Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Slowakei
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

Zustellung von Schriftstücken

In der gerichtlichen Praxis ist die „Zustellung von Schriftstücken“ ein Verfahrensschritt, durch den eine an einem Verfahren beteiligte Partei oder eine dritte Partei, deren Mitwirkung in dem Verfahren erforderlich ist, über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet wird. Die umfassende und wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Fortgang des Verfahrens ist eine wesentliche Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf und Abschluss eines Gerichtsverfahrens. Ein Gericht kann nur tätig werden und Entscheidungen treffen, wenn die Parteien alle Schriftstücke erhalten haben, deren Kenntnisnahme Voraussetzung für das weitere Verfahren, für Rechtsbehelfe, Klagebeantwortung oder Verfahrensgarantien und andere Rechtshandlungen ist, die nur innerhalb einer durch Gesetz oder vom Gericht bestimmten Frist zulässig sind. Insbesondere die Zustellung von Gerichtsentscheidungen in der Sache ist eine Grundvoraussetzung für den Abschluss des Verfahrens und die Vollstreckbarkeit des Urteils. Zu beachten ist, dass Artikel 105 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015, Zivilstreitordnung (Civilný sporový poriadok), nur die verfahrensrechtlichen Aspekte der Zustellung von (gerichtlichen) Schriftstücken regelt. Der materiellrechtliche Aspekt der Zustellung von Schriftstücken, d. h. die in einem Schriftstück zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung, wird in Artikel 45 des Gesetzes Nr. 40/1964, Zivilgesetzbuch (Občiansky zákonník), geregelt. Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Zustellung nach materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was die Wirkung der Zustellung, den Abschluss des Zustellverfahrens und das Auslösen von Rechtsfolgen betrifft.

Besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken

Mit den besonderen Vorschriften der Zivilstreitordnung für die Zustellung von Schriftstücken will der Gesetzgeber den Grundsatz der Waffengleichheit und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewährleisten. Niemand darf in einem Gerichtsverfahren benachteiligt werden, und jede Partei muss in gleicher Weise über den Fortgang eines Gerichtsverfahrens unterrichtet werden. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, die erforderliche Mitwirkung am Verfahren zu leisten und sich mit den Aussagen und Beweisen der Gegenpartei, mit den Maßnahmen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren und mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut zu machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sind fundamentale und konstituierende Elemente des Rechts auf ein faires Verfahren; dieses in der Verfassung der Slowakischen Republik (Artikel 46 bis 48 der slowakischen Verfassung, Ústava Slovenskej republiky) verankerte Grundrecht fußt auf Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Im weiteren Sinne ist jede Zustellung nach der Zivilstreitordnung als förmliche Zustellung zu betrachten, d. h.:

  • Zustellung an ein elektronisches Postfach (bevorzugt);
  • Zustellung an eine E-Mail-Adresse (nur auf Antrag der Partei);
  • persönliche Zustellung durch einen befugten Zusteller (Postdienstleister, Zustellungsbeauftragter) oder auf andere Weise als durch persönliche Zustellung;
  • Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung;
  • eine spezielle Form der Zustellung durch andere befugte Zusteller (zuständige Polizeidienststelle, Stadtpolizei, Gerichtsvollzieher, Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete (Zbor väzenskej a justičnej stráže), Pflege- und Betreuungseinrichtungen, das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten, das Verteidigungsministerium).

Im engeren Sinne versteht man unter förmlicher oder amtlicher Zustellung nur die persönliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke. Das Gericht sieht eine gewöhnliche Zustellung eines Schriftstücks vor, wenn die persönliche Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

In der Zivilstreitordnung ist festgelegt, welche Schriftstücke persönlich zuzustellen sind. Darüber hinaus wird die persönliche Zustellung auch verwendet, wenn das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls die persönliche Zustellung anordnet (Gerichte ordnen normalerweise die persönliche Zustellung z. B. aus Gründen der Verfahrenssicherheit für die Zustellung einer Ladung zur Verhandlung an). Die Tatsache, dass diese bevorzugte Zustellung für die verschiedenen Schriftstücke in den Rechtsvorschriften festgelegt wurde, zeigt die Bedeutung dieser Schriftstücke und die Notwendigkeit, dass die Parteien den Inhalt der Schriftstücke kennen und somit ihr Recht auf ein faires Verfahren ausüben können.

