifel daran besteht, dass sie dem Adressaten mindestens eine Woche, und in dringenden Fällen, drei Tage vor der Sitzung zugegangen ist (Artikel 1491 ZPO und Artikel 149 § 2 ZPO).

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Das Gericht stellt Schriftstücke nur dann elektronisch, d. h. über ein IKT-System, zu, wenn der Adressat seinerseits ein Schriftstück über das System übermittelt oder sich für diese Art der Zustellung entschieden hat (der Adressat kann seine diesbezügliche Entscheidung widerrufen). Diese Zustellungsmethode kann auch von einem Adressaten mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gewählt werden. Wird ein Schriftstück elektronisch zugestellt, gilt es zu dem in der elektronischen Empfangsbestätigung angegebenen Datum als zugestellt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt die Zustellung 14 Tage, nachdem das Schriftstück ins IKT-System hochgeladen wurde, als bewirkt. Die zuzustellenden Schriftstücke werden nicht direkt an die E-Mail-Adresse geschickt; stattdessen erfolgt eine Benachrichtigung an den Posteingang des Adressaten, dass im IKT-System ein Schriftstück für ihn hochgeladen wurde (Artikel 1311 ZPO).

Besondere Vorschriften gelten für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte, Patentanwälte oder die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen für den Zeitraum des epidemiologischen Risikos bzw. des Epidemiezustands im Zusammenhang mit Covid-19 und innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des letzten dieser beiden Zeiträume. Wenn während eines solchen Zeitraums das IKT-System zur Unterstützung des Gerichtsverfahrens nicht verfügbar ist, stellt das Gericht den Parteien gerichtliche Schriftstücke zu, indem es deren Inhalte in das IKT-System hochlädt, das für die Bereitstellung solcher Dokumente verwendet wird (Informationsportal). Dies gilt nicht für Schriftstücke, die zusammen mit Abschriften von Schriftsätzen der Parteien oder anderen nicht vom Gericht stammenden Schriftstücken zuzustellen sind. Das Datum der Zustellung ist das Datum, an dem der Adressat von dem auf das Informationsportal hochgeladenen Schriftstück Kenntnis genommen hat. Bleibt eine solche Kenntnisnahme aus, gilt das Schriftstück mit Ablauf von 14 Tagen ab dem Datum des Hochladens als zugestellt. Die Zustellung eines Schriftstücks über das Informationsportal entfaltet die in der ZPO genannten, verfahrensrechtlichen Wirkungen in Bezug auf die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Das Gericht kann von der Zustellung eines Schriftstücks über das Informationsportal absehen, wenn die Art des Schriftstücks dem entgegen steht (Artikel 15zzs[9] des Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen). In Polen wird der Zeitraum des epidemiologischen Risikos bis zum 30. Juni 2023 in Kraft sein.

Die Zustellung von Schriftstücken zwischen Rechtsanwälten, Prozessbevollmächtigten, Patentanwälten und der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Polen (siehe Nummer 3 oben) kann nur dann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn diese gegenüber dem Gericht übereinstimmend ihr Einverständnis erklären und dem Gericht die hierfür zu verwendenden Kontaktdaten, insbesondere eine E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer, mitteilen. Diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten als unbedingt und unbefristet abgegeben. Auf einstimmigen Antrag der Parteien oder in anderen Fällen ordnet das Gericht an, dass von dieser Art der Zustellung abgesehen wird. Die Verpflichtung zur gegenseitigen elektronischen Zustellung gilt nicht für Schriftstücke, die bei Gericht zusammen mit Abschriften für die gegnerische Partei einzureichen sind (siehe hierzu Nummer 3 oben).

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Es gelten keine zusätzlichen Bedingungen.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Wenn der Adressat nicht zu Hause anzutreffen ist, kann der Zusteller das gerichtliche Schriftstück an einen erwachsenen Mitbewohner übergeben oder, wenn keine solche Person anwesend ist, bei der Hausverwaltung, dem Hausmeister oder dem Gemeindevorsteher hinterlegen, sofern diese Personen nicht Gegenpartei in dem Verfahren sind und sich verpflichtet haben, dem Adressaten das Schriftstück auszuhändigen. Das Gericht kann jedoch die Zustellung von Schriftstücken an andere Personen ausschließen oder einschränken. Ein entsprechender Hinweis wird auf der Postsendung angebracht. Wird ein Zustellungsadressat, der seinen Arbeitsplatz als Zustellungsanschrift mitgeteilt hat, vom Zusteller nicht am Arbeitsplatz angetroffen, so kann das Schriftstück einer zur Entgegennahme von Schriftstücken befugten Person zugestellt werden (Artikel 138 ZPO, § 3 der Zustellungsverordnung).

