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In der Praxis bedeutet „Zustellung“, dass ein Schriftstück an den Empfänger gesendet oder ausgeliefert wird und ein Nachweis darüber vorliegt, dass dieser das Schriftstück erhalten hat oder die Bestimmungen des Zustellungsgesetzes eingehalten wurden. Zu den Gründen für die Existenz von Zustellungsvorschriften gehört unter anderem, dass die Gerichte sich darauf verlassen können müssen, dass der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat.
Schriftstücke sind zuzustellen, wenn dies speziell vorgeschrieben oder aufgrund einer Vorschrift, die eine Benachrichtigung vorsieht, notwendig ist; andernfalls wird eine Zustellung nur vorgenommen, wenn die Umstände dies erfordern. Ein Beispiel für eine gesetzlich vorgeschriebene Zustellung in einem Zivilverfahren ist die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten.
In der Regel stellt die Behörde/das Gericht sicher, dass die Schriftstücke zugestellt werden. In manchen Fällen kann die Behörde/das Gericht einer Partei auf deren Antrag hin die Zustellung gestatten (Zustellung durch eine Partei). Eine Voraussetzung für die Zustellung durch eine Partei ist, dass eine solche Zustellung nicht zweckwidrig ist.
Die Empfangsstelle ermittelt auf eigene Initiative die neue Anschrift des Empfängers, wenn dessen Anschrift nicht mehr mit der im verfahrenseinleitenden Schriftstück angegebenen übereinstimmt.
Ist die Anschrift einer Person, der ein gerichtliches oder anderes Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt, leisten das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen bei der Ermittlung der Anschriften natürlicher Personen und das Schwedische Firmenregistrierungsamt bei der Ermittlung der Anschriften von Unternehmen Unterstützung. Es ist kein spezielles formales Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen einzuhalten.
Auskunftsersuchen an das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen können telefonisch unter +46 771567567 oder über folgende Website Stellen Sie eine Frage oder hinterlassen Sie eine Antwort gestellt werden|. Diese Seite enthält ein Formular, in dem Anschriftsersuchen eingegeben werden können. Sie können Ihr Ersuchen auch per Post an das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen, SE-205 30 Malmö, Schweden, richten. Dazu können Sie das Formular B verwenden. Die Informationen vom Melderegister sind gebührenfrei erhältlich.
Beim Schwedischen Firmenregistrierungsamt können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771670670 oder per E-Mail an bolagsverket@bolagsverket.se gestellt werden. Sie können Ihr Ersuchen auch per Post an das Schwedische Firmenregistrierungsamt, SE-851 81 Sundsvall, Schweden, richten. Für Ihr Ersuchen per E-Mail oder Post können Sie das Formular B verwenden. Gegebenenfalls werden Gebühren erhoben.
Siehe 4.2.
Die geläufigste Art der Zustellung von Schriftstücken ist die postalische Zustellung an den Empfänger (gewöhnliche Zustellung). Dem Schreiben ist eine Zustellungsurkunde beigefügt, die vom Empfänger unterschrieben und zurückgeschickt werden muss.
Alternative Zustellungsverfahren (neben der Ersatzzustellung) sind die telefonische Zustellung, die vereinfachte Zustellung und die Zustellung durch einen Justizbediensteten.
Die telefonische Zustellung bedeutet, dass der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks dem Zustellungsempfänger am Telefon vorgelesen und ihm das Schriftstück anschließend zugeschickt wird. Für die telefonische Zustellung ist keine Empfangsbestätigung erforderlich. Das Schriftstück gilt als zugestellt, sobald dessen Inhalt verlesen wurde.
Die vereinfachte Zustellung erfolgt durch Versenden des Schriftstücks an die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers, wobei am darauffolgenden Werktag eine Benachrichtigung an diese Anschrift gesendet wird, dass das Schriftstück abgeschickt wurde. Für die vereinfachte Zustellung ist keine Empfangsbestätigung erforderlich. Schriftstücke gelten zwei Wochen nach ihrem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgesandt. Die vereinfachte Zustellung kann nur erfolgen, wenn der Empfänger darüber informiert wurde, dass in der betreffenden Sache oder Angelegenheit eine vereinfachte Zustellung möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. einer Partei in einem Verfahren ein Schriftstück mit Empfangsbestätigung nur einmal zugestellt werden muss.
Besondere Zustellung an juristische Personen: Unter bestimmten Umständen können Schriftstücke juristischen Personen zugestellt werden, indem sie an die eingetragene Unternehmensanschrift gesandt werden, wobei am darauffolgenden Werktag eine Benachrichtigung an dieselbe Anschrift verschickt wird. Schriftstücke gelten zwei Wochen nach ihrem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgesandt.
Die Zustellung durch einen Justizbediensteten bedeutet, dass ein Schriftstück persönlich durch eine ordnungsgemäß für solche Dienste autorisierte Person zugestellt wird, z. B. einen Gerichtsvollzieher oder einen Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde, der schwedischen Staatsanwaltschaft, eines Gerichts, der schwedischen Vollstreckungsbehörde oder eines amtlich zugelassenen Zustellunternehmens.
Bei der gewöhnlichen Zustellung kann eine Behörde Schriftstücke gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege an eine Person senden, die eine bekannte Zustellanschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Artikel 6a der Verordnung (2008:808) mit ergänzenden Bestimmungen zur EU-Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken). Voraussetzung für die elektronische Zustellung von Schriftstücken ist daher, dass sie unter den gegebenen Umständen der Sache nicht unangemessen ist. Sollte die Zustellung per E-Mail aus irgendeinem Grund unangemessen sein, muss ein anderes Zustellungsverfahren verwendet werden.
Es wurden keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt.
Wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht persönlich angetroffen wird, können Schriftstücke auf folgende Arten zugestellt werden:
Zustellung durch einen Justizbediensteten im Wege der „Ersatzzustellung“: Das Schriftstück wird anstatt dem Empfänger einer anderen Person übergeben, beispielsweise einem im Haushalt des Empfängers lebenden Erwachsenen oder dem Arbeitgeber des Zustellungsempfängers. Der Ersatzempfänger muss in jedem Fall der Annahme des Schriftstücks zustimmen. An die Anschrift des Empfängers muss eine Benachrichtigung über die Zustellung des Schriftstücks und darüber, wer es entgegengenommen hat, gesendet werden.
Zustellung durch einen Justizbediensteten durch „Hinterlegung“: Das Schriftstück wird am Wohnsitz des Empfängers hinterlegt, beispielsweise wird es in den Briefkasten eingelegt oder an einer geeigneten Stelle, z. B. an der Wohnungstür oder der Haustür, angebracht.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung: Bei dieser Art der Zustellung wird das Schriftstück bei der Behörde oder dem Gericht, die/das die Zustellung veranlasst hat, öffentlich ausgehängt. Gleichzeitig wird eine Bekanntmachung unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Schriftstücks im Schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) und, wenn es Gründe dafür gibt, in einer Lokalzeitung veröffentlicht. Das Schriftstück wird gleichzeitig an die letzte bekannte Anschrift des Empfängers geschickt.
Durch einen Justizbediensteten im Wege der „Ersatzzustellung“ zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie übergeben wurden und eine Benachrichtigung an den Empfänger geschickt wurde.
Durch einen Justizbediensteten durch „Hinterlegung“ zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie wie unter Punkt 7.1 beschrieben hinterlegt wurden.
Durch öffentliche Bekanntmachung zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, sobald zwei Wochen ab dem Datum verstrichen sind, an dem diese Art der Zustellung beschlossen wurde, vorausgesetzt, die Bekanntmachung und andere vorgeschriebene Maßnahmen sind fristgerecht (innerhalb von zehn Tagen) erfolgt.
Wenn ein Schriftstück sehr umfangreich oder anderweitig ungeeignet ist, um es dem Empfänger zu übersenden oder zu hinterlegen, so kann die Behörde stattdessen entscheiden, es für eine bestimmte Zeit bei sich oder an einem anderen Ort ihrer Wahl zu hinterlegen. Der Empfänger muss über den Inhalt einer solchen Entscheidung informiert werden.
Wenn der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigert, das von einem Justizbediensteten zugestellt wurde, gilt das Schriftstück dennoch als zugestellt, wenn es an der Zustellanschrift hinterlegt wird.
Ein auf dem Postweg zugestelltes Schriftstück kann per Einschreiben versendet werden. Das versandte Schriftstück wird bei einer Postfiliale, in Geschäftszentren mit Postdienstleistungen oder bei einem Landpostamt bereitgestellt. Es muss eine Unterzeichnung durch den Empfänger oder dessen Vertreter erfolgen, wobei ein Identitätsnachweis vorzulegen ist. Der Kunde, der den Zustellungsauftrag erteilt hat, kann zudem angeben, dass das Schriftstück nur persönlich ausgehändigt werden darf.
Kann ein Schriftstück nicht per Einschreiben zugestellt werden, gibt es keine andere Form der postalischen Zustellung. Stattdessen können andere Zustellungsverfahren wie die Zustellung durch einen Justizbediensteten in Betracht gezogen werden.
Der Empfänger eines per Einschreiben verschickten Schriftstücks wird durch eine an seine Wohnanschrift gesendete Benachrichtigung, per SMS oder per E-Mail unterrichtet. Das Schriftstück wird üblicherweise für eine Dauer von 14 Tagen ab dem Eingangsdatum am Hinterlegungsort aufbewahrt.
Es existiert für gewöhnlich eine Empfangsbestätigung seitens der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, oder eine Urkunde, die von der Behörde/dem Gericht als Nachweis darüber ausgestellt wurde, dass das Schriftstück telefonisch, durch Ersatzzustellung oder Hinterlegung zugestellt wurde.
Alle Beweismittel können schwedischen Gerichten vorgelegt und von diesen geprüft werden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Person von einem Schriftstück Kenntnis erlangt hat, ist es unerheblich, ob die Zustellung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. Formfehler an sich bedeuten daher nicht, dass das Schriftstück erneut zugestellt werden muss; entscheidend ist vielmehr, ob das Schriftstück vom Empfänger erhalten wurde.
Kann dagegen nachgewiesen werden, dass die Person, der das Schriftstück zugestellt werden sollte, dieses nicht erhalten hat, oder dass die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken nicht eingehalten wurden, dann kann ein Urteil im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs angefochten werden.
Wer der Ansicht ist, dass ihm ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann im Zusammenhang mit einem rechtskräftigen Urteil gegen die Zustellungsentscheidung Beschwerde einlegen. Stellt das Gericht höherer Instanz fest, dass das Schriftstück tatsächlich nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann das Verfahren vor dem Gericht niedrigerer Instanz wiederaufgenommen werden.
Wenn eine Behörde die Zustellung von Schriftstücken veranlasst, gehen die Gebühren für die Zustellung zulasten des Staates. Das heißt, dass beispielsweise der Kläger in Zivilverfahren dem Gericht keine Gebühren zurückerstatten muss, die durch die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten entstanden sind.
Wenn eine Privatperson oder eine Partei jemandem ein Schriftstück zustellen möchte, hat sie die Kosten für die Zustellung zu tragen. Beispielsweise belaufen sich die Kosten für die Beauftragung eines Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde als Zusteller auf 1000 SEK.
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