Nach dem Gesetz Nr. 160/2015 – Zivilstreitordnung – müssen die folgenden Schriftstücke persönlich zugestellt werden:

  • Gerichtsbeschluss über Änderung der Klage, wenn die Parteien nicht bei der Verhandlung anwesend waren, in der die Klage geändert wurde (Artikel 142 Absatz 2 der Zivilstreitordnung);
  • Klage mit Anhängen, wenn das Gericht die Klage nicht abgewiesen oder die Einstellung des Verfahrens beschlossen hat (Artikel 167 Absatz 1 der Zivilstreitordnung);
  • Klageerwiderung, wenn der Beklagte die Forderung nicht vollumfänglich anerkennt (Artikel 167 Absatz 3 der Zivilstreitordnung);
  • Erwiderung des Klägers auf die Klageerwiderung gemäß Artikel 167 Absatz 3 (Gegenerwiderung) (Artikel 167 Absatz 4 der Zivilstreitordnung);
  • Ladung zur Vorverhandlung (Artikel 169 Absatz 2 der Zivilstreitordnung);
  • Urteil (Artikel 223 Absatz 1 der Zivilstreitordnung);
  • Zahlungsbefehl mit Klage (Artikel 266 Absatz 1 der Zivilstreitordnung);
  • Einwände des Antragsgegners gegen Zahlungsanweisungen, die dem Antragsteller zugestellt werden (Artikel 267 Absatz 5 der Zivilstreitordnung);
  • Anordnung gemäß Artikel 273 Buchstabe c der Zivilstreitordnung über die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Erklärung zu der Klage abzugeben und die wichtigsten Punkte der Klageerwiderung der Partei darzulegen, alle Unterlagen (auf die verwiesen wird) als Anhang beizufügen und Beweise für die Forderungen im Sinne von Artikel 273 Buchstabe a der Zivilstreitordnung vorzulegen.

Nach dem Gesetz Nr. 161/2015 – Außerstreitverfahrensrecht (Civilný mimosporový poriadok) – müssen die folgenden Schriftstücke persönlich zugestellt werden:

  • verfahrenseinleitende Beschlüsse, die den Parteien zugestellt werden, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde (Artikel 27 Außerstreitverfahrensrecht);
  • geänderte Anträge auf Einleitung des Verfahrens, wenn die Parteien nicht bei der Verhandlung anwesend waren, in der die Änderung beschlossen wurde (Artikel 28 Außerstreitverfahrensrecht);
  • Anordnungen, mit denen eine Entscheidung in der Sache getroffen wird (Artikel 45 Außerstreitverfahrensrecht);
  • Anordnungen in Verfahren zur Rückführung Minderjähriger im Falle einer Entführung oder eines unerlaubten Festhaltens, wobei die Person, die nach Ansicht des Antragstellers ein Recht verletzt, aufgefordert wird, eine schriftliche Erklärung zur Sache abzugeben (Artikel 131 Absatz 2 Außerstreitverfahrensrecht);
  • Mitteilungen und Belehrungen in Erbschaftsverfahren an die Personen, die vernünftigerweise als Erben angesehen werden können, über ihr Erbrecht und die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbes, wenn das Gericht die Mitteilungen und Belehrungen nicht mündlich zu Protokoll gegeben hat (Artikel 189 Absatz 2 Außerstreitverfahrensrecht);
  • Mitteilungen über einen Antrag auf Freigabe eines Gegenstands in einem Verfahren, das sich gegen die Freigabe eines Gegenstands richtet, der bei einem Notar zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit in den Fällen gemäß Artikel 335 Buchstabe a oder b hinterlegt wurde, oder wenn der Hinterleger beantragt hat, dass der hinterlegte Gegenstand an ihn oder eine andere Person als den Begünstigten freigegeben wird (Artikel 340 Außerstreitverfahrensrecht);
  • Aufforderungen zur Erhebung von Einsprüchen im Verfahren zur Bestätigung der Enteignung an die Person, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in der Eigentumsurkunde als Inhaber von Eigentumsrechten oder dinglichen Rechten an dem von dem Verfahren zur Bestätigung der Enteignung betroffenen Eigentum bezeichnet ist (Artikel 359g Außerstreitverfahrensrecht).

