Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von Schriftstücken

Schweden
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?

In der Praxis bedeutet „Zustellung“, dass ein Schriftstück an den Empfänger gesendet oder ausgeliefert wird und ein Nachweis darüber vorliegt, dass dieser das Schriftstück erhalten hat oder die Bestimmungen des Zustellungsgesetzes eingehalten wurden. Zu den Gründen für die Existenz von Zustellungsvorschriften gehört unter anderem, dass die Gerichte sich darauf verlassen können müssen, dass der Empfänger ein Schriftstück erhalten hat.

2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?

Schriftstücke sind zuzustellen, wenn dies speziell vorgeschrieben oder aufgrund einer Vorschrift, die eine Benachrichtigung vorsieht, notwendig ist; andernfalls wird eine Zustellung nur vorgenommen, wenn die Umstände dies erfordern. Ein Beispiel für eine gesetzlich vorgeschriebene Zustellung in einem Zivilverfahren ist die Übermittlung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten.

3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?

In der Regel stellt die Behörde/das Gericht sicher, dass die Schriftstücke zugestellt werden. In manchen Fällen kann die Behörde/das Gericht einer Partei auf deren Antrag hin die Zustellung gestatten (Zustellung durch eine Partei). Eine Voraussetzung für die Zustellung durch eine Partei ist, dass eine solche Zustellung nicht zweckwidrig ist.

4 Anschriftenermittlung

4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Die Empfangsstelle ermittelt auf eigene Initiative die neue Anschrift des Empfängers, wenn dessen Anschrift nicht mehr mit der im verfahrenseinleitenden Schriftstück angegebenen übereinstimmt.

4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?

Ist die Anschrift einer Person, der ein gerichtliches oder anderes Schriftstück zugestellt werden soll, unbekannt, leisten das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen bei der Ermittlung der Anschriften natürlicher Personen und das Schwedische Firmenregistrierungsamt bei der Ermittlung der Anschriften von Unternehmen Unterstützung. Es ist kein spezielles formales Verfahren für den Zugang zu diesen Informationen einzuhalten.

Auskunftsersuchen an das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen können telefonisch unter +46 771567567 oder über folgende Website Stellen Sie eine Frage oder hinterlassen Sie eine Antwort gestellt werden|. Diese Seite enthält ein Formular, in dem Anschriftsersuchen eingegeben werden können. Sie können Ihr Ersuchen auch per Post an das Schwedische Zentralamt für Finanzwesen, SE-205 30 Malmö, Schweden, richten. Dazu können Sie das Formular B verwenden. Die Informationen vom Melderegister sind gebührenfrei erhältlich.

Beim Schwedischen Firmenregistrierungsamt können Auskunftsersuchen telefonisch unter der Nummer +46 771670670 oder per E-Mail an bolagsverket@bolagsverket.se gestellt werden. Sie können Ihr Ersuchen auch per Post an das Schwedische Firmenregistrierungsamt, SE-851 81 Sundsvall, Schweden, richten. Für Ihr Ersuchen per E-Mail oder Post können Sie das Formular B verwenden. Gegebenenfalls werden Gebühren erhoben.

4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Siehe 4.2.

5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?

Die geläufigste Art der Zustellung von Schriftstücken ist die postalische Zustellung an den Empfänger (gewöhnliche Zustellung). Dem Schreiben ist eine Zustellungsurkunde beigefügt, die vom Empfänger unterschrieben und zurückgeschickt werden muss.

Alternative Zustellungsverfahren (neben der Ersatzzustellung) sind die telefonische Zustellung, die vereinfachte Zustellung und die Zustellung durch einen Justizbediensteten.

Die telefonische Zustellung bedeutet, dass der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks dem Zustellungsempfänger am Telefon vorgelesen und ihm das Schriftstück anschließend zugeschickt wird. Für die telefonische Zustellung ist keine Empfangsbestätigung erforderlich. Das Schriftstück gilt als zugestellt, sobald dessen Inhalt verlesen wurde.