Kann das Schriftstück nicht zugestellt werden, so wird ein über einen Postbetreiber übermitteltes Schriftstück beim Postamt dieses Betreibers und – wenn es auf andere Weise zugestellt wird – bei der zuständigen Gemeindeverwaltung hinterlegt und eine entsprechende Mitteilung an der Tür des Adressaten angebracht oder im Briefkasten hinterlegt, aus der hervorgeht, wo und wann das Schriftstück hinterlassen wurde, und dass es innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Zustellung abzuholen ist. Verstreicht die Frist fruchtlos, wird das Zustellungsverfahren erneut durchgeführt (Art. 139 § 1 ZPO). Im Fall natürlicher Personen kann ein bei einem Postamt hinterlegtes Schriftstück vom Adressaten selbst, von seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem Postbevollmächtigten, im Fall juristischer Personen auch von einer zur Vertretung der juristischen Person bevollmächtigten Person oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter abgeholt werden (§ 8 der Zustellungsverordnung). Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn die Frist für seine Abholung abgelaufen ist.

Eine Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn sie dadurch, dass die betreffende Partei ihr obliegende Pflichten nicht erfüllt hat, unmöglich geworden ist:

  • Kann ein Schriftstück einer in ein Gerichtsregister eingetragenen Partei nicht zugestellt werden, weil sie es versäumt hat, dem Register eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen, so wird das Schriftstück in die Verfahrensakte aufgenommen und gilt damit als zugestellt, es sei denn, die neue Anschrift ist dem Gericht bekannt (Artikel 139 § 3 ZPO).
  • Schriftstücke für Personen, die ein Unternehmen vertreten, das im Nationalen Gerichtsregister eingetragen ist, Liquidatoren, Bevollmächtigte, Mitglieder von Organen oder Personen, die zur Ernennung des Verwaltungsrats befugt sind, werden in die Verfahrensakte aufgenommen und gelten damit als wirksam zugestellt, es sei denn, dem Gericht ist eine andere Zustellungsanschrift, ein anderer Wohnsitz oder eine andere Anschrift bekannt (Artikel 139 § 31 ZPO).
  • Ist der Zustellungsadressat (entweder eine Partei oder der Vertreter der Partei) umgezogen, ohne dem Gericht die neue Anschrift mitzuteilen (obwohl ihm das Gericht mitgeteilt hat, dass er hierzu verpflichtet ist), wird das gerichtliche Schriftstück in die Verfahrensakte aufgenommen und gilt damit als wirksam zugestellt, es sei denn, die neue Anschrift ist dem Gericht bekannt (Artikel 136 ZPO).

In anderen Fällen, in denen der Aufenthaltsort der Partei unbekannt ist:

  • Erfordert das zuzustellende Schriftstück eine Ausübung von Verteidigungsrechten seitens des Zustellungsadressaten, kann die Zustellung – solange sich die betreffende Partei, ihr Vertreter oder Bevollmächtigter nicht meldet – nur an den vom Gericht auf Antrag der betroffenen Person (z. B. dem Kläger) bestellten Verfahrensbeistand erfolgen, der glaubhaft gemacht hat, dass ihm der Aufenthaltsort des Zustellungsadressaten nicht bekannt ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands wird durch Aushang im Gerichtsgebäude und in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung sowie – in Fällen von größerer Bedeutung – gegebenenfalls auch in der Presse öffentlich bekannt gegeben. Die Zustellung wird mit der Übergabe des Schriftstücks an den Verfahrensbeistand wirksam. Das Gericht kann jedoch verfügen, dass die Zustellung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Bekanntmachung der Mitteilung im Gerichtsgebäude wirksam wird (Artikel 143 ZPO).
  • Erfordert das zuzustellende Schriftstück keine Ausübung von Verteidigungsrechten, wird das Schriftstück der betreffenden Partei in Form einer öffentlichen Bekanntmachung durch Aushang im Gerichtsgebäude zugänglich gemacht (Artikel 145 ZPO).