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

Das Gericht selbst ist für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zuständig. Eine systematische Auslegung der Zivilstreitordnung zeigt die folgende Rangfolge für die Zustellung von Schriftstücken:

  1. durch das Gericht in einer mündlichen Verhandlung oder während einer anderen Verfahrenshandlung;
  2. an ein elektronisches Postfach gemäß dem Gesetz Nr. 305/2013 über die elektronische Verwaltung durch Behörden und zur Änderung bestimmter Gesetze (zákon o e-Governmente, im Folgenden „Gesetz über elektronische Behördendienste“); juristische Personen müssen über ein aktiviertes elektronisches Postfach verfügen, während dies für natürliche Personen fakultativ ist;
  3. auf Antrag der Partei an die E-Mail-Adresse, wenn die Schriftstücke keine persönliche Zustellung erfordern;
  4. durch einen befugten Zusteller:
    • normalerweise ein Postdienstleister oder Zustellungsbeauftragter;
    • wenn das Gericht es für erforderlich hält, kann es die Zustellung durch die zuständige Polizeidienststelle, einen Gerichtsvollzieher oder die Stadtpolizei anordnen;
    • in besonderen Fällen stellt das Gericht Schriftstücke wie folgt zu: durch Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete (Zustellung an natürliche Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder in Gewahrsam sind), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Zustellung an natürliche Personen in diesen Einrichtungen), das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten (Zustellung an natürliche Personen, die diplomatischen Schutz und Immunität genießen oder an Personen im Haushalt einer Person, die diplomatischen Schutz und Immunität genießt, oder an Personen, denen Schriftstücke in unter diplomatischem Schutz stehenden Räumlichkeiten zu übergeben sind) und das Verteidigungsministerium (Zustellung an Berufssoldaten und Zustellung von Schriftstücken, die nicht auf andere Weise zugestellt werden können);
    • ein Sonderfall ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, sofern dies in der Zivilstreitordnung (beispielsweise bei unbekannter Anschrift einer natürlichen Person) oder in anderen Rechtsvorschriften (z. B. in Artikel 199 des Außerstreitverfahrensrechts) vorgesehen ist.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

In diesem Fall versucht das slowakische Gericht stets von sich aus, den aktuellen Aufenthaltsort des Empfängers festzustellen. Dazu konsultiert es in erster Linie das Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik (Register obyvateľov Slovenskej republiky), das elektronisch mit dem Informationssystem des Gerichts verbunden ist. Das Gericht kann anhand dieses Registers umgehend den ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltsort feststellen (sofern eine Anschrift vorhanden ist). Die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) bietet derzeit den slowakischen Gerichten ebenfalls elektronische Unterstützung über das Gerichtsregister an. Gerichte können bestimmte von der Sozialversicherungsanstalt registrierte Daten anfordern, insbesondere die Anschrift eines Verfahrensbeteiligten, der bei der Sozialversicherungsanstalt geführt wird, und den Namen des derzeitigen oder früheren Arbeitgebers (über den in manchen Fällen der aktuelle Aufenthaltsort des Empfängers festgestellt werden kann). Das Gericht ist auch gesetzlich befugt, die Kooperation des Finanzamts, der Gemeinde, eines Gefängnisses usw. anzufordern.

Die von der Slowakei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken mitgeteilten Angaben sind im Europäischen Justizportal auf der Seite des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Wie oben ausgeführt, haben die slowakischen Gerichte über das Gerichtsregister direkten Zugang zu den Daten im Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik. Verfahrensbeteiligte haben die Möglichkeit, gegen eine Verwaltungsgebühr von fünf Euro Daten aus dem Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik anzufordern (Bestätigung des Aufenthaltsorts einer Person oder diesbezügliche schriftliche Angaben).

