- 1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
- 2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
- 3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
- 4 Anschriftenermittlung
- 5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
- 6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
- 7 Ersatzzustellung
- 8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
- 9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
- 10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
- 11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
- 12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
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1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
Durch Zustellung (citação) wird eine Person (Beklagter, Antragsgegner, Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll) davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren gegen sie eingeleitet wurde. Sie dient dazu, der betroffenen Person erstmals die Möglichkeit zur Erwiderung zu geben. Die Zustellung wird auch verwendet, um weitere Personen, die von dem Verfahren betroffen, aber ursprünglich nicht daran beteiligt waren, erstmals dazu aufzufordern, auf der Seite des Klägers oder des Beklagten als Streithelfer in dem Verfahren aufzutreten (Artikel 219 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil), im Folgenden „ZPO“).
Mit einer Notifizierung (notificação) wird eine Person vor Gericht geladen oder über eine Tatsache unterrichtet (Artikel 219 Absatz 2 ZPO).
Die besonderen Vorschriften für Zustellungen und Notifizierungen sind in Buch II Titel I Kapitel II Abschnitt II der ZPO festgelegt. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass die Mitteilung auch tatsächlich beim Empfänger ankommt, und, falls er Verfahrensbeteiligter ist, sein Recht auf Verteidigung garantieren.
2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
Die in Artikel 227 ZPO genannten Informationen sind Gegenstand der Zustellung.
Die in Artikel 220 ZPO genannten Informationen sind Gegenstand der Notifizierung.
3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
In einem anhängigen Verfahren kann die Zustellung bzw. Notifizierung in der Regel durch einen Justizbeamten, einen Gerichtsvollzieher oder den Prozessbevollmächtigten einer Partei erfolgen; dies hängt von der unter Punkt 5 dargelegten Art der Notifizierung/Zustellung ab.
4 Anschriftenermittlung
4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Ja. Nach portugiesischem Recht sind die Justizbediensteten verpflichtet, von Amts wegen alle für eine persönliche Zustellung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Artikel 226 Absatz 1 ZPO).
Kann der Justizbedienstete das Schriftstück nicht zustellen, so konsultiert er die in anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten elektronisch verfügbaren Informationen, um festzustellen, ob ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat und welches die aktuelle Anschrift des Empfängers ist (Artikel 236 Absatz 1 ZPO).
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken gilt für die verschiedenen Empfangsstellen Folgendes:
Allgemeine Kammer (Juízo de competência genérica) oder ‒ sofern vorhanden ‒ lokale Zivilkammer (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts: Um Schriftstücke zuzustellen, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht richtig ist, wendet die Empfangsstelle das für ähnliche Fälle in innerstaatlichen Rechtsstreitigkeiten geltende nationale Recht an, d. h. die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 226 und 236 der portugiesischen Zivilprozessordnung.
Gerichtsvollzieher (Ordem dos Solicitadores e dos Agentes de Execução – OSAE (Verband der Rechtsbeistände und Gerichtsvollzieher)): Um die neue Anschrift der Person zu ermitteln, an die das Schriftstück zuzustellen ist, werden Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken gerichtet, sofern es solche Register oder Datenbanken gibt.
4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?
Nein. Diese Möglichkeit besteht nur für nationale Behörden und Stellen.
4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken benannte Behörde, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen bezüglich der Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks richten können:
Generaldirektion der Justizverwaltung (Direção-Geral da Administração da Justiça)
Av. D. João II, No 1.08.01 D/E, Pisos 0, 9–14
PT - 1990-097 LISBOA
Tel.: +351 217906500, +351 217906200-1
Fax: +351 211545116, +351 211545100
E-Mail-Adresse: correio@dgaj.mj.pt
Website: https://dgaj.justica.gov.pt/
5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
In der Praxis ist das Verfahren für die Zustellung eines Schriftstücks an eine Person in Artikel 225 ZPO geregelt.
In der Praxis ist das Verfahren für die Zustellung eines Schriftstücks an eine Person durch öffentliche Bekanntmachung in Artikel 240 ZPO geregelt.
In der Praxis vollzieht sich die Notifizierung wie folgt:
- Das Verfahren für die Notifizierung von Parteien, die einen Prozessbevollmächtigten benennen, ist in Artikel 247 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für die Notifizierung von Parteien, die keinen Prozessbevollmächtigten benennen, ist in Artikel 249 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für die Notifizierung Dritter ist in Artikel 251 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für die Notifizierung der Staatsanwaltschaft ist in Artikel 252 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für die Notifizierung von Gerichtsentscheidungen ist in Artikel 253 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für Notifizierungen in gerichtlichen Handlungen ist in Artikel 254 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für Notifizierungen zwischen Prozessbevollmächtigten ist in Artikel 255 ZPO festgelegt.
- Das Verfahren für individuelle Notifizierungen ist in Artikel 256 ZPO festgelegt.