Die vereinfachte Zustellung erfolgt durch Versenden des Schriftstücks an die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers, wobei am darauffolgenden Werktag eine Benachrichtigung an diese Anschrift gesendet wird, dass das Schriftstück abgeschickt wurde. Für die vereinfachte Zustellung ist keine Empfangsbestätigung erforderlich. Schriftstücke gelten zwei Wochen nach ihrem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgesandt. Die vereinfachte Zustellung kann nur erfolgen, wenn der Empfänger darüber informiert wurde, dass in der betreffenden Sache oder Angelegenheit eine vereinfachte Zustellung möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass z. B. einer Partei in einem Verfahren ein Schriftstück mit Empfangsbestätigung nur einmal zugestellt werden muss.

Besondere Zustellung an juristische Personen: Unter bestimmten Umständen können Schriftstücke juristischen Personen zugestellt werden, indem sie an die eingetragene Unternehmensanschrift gesandt werden, wobei am darauffolgenden Werktag eine Benachrichtigung an dieselbe Anschrift verschickt wird. Schriftstücke gelten zwei Wochen nach ihrem Versenden als zugestellt, vorausgesetzt, die Benachrichtigung wurde vorschriftsgemäß abgesandt.

Die Zustellung durch einen Justizbediensteten bedeutet, dass ein Schriftstück persönlich durch eine ordnungsgemäß für solche Dienste autorisierte Person zugestellt wird, z. B. einen Gerichtsvollzieher oder einen Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde, der schwedischen Staatsanwaltschaft, eines Gerichts, der schwedischen Vollstreckungsbehörde oder eines amtlich zugelassenen Zustellunternehmens.

6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?

6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Bei der gewöhnlichen Zustellung kann eine Behörde Schriftstücke gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken auf elektronischem Wege an eine Person senden, die eine bekannte Zustellanschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Artikel 6a der Verordnung (2008:808) mit ergänzenden Bestimmungen zur EU-Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken). Voraussetzung für die elektronische Zustellung von Schriftstücken ist daher, dass sie unter den gegebenen Umständen der Sache nicht unangemessen ist. Sollte die Zustellung per E-Mail aus irgendeinem Grund unangemessen sein, muss ein anderes Zustellungsverfahren verwendet werden.

6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken

Es wurden keine zusätzlichen Bedingungen festgelegt.

7 Ersatzzustellung

7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?

Wenn die Person, der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht persönlich angetroffen wird, können Schriftstücke auf folgende Arten zugestellt werden:

Zustellung durch einen Justizbediensteten im Wege der „Ersatzzustellung“: Das Schriftstück wird anstatt dem Empfänger einer anderen Person übergeben, beispielsweise einem im Haushalt des Empfängers lebenden Erwachsenen oder dem Arbeitgeber des Zustellungsempfängers. Der Ersatzempfänger muss in jedem Fall der Annahme des Schriftstücks zustimmen. An die Anschrift des Empfängers muss eine Benachrichtigung über die Zustellung des Schriftstücks und darüber, wer es entgegengenommen hat, gesendet werden.

Zustellung durch einen Justizbediensteten durch „Hinterlegung“: Das Schriftstück wird am Wohnsitz des Empfängers hinterlegt, beispielsweise wird es in den Briefkasten eingelegt oder an einer geeigneten Stelle, z. B. an der Wohnungstür oder der Haustür, angebracht.

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung: Bei dieser Art der Zustellung wird das Schriftstück bei der Behörde oder dem Gericht, die/das die Zustellung veranlasst hat, öffentlich ausgehängt. Gleichzeitig wird eine Bekanntmachung unter Angabe des wesentlichen Inhalts des Schriftstücks im Schwedischen Amtsblatt (Post- och Inrikes Tidningar) und, wenn es Gründe dafür gibt, in einer Lokalzeitung veröffentlicht. Das Schriftstück wird gleichzeitig an die letzte bekannte Anschrift des Empfängers geschickt.

7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?

Durch einen Justizbediensteten im Wege der „Ersatzzustellung“ zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie übergeben wurden und eine Benachrichtigung an den Empfänger geschickt wurde.

Durch einen Justizbediensteten durch „Hinterlegung“ zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie wie unter Punkt 7.1 beschrieben hinterlegt wurden.