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Slowakei leistet die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken genannte Unterstützung. Ersuchen um Feststellung einer Anschrift sind an ein Bezirksgericht zu richten, da nach Artikel 56 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 97/1963 über internationales Privatrecht und Verfahrensvorschriften das örtlich zuständige Gericht für die Bearbeitung solcher Ersuchen zuständig ist. In solchen Fällen ergreift das ersuchte Gericht ähnliche Maßnahmen wie unter Punkt 4.1 beschrieben.

Die Informationen entsprechend der von der Slowakei an die Kommission übermittelten Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken – mit der sich die Slowakei für die Unterstützung bei Anschriftersuchen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung entschieden hat – sind im Europäischen Justizportal auf der Seite des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Wie unter Punkt 3 ausgeführt, bevorzugen die Gerichte die persönliche Zustellung in einer mündlichen Verhandlung oder während einer anderen Verfahrenshandlung. Die Gerichte können auch folgende Zustellverfahren verwenden:

  • Zustellung an ein elektronisches Postfach gemäß dem Gesetz über elektronische Behördendienste;
  • Zustellung an eine E-Mail-Adresse auf Antrag der Partei, wenn die Schriftstücke keine persönliche Zustellung erfordern;
  • Zustellung durch einen befugten Zusteller (Postdienstleister, Zustellungsbeauftragter; falls erforderlich, Zustellung durch die zuständige Polizeidienststelle, einen Gerichtsvollzieher oder die Stadtpolizei; in besonderen Fällen Zustellung durch Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete, eine Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten und das Verteidigungsministerium);
  • in bestimmten Fälle ist auch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gesetzlich erforderlich (um eine unbestimmte Gruppe von Personen über eine Entscheidung in Kenntnis zu setzen).

Das Gericht stellt Schriftstücke bevorzugt an ein elektronisches Postfach gemäß dem Gesetz über elektronische Behördendienste zu, wenn der Empfänger ein solches Postfach aktiviert hat und wenn es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur oder anderen erforderlichen Formalitäten handelt.

Wenn eine elektronische Zustellung gemäß dem Gesetz über elektronische Behördendienste nicht möglich ist, stellt das Gericht die Schriftstücke über befugte Zusteller zu. In diesen Fällen stellt das Gericht die Schriftstücke an die von der ersuchenden Behörde mitgeteilte Anschrift zu. Schlägt die Zustellung fehl, stellt das Gericht die Schriftstücke folgendermaßen zu:

  1. einer natürlichen Person an die Anschrift, die im Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik geführt wird, oder an die Anschrift eines ausländischen Staatsbürgers in der Slowakei gemäß seinem Aufenthaltsstatus;
  2. einer juristischen Person an die Anschrift ihres im Unternehmensregister (Obchodný register) (unter https://www.orsr.sk/) oder in einem anderen öffentlichen Register (z. B. Gewerberegister – Živnostenský register) eingetragenen Geschäftssitz.

Alternative Zustellungsverfahren außer der Ersatzzustellung

Da eine strenge objektive Haftung der Parteien für die in öffentlichen Registern eingetragenen Daten besteht, sieht die Zivilstreitordnung außer der unter Punkt 7 beschriebenen Ersatzzustellung keine alternativen Zustellungsverfahren vor.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

Außer im Falle der persönlichen Zustellung von Schriftstücken (siehe Punkt 2) kann das Gericht Schriftstücke auch auf elektronischem Wege (per E-Mail) zustellen, wenn eine Verfahrenspartei dies schriftlich beantragt und eine E-Mail-Adresse angibt. Ein Schriftstück gilt drei Tage nach seiner Versendung als zugestellt, auch wenn der Empfänger es nicht gelesen hat.

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Zustellung an ein elektronisches Postfach im Rahmen des Gesetzes über elektronische Behördendienste (alle juristischen Personen müssen über ein aktiviertes elektronisches Postfach verfügen, während dies für natürliche Personen fakultativ ist).

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Informationen entsprechend der von der Slowakei an die Kommission übermittelten Mitteilung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken – mit der die Slowakei festgelegt hat, dass sie die Zustellung von Schriftstücken, die persönlich zugestellt werden müssen, nicht per E-Mail zulässt – sind im Europäischen Justizportal auf der Seite des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Die Ersatzzustellung für die Zustellung physischer Schriftstücke fällt unter die Zivilstreitordnung, während die Zustellung an elektronische Postfächer unter das Gesetz über elektronische Behördendienste fällt.