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Im Falle der Zustellung an ein erwachsenes Haushaltsmitglied, die Hausverwaltung, den Hausmeister, den Gemeindevorsteher oder eine Person am Arbeitsplatz gilt das Schriftstück mit seiner Übergabe an die betreffende Person als zugestellt.

Wird das Schriftstück bei einem Postamt hinterlegt und nicht von einer hierzu ermächtigten Person abgeholt, gilt es mit Ablauf des letzten Tages der Abholungsfrist (d. h. mit Ablauf einer Woche ab dem zweiten Zustellungsversuch) als zugestellt, es sei denn, das Schriftstück ist für einen Beklagten bestimmt, dem in der betreffenden Sache noch kein anderes Schriftstück zugestellt worden ist (siehe Nummer 3).

Erfolgt die Zustellung an einen Verfahrensbeistand, der für eine Partei bestellt wurde, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, gilt das Schriftstück mit seiner Übergabe an den Verfahrensbeistand oder mit Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist als zugestellt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Gerichtsgebäude, gilt das Schriftstück einen Monat nach dem Tag des Aushangs als zugestellt.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Dies erfolgt durch eine Mitteilung, die an der Tür des Adressaten angebracht oder in seinem Briefkasten hinterlegt wird. In der Mitteilung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Postsendung, wenn sie trotz zweier Zustellungsversuche nicht abgeholt wird, an das versendende Gericht zurückgesandt und als am letzten Tag, an dem ihre Abholung möglich ist, zugestellt gilt, und dass die Zustellung Verfahrensfristen in Lauf setzen kann (§ 6 der Zustellungsverordnung).

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Verweigert der Zustellungsadressat die Annahme eines Schriftstücks, gilt das Schriftstück mit dieser Verweigerung als zugestellt (Artikel 139 § 2 ZPO).

Etwas anderes gilt, wenn ein Gericht oder eine andere Behörde eines ausländischen Staates das Gericht ersucht, einer in Polen wohnhaften Person ein gerichtliches Schriftstück zuzustellen, ohne eine polnische Übersetzung des Schriftstücks beizufügen. In diesem Fall wird das betreffende Schriftstück dem Adressaten mit Annahme des Schriftstücks zugestellt. Ein Zustellungsadressat, der die Annahme eines Schriftstücks verweigert, wird auf mögliche nachteilige Rechtsfolgen im Ausland hingewiesen (Artikel 11351 § 2 ZPO).

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Schriftstücke, die auf dieser Grundlage vom Postbetreiber zugestellt werden, werden als gewöhnliche Briefe und nicht als Gerichtspost zugestellt (siehe oben, Nummer 1 letzter Absatz). Ein solches Schreiben kann neben dem Adressaten auch den folgenden Personen wirksam zugestellt werden:

  • dem gesetzlichen Vertreter oder einem durch eine erteilte Generalvollmacht oder postalische Vollmacht ermächtigten Bevollmächtigten
  • einem Erwachsenen, der mit dem Adressaten in einem Haushalt wohnt, sofern der Zustellungsadressat dem Postamt keine gegenteiligen Anweisungen erteilt hat
  • einer Person, die ermächtigt ist, Postsendungen in der Geschäftsstelle einer öffentlichen Behörde entgegenzunehmen, wenn die Postsendung an die betreffende öffentliche Behörde adressiert ist
  • einer Person, die ermächtigt ist, Postsendungen für juristische Personen oder organisatorische Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit entgegenzunehmen, wenn die Postsendung adressiert ist an:

(a) die betreffende juristische Person oder eine organisatorische Einheit ohne Rechtspersönlichkeit

(b) eine natürliche Person, die weder Mitglied der Geschäftsführung noch des Personals der betreffenden juristischen Person oder organisatorischen Einheit ohne Rechtspersönlichkeit ist, dort aber anwesend ist

  • an den Leiter einer organisatorischen Einheit oder eine von diesem bevollmächtigte natürliche Person, wenn die Postsendung an eine natürliche Person adressiert ist, die dieser Einheit angehört, und es aufgrund der Art dieser Einheit oder allgemein anerkannter Gepflogenheiten äußerst schwierig oder unmöglich ist, dem Adressaten Postsendungen zuzustellen (Artikel 37 des Postgesetzes)

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Im Fall von Universalpostdiensten:

  • hinterlässt der Postbetreiber im Postfach des Zustellungsadressaten (oder, falls dies nicht möglich ist, auf andere rechtmäßige Weise) eine unter Verwendung des entsprechenden Formulars erstellte Mitteilung, dass ein Zustellungsversuch erfolgt ist, mit Angaben zur Abholungsfrist und der Anschrift der Poststelle, bei der die Postsendung hinterlegt wird,
  • informiert der Postbetreiber den Adressaten auf elektronischem Wege (SMS oder E-Mail), unter Angabe der Sendungsnummer, der Abholungsfrist und der Anschrift des Postamtes, bei dem die Postsendung hinterlegt ist, über die Möglichkeit einer Abholung, wenn der Zustellungsadressat das Postamt aufgefordert hat, ihn auf elektronischem Wege zu benachrichtigen.

Die Postsendung kann vom Adressaten oder einer anderen befugten Person gemäß Nummer 8.1 (einschließlich eines Erwachsenen, der zusammen mit dem Empfänger in einem Haushalt wohnt, wenn er eine schriftliche Erklärung über das Zusammenleben beim Postamt eingereicht hat) beim Postamt abgeholt werden. Wird die Postsendung nicht innerhalb von 7 Tagen abgeholt, wird das Zustellungsverfahren wiederholt. Holt der Adressat oder eine andere befugte Person die Postsendung nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag ab, der auf den Tag folgt, an dem die erste Mitteilung hinterlassen wurde, wird die Postsendung an den Absender zurückgesandt (Artikel 37 des Postgesetzes, § 24 und § 26 der Vorschriften über die Erbringung von Universaldienstleistungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 227/2022 des Verwaltungsrats der Poczta Polska S.A.).

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Siehe oben, Nummer 8.2.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Die Zustellung eines Schriftstücks wird vom Empfänger schriftlich oder im IKT-System des Postbetreibers oder mittels eines aus dem IKT-System abgerufenen Schriftstücks bestätigt. Der Empfänger eines Schriftstücks bestätigt Empfang und Empfangsdatum mit seiner Unterschrift. Wenn der Empfänger dies nicht kann oder will, vermerkt der Zusteller das Zustellungsdatum sowie die Gründe, warum keine Unterschrift erfolgte, selbst. Der Zusteller gibt auf der Empfangsbestätigung an, wie das Schriftstück zugestellt wurde, vermerkt das Zustellungsdatum des zugestellten Schriftstücks und unterzeichnet sie (Artikel 142 ZPO).

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Die Nichteinhaltung der Zustellungsvorschriften führt dazu, dass die Zustellung unwirksam ist und wiederholt werden muss. Eine mit Mängeln behaftete Zustellung gilt jedoch mit dem tatsächlichen Empfang der Postsendung durch den Empfänger als bewirkt.

Wurde eine Partei aufgrund einer mit Mängeln behafteten Zustellung daran gehindert, ihre Rechte zu verteidigen, kann sie im Rechtsmittelverfahren die Aufhebung der betreffenden Entscheidung beantragen und sich dabei auf die Unwirksamkeit des Verfahrens berufen (Artikel 379 Nummer 5 ZPO).

Ungeachtet des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kann eine Partei, die wegen einer mangelhaften Zustellung nicht handeln konnte, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen (Artikel 401 und 407 ZPO).

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Eine solche Entscheidung kann nicht gesondert angefochten werden. Sie kann nur zusammen mit der das Verfahren beendenden Entscheidung angefochten werden.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

In Verfahren vor einem polnischen Gericht ist die Zustellung eines Schriftstücks durch das Gericht, die ohne Einschaltung eines Gerichtsvollziehers erfolgt, kostenlos. Die Gebühr für die Zustellung eines Schriftstücks durch einen Gerichtsvollzieher beträgt 60 PLN pro Zustellungsanschrift, unabhängig von der Zahl der dort wohnhaften Adressaten und der Zahl der Zustellungsversuche.

Wird ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Schriftstück in Polen nach der Zustellungsverordnung zugestellt, entstehen dem Antragsteller dadurch keine Kosten. Dies gilt auch für die Kosten für eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, wenn sich das empfangende Gericht für diese Art der Zustellung entscheidet (siehe oben, Nummer 5 Absatz 1).

Letzte Aktualisierung: 30/11/2023

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