Abgesehen von der unter Punkt 7 genannten Zustellung von Schriftstücken zu einem festgesetzten Zeitpunkt sieht das portugiesische nationale Recht keine anderen alternativen Zustellverfahren vor.
6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
Ja. Beispielsweise werden folgende Schriftstücke vorzugsweise mittels elektronischer Datenübertragung über das gerichtliche IT-System übermittelt:
- Notifizierungen an die Staatsanwaltschaft (Artikel 252 Absatz 2 ) ZPO);
- Schriftstücke an die Prozessbevollmächtigten (Artikel 248 Absatz 1 ZPO).
- Schriftstücke an Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher (Artikel 31 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung (Portaria) zur Regelung der elektronischen Abwicklung von Gerichtsverfahren).
Wenn die zu übermittelnden Verfahrensschriftstücke für eine elektronische Übermittlung zu umfangreich sind (Artikel 10 Absatz 1 der Ministeriellen Durchführungsverordnung über die elektronische Abwicklung von Gerichtsverfahren) oder die zu versendenden Schriftstücke nur auf einem physischen Träger vorliegen (Artikel 144 Absatz 11 ZPO) oder in der betreffenden Rechtssache kein Prozessbevollmächtigter bestellt werden muss und die Partei keinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (Artikel 144 Absatz 7 ZPO) oder ein anderer gerechtfertigter Hinderungsgrund besteht (Artikel 144 Absatz 8 ZPO), können
- Verfahrensschriftstücke der Gerichtskanzlei übergeben oder per Post oder Fax übermittelt werden (Artikel 144 Absätze 7 und 8 ZPO);
- Verfahrensschriftstücke durch Übergabe oder per Post oder Fax notifiziert werden.
Diese Vorschriften gelten für Zivil- und Handelssachen vor erstinstanzlichen Gerichten. In bestimmten Fällen gelten sie auch für notarielle Verfahren (z. B. Erbsachen) oder Verfahren beim Standesamt (z. B. Familiensachen, wenn Einvernehmen besteht).
6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?
Portugal sieht bisher keine elektronische Zustellung/Notifizierung von Schriftstücken an eine bekannte Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat vor.
6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Das portugiesische nationale Recht sieht keine elektronische Zustellung/Notifizierung von Schriftstücken per E-Mail vor, außer es liegen die unter Punkt 6 genannten Hinderungsgründe vor.
7 Ersatzzustellung
7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?
Ja. Das portugiesische Recht sieht auch die Zustellung von Schriftstücken zu einem festgesetzten Zeitpunkt gemäß Artikel 232 ZPO vor.
7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?
Die Zustellung per Post gilt als an dem Tag bewirkt, an dem die Empfangsbestätigung vom Empfänger unterzeichnet wird (Artikel 230 ZPO).
Die persönliche Zustellung durch Gerichtsvollzieher, Justizbedienstete und Prozessbevollmächtigte gilt als an dem Tag bewirkt, an dem das Zustellungsprotokoll erstellt wird (Artikel 231 Absatz 3 ZPO).
Die Zustellung durch Anbringung einer Zustellungsnachricht gilt als an dem in dieser Nachricht angegebenen Tag bewirkt (Artikel 232 Absatz 4 ZPO).
7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?
Im Falle der Zustellung oder Notifizierung durch Einschreiben mit oder ohne Rückschein hinterlässt der Postzusteller, wenn er unter der angegebenen Anschrift niemanden antrifft, eine Auslieferungsnachricht im Briefkasten. Mit der Auslieferungsnachricht wird der Empfänger über die Hinterlegung der Sendung im Postamt sowie über Anschrift, Öffnungszeiten und Abholfrist informiert (Artikel 228 ZPO).
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
Wenn die Zustellung per Post erfolgt und die Annahme der Sendung oder die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung verweigert wird, gilt die Zustellung unter folgenden Umständen als bewirkt:
- durch einen Vermerk des Postzustellers über die Weigerung der natürlichen Person bzw. des Vertreters oder eines Angestellten der juristischen Person, die Empfangsbestätigung zu unterzeichnen oder die Sendung anzunehmen (Artikel 228 Absatz 6 und Artikel 246 Absatz 3 ZPO);
- in den Fällen, in denen die Parteien eine Zustellanschrift vereinbaren können, ist gemäß Artikel 229 Absätze 3 und 4 ZPO vorzugehen.