In Bezug auf das Gesetz über elektronische Behördendienste kann nicht über eine Ersatzzustellung (Fiktion) im eigentlichen Sinne gesprochen werden, da bereits die Aktivierung eines elektronischen Postfachs (ob automatisch für juristische Personen oder freiwillig für natürliche Personen) ausschließt, dass die Anschrift des Empfängers „unbekannt“ ist und auch der Fall nicht eintreten kann, dass die „Zustellung des Schriftstücks nicht möglich ist“. Durch die reine Tatsache, dass die amtliche elektronische Mitteilung (E-Mail des Gerichts) in das elektronische Postfach eingestellt wird, ist sie für den Empfänger verfügbar. Bereits durch die Einstellung einer elektronischen amtlichen Mitteilung (gerichtlicher Schriftverkehr) in das elektronische Postfach verfügt der Empfänger über die Mitteilung. Eine elektronische amtliche Mitteilung gilt am Tag nach ihrer Einstellung in das elektronische Postfach als zugestellt. Handelt es sich dabei jedoch um ein Schriftstück, das gemäß der Zivilstreitordnung persönlich zugestellt werden muss, gilt das Schriftstück in dem Fall, dass der Empfänger es nicht in dem System abruft (und folglich auch nicht liest), nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen als zugestellt. Diese Frist beginnt am Tag nach der Einstellung der elektronischen amtlichen Mitteilung in das elektronische Postfach. Dieses Verfahren kann nicht für die Zustellung eines Zahlungsbefehls verwendet werden. In dem Fall ist die Ersatzzustellung (Fiktion) nicht zulässig. Gemäß Artikel 82l Absatz 1 des Gesetzes Nr. 757/2004 über die Gerichte gilt im Falle der persönlichen Zustellung eines elektronischen amtlichen Schriftstücks, für das eine Ersatzzustellung ausgeschlossen ist, die Anmeldung beim elektronischen Postfach, ohne dass die elektronische Empfangsbestätigung innerhalb der Hinterlegungsfrist übermittelt wird, jedoch als ungerechtfertigte Verweigerung der Annahme des zugestellten elektronischen amtlichen Schriftstücks. In diesem Fall gilt das elektronische amtliche Schriftstück als am Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist zugestellt.

Bei der üblichen Zustellung gemäß der Zivilstreitordnung ist das Konzept der Ersatzzustellung (Fiktion) unabhängig von der Form der Zustellung identisch, d. h. unabhängig davon, ob es sich um eine gewöhnliche Zustellung oder eine persönliche Zustellung handelt. Wenn die Anschrift des Empfängers in einem öffentlichen Register (Bevölkerungsregister für natürliche Personen und Unternehmensregister für juristische Personen) hinterlegt ist und das Schriftstück als nicht zugestellt an das Gericht zurückgesendet wird, gilt es am Tag der Rücksendung an das Gericht als zugestellt. Ist die Anschrift einer natürlichen Person nicht im Bevölkerungsregister eingetragen, erfolgt die Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel und Bekanntmachung auf der Website des Gerichts. In diesem Fall gilt das Schriftstück 15 Tage nach Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung als zugestellt. Diese Ersatzzustellung kann nicht für die Zustellung eines Zahlungsbefehls verwendet werden.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Siehe Punkt 7.1.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Dabei handelt es sich nicht um ein anderes Verfahren, sondern um eine gewöhnliche Zustellung durch einen Postdienstleister. Wenn der Postzusteller den Empfänger nicht unter der angegebenen Anschrift antrifft, hinterlässt er eine entsprechende schriftliche Benachrichtigung im Briefkasten des Zustellungsempfängers, in der dieser darüber informiert wird, dass die Sendung (per Einschreiben oder zur persönlichen Zustellung) beim Postamt hinterlegt wurde. Der Empfänger oder ein Bevollmächtigter kann die Schriftstücke innerhalb einer bestimmten Frist, normalerweise 18 Kalendertage, abholen. Auf Antrag des Empfängers kann diese Frist verlängert werden. Wird die Sendung nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, gilt sie als unzustellbar. Unzustellbare Sendungen werden vom Postdienstleister an den Absender zurückgeschickt.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks ungerechtfertigt verweigert, gilt das Schriftstück als am Tag der Annahmeverweigerung zugestellt. Der Zusteller muss den Empfänger auf diese Tatsache hinweisen. In Fällen, in denen die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt, hat die Zustellung keine Rechtswirkung.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Wenn eine gewöhnliche Auslieferung mit einer Empfangsbestätigung beantragt wird, händigt der Postdienst (Slovenská pošta, a.s. als traditioneller Postdienstleister) die Schriftstücke nur aus, wenn sich der Empfänger oder (falls diesem die Schriftstücke nicht übergeben werden können) ein bevollmächtigter Empfänger bei Annahme des Schriftstücks ausweisen kann und den Empfang mit Angabe seiner Ausweisnummer bestätigt. Bevollmächtigte Empfänger, die Schriftstücke für eine natürliche Person annehmen dürfen, sind der Ehegatte des Empfängers und jede haushaltszugehörige erwachsene Person über 15 Jahre.