Durch öffentliche Bekanntmachung zugestellte Schriftstücke gelten als zugestellt, sobald zwei Wochen ab dem Datum verstrichen sind, an dem diese Art der Zustellung beschlossen wurde, vorausgesetzt, die Bekanntmachung und andere vorgeschriebene Maßnahmen sind fristgerecht (innerhalb von zehn Tagen) erfolgt.

7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?

Wenn ein Schriftstück sehr umfangreich oder anderweitig ungeeignet ist, um es dem Empfänger zu übersenden oder zu hinterlegen, so kann die Behörde stattdessen entscheiden, es für eine bestimmte Zeit bei sich oder an einem anderen Ort ihrer Wahl zu hinterlegen. Der Empfänger muss über den Inhalt einer solchen Entscheidung informiert werden.

7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?

Wenn der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigert, das von einem Justizbediensteten zugestellt wurde, gilt das Schriftstück dennoch als zugestellt, wenn es an der Zustellanschrift hinterlegt wird.

8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)

8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?

Ein auf dem Postweg zugestelltes Schriftstück kann per Einschreiben versendet werden. Das versandte Schriftstück wird bei einer Postfiliale, in Geschäftszentren mit Postdienstleistungen oder bei einem Landpostamt bereitgestellt. Es muss eine Unterzeichnung durch den Empfänger oder dessen Vertreter erfolgen, wobei ein Identitätsnachweis vorzulegen ist. Der Kunde, der den Zustellungsauftrag erteilt hat, kann zudem angeben, dass das Schriftstück nur persönlich ausgehändigt werden darf.

8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?

Kann ein Schriftstück nicht per Einschreiben zugestellt werden, gibt es keine andere Form der postalischen Zustellung. Stattdessen können andere Zustellungsverfahren wie die Zustellung durch einen Justizbediensteten in Betracht gezogen werden.

8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?

Der Empfänger eines per Einschreiben verschickten Schriftstücks wird durch eine an seine Wohnanschrift gesendete Benachrichtigung, per SMS oder per E-Mail unterrichtet. Das Schriftstück wird üblicherweise für eine Dauer von 14 Tagen ab dem Eingangsdatum am Hinterlegungsort aufbewahrt.

9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?

Es existiert für gewöhnlich eine Empfangsbestätigung seitens der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, oder eine Urkunde, die von der Behörde/dem Gericht als Nachweis darüber ausgestellt wurde, dass das Schriftstück telefonisch, durch Ersatzzustellung oder Hinterlegung zugestellt wurde.

10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?

Alle Beweismittel können schwedischen Gerichten vorgelegt und von diesen geprüft werden. Wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Person von einem Schriftstück Kenntnis erlangt hat, ist es unerheblich, ob die Zustellung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist. Formfehler an sich bedeuten daher nicht, dass das Schriftstück erneut zugestellt werden muss; entscheidend ist vielmehr, ob das Schriftstück vom Empfänger erhalten wurde.

Kann dagegen nachgewiesen werden, dass die Person, der das Schriftstück zugestellt werden sollte, dieses nicht erhalten hat, oder dass die Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken nicht eingehalten wurden, dann kann ein Urteil im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs angefochten werden.

11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?

Wer der Ansicht ist, dass ihm ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann im Zusammenhang mit einem rechtskräftigen Urteil gegen die Zustellungsentscheidung Beschwerde einlegen. Stellt das Gericht höherer Instanz fest, dass das Schriftstück tatsächlich nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, kann das Verfahren vor dem Gericht niedrigerer Instanz wiederaufgenommen werden.

12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten

Wenn eine Behörde die Zustellung von Schriftstücken veranlasst, gehen die Gebühren für die Zustellung zulasten des Staates. Das heißt, dass beispielsweise der Kläger in Zivilverfahren dem Gericht keine Gebühren zurückerstatten muss, die durch die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten entstanden sind.

Wenn eine Privatperson oder eine Partei jemandem ein Schriftstück zustellen möchte, hat sie die Kosten für die Zustellung zu tragen. Beispielsweise belaufen sich die Kosten für die Beauftragung eines Bediensteten der schwedischen Polizeibehörde als Zusteller auf 1000 SEK.

Letzte Aktualisierung: 19/06/2023

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