Wenn bei persönlicher Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen Justizbediensteten der Empfänger die Unterzeichnung des Zustellungsprotokolls oder die Annahme des Duplikats des Schriftstücks verweigert, gilt die Zustellung als bewirkt. In diesem Fall:
- informiert der Gerichtsvollzieher oder der Justizbedienstete den Zustellungsempfänger, dass das Duplikat des Schriftstücks in der Gerichtskanzlei für ihn bereitliegt, und verweist im Zustellungsprotokoll auf diese Information und die Weigerung des Empfängers, das Duplikat anzunehmen (Artikel 231 Absatz 4 ZPO);
- weist die Gerichtskanzlei außerdem den Empfänger per Einschreiben noch einmal darauf hin, dass das Duplikat des verfahrenseinleitenden Schriftstücks und die beigefügten Unterlagen in der Gerichtskanzlei für ihn bereitliegen (Artikel 231 Absatz 5 ZPO).
Die Zustellung gilt nur dann als nicht bewirkt, wenn die Verweigerung rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, weil er unter der angegebenen Anschrift weder seinen Wohnsitz noch seinen Geschäftssitz hat, oder wenn ein Dritter sich außerstande sieht, das Schriftstück weiterzuleiten.
8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?
Eine aus dem Ausland eingehende zuzustellende oder zu notifizierende Postsendung mit Rückschein kann die portugiesische Post dem Empfänger oder einem Dritten unter der gleichen Anschrift übergeben, der sich bereit erklärt, die Sendung an den Empfänger weiterzuleiten.
8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?
Siehe Antwort unter Punkt 7.3.
8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?
Der Empfänger kann die Sendung innerhalb einer Frist von acht Tagen beim Postamt abholen. Der Empfänger wird in Form einer Auslieferungsnachricht, die der Postzusteller im Briefkasten hinterlässt, wenn er niemanden antrifft, darüber informiert, dass die Sendung innerhalb dieser Frist beim Postamt abgeholt werden kann.
(Artikel 228 ZPO)
9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
Ja, im Falle der Zustellung gilt die Empfangsbestätigung, das Zustellungsprotokoll oder die Zustellungsnachricht als schriftlicher Nachweis der Zustellung.
Im Falle der Notifizierung gilt die Registrierung des Rückscheins oder des Schriftstücks, die Prozessakte oder das Verhandlungsprotokoll als schriftlicher Nachweis der Zustellung.
Bei elektronischer Zustellung oder Notifizierung werden Tag und Uhrzeit der Übermittlung vom gerichtlichen IT-System automatisch aufgezeichnet (Artikel 13 Buchstabe a der Ministeriellen Durchführungsverordnung über die elektronische Abwicklung von Gerichtsverfahren).
10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
Eine fehlgeschlagene Zustellung ist ein erheblicher Mangel, durch den das gesamte Verfahren ab dem verfahrenseinleitenden Schriftstück nichtig wird, nicht aber das verfahrenseinleitende Schriftstück selbst (Artikel 187 ZPO).
Als fehlgeschlagen gilt die Zustellung in den in Artikel 188 Absatz 1 ZPO genannten Fällen.
Dieser Mangel gilt nur dann als behoben, wenn sich der Beklagte oder die Staatsanwaltschaft (wenn diese eine Partei ist) auf das Verfahren einlässt, ohne die fehlgeschlagene Zustellung unverzüglich zu rügen (Artikel 189 ZPO).
Die Zustellung ist ebenfalls unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht eingehalten wurden (Artikel 191 ZPO).
Die allgemeinen Vorschriften über die Nichtigkeit von Handlungen sind in Artikel 195 ZPO festgelegt.
11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
Ja, der Empfänger kann eine Gerichtsentscheidung anfechten, indem er beim zuständigen Rechtsmittelgericht (Tribunal da Relação) einen Rechtsbehelf einlegt.
12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
Ja, in bestimmten Fällen. Die Zustellungs- und Notifizierungsgebühren werden in Rechnungseinheiten (RE) berechnet.
1 RE hatte 2024 einen Wert von 102 EUR.
Daraus ergibt sich:
- persönliche Zustellung oder Notifizierung durch einen Gerichtsvollzieher: 0,5 RE, wenn sie Erfolg hatte; 0,25 RE, wenn sie fehlgeschlagen ist (Tabelle VII im Anhang der Ministeriellen Durchführungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013 mit Verweis auf Artikel 50 Absatz 1 desselben Rechtsakts);
- persönliche oder öffentliche Zustellung oder Notifizierung durch einen Justizbediensteten: 0,5 RE, wenn sie Erfolg hatte; keine Gebühren, wenn sie fehlgeschlagen ist (Artikel 9 Absatz 1 der Verfahrenskostenverordnung (Regulamento das Custas Processuais)).
Es wird kein Unterschied gemacht, wenn das zuzustellende Schriftstück aus einem anderen Mitgliedstaat stammt.
Einschlägige Rechtsvorschriften:
Elektronische Abwicklung von Gerichtsverfahren
Ministerielle Durchführungsverordnung Nr. 282/2013 vom 29. August 2013
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
Abschließende Bemerkung
Die Angaben in diesem Informationsblatt sind allgemeiner Art und nicht erschöpfend. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Personen nicht verbindlich. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.