Ein persönlich zuzustellendes Schriftstück darf jedoch an keine dieser Personen übergeben werden.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Siehe Punkt 7.3.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Siehe Punkt 7.3.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Ja, gemäß der Zivilstreitordnung ist dies eine Empfangsbestätigung, die als Nachweis für die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dient und eine öffentliche Urkunde ist. Die Angaben in der Empfangsbestätigung gelten als wahr, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Wenn eine Verfahrenspartei die Richtigkeit der Angaben in der Empfangsbestätigung bestreitet (und behauptet, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt), muss sie dem Gericht diese Behauptung beweisen. Wenn das Gericht ein Schriftstück in einer mündlichen Verhandlung oder während einer Verfahrenshandlung zustellt, wird dies im Protokoll vermerkt.

Die elektronische Empfangsbestätigung fällt unter das Gesetz über elektronische Behördendienste. Sie ist eine Bestätigung über die persönliche Zustellung eines Schriftstücks (amtliche Mitteilung); der Empfänger ist verpflichtet, die Zustellung einer elektronischen amtlichen Mitteilung in Form einer elektronischen Empfangsbestätigung zu bestätigen. Die Bestätigung der Zustellung ist eine Voraussetzung dafür, dass auf den Inhalt der elektronischen amtlichen Mitteilung im elektronischen Postfach des Empfängers zugegriffen werden kann. In der elektronischen Empfangsbestätigung werden das Datum, die Stunde, Minute und Sekunde der Zustellung der amtlichen Mitteilung aufgeführt. Wie im Fall einer „physischen“ Empfangsbestätigung gelten die darin enthaltenen Angaben als richtig, sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird; gleichermaßen kann ihre Wirkung angefochten werden.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Siehe die Punkte 7.1 und 7.4 für die Fälle, in denen der Empfänger das Schriftstück nicht erhält.

Wenn die Zustellung rechtswidrig erfolgt ist, muss das Schriftstück erneut zugestellt werden. Nach slowakischem Recht ist es nicht möglich, eine ungültige Zustellung als wirksam zu erklären. Jede Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks in einer anderen als der gesetzlich vorgesehenen Weise ist rechtlich unwirksam, und die im Gesetz vorgesehene Rechtswirkung tritt nicht ein.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Dies hängt stets vom Recht ab, dem das mit der Sache befasste Gericht untersteht. Findet das Verfahren vor einem slowakischen Gericht statt und entscheidet das Gericht nach einer Überprüfung, dass die Weigerung des Empfängers, die Schriftstücke anzunehmen, nicht gerechtfertigt war, gelten die Schriftstücke als am Tag der Annahmeverweigerung zugestellt (siehe Punkt 7.4). Gegen eine solche Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Die von der Slowakei der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken mitgeteilten Angaben sind im Europäischen Justizportal auf der Seite des Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Letzte Aktualisierung: 06/05/2024

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