Erstausbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union

Германия

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Allgemeine Beschreibung

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es schwierig ist, genaue Angaben zu machen, da für differenzierte Fragen der juristischen Ausbildung die Länder zuständig sind. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) enthält nur grundsätzliche Regelungen zur juristischen Ausbildung. Die Einzelheiten sind in den Gesetzen der 16 Länder geregelt.

Nach dem DRiG gibt es in Deutschland eine gemeinsame Ausbildung für alle juristischen Berufe, die sich in zwei Abschnitte gliedert: das Studium an einer Universität und die praktische Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes.

Die exakten Einzelheiten sind in den §§ 5, 5a bis 5d und 6 DRiG enthalten (beigefügt).

Zugang zur Erstausbildung

Um Rechtswissenschaften studieren zu können, ist die allgemeine Hochschulreife erforderlich. Schüle­rinnen und Schüler erhalten diese mit dem Abitur oder einem gleich­wertigen Abschluss. Die Wahl bestimmter Schulfächer beeinflusst die Einschreibung hingegen nicht.

Format und Inhalt der Erstausbildung

1. Universitätsstudium

Das Universitätsstudium ist generell darauf ausgerichtet, den Studierenden Grundkenntnisse des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts zu vermitteln (einschließlich der historischen, philosophischen, sozialen und ökonomischen Dimension dieser Fächer, um das Rechts- und Justizwesen insgesamt verstehen und reflektieren zu können) und sie darin zu schulen, Sachverhalte zu analysieren, das Recht anzuwenden und im Einzelfall eine gerechte Lösung zu finden. Das Studium endet mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen. Das Erste Juristische Staatsexamen besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Zuständig für das Erste Staatsexamen ist das Landesjustizprüfungsamt in dem jeweiligen Bundesland und die Universität, an der die Kandidatin bzw. der Kandidat studiert hat. Die Landesjustizprüfungsämter sind für die Durchführung der Prüfungen zuständig.

Im Ersten Staatsexamen müssen die Kandidatinnen und Kandidaten fünf bis sieben schriftliche Klausuren (abhängig vom Bundesland) schreiben, von denen jede einen zeitlichen Umfang von fünf Stunden hat. In den Klausuren müssen fiktive, aber auf echten Fällen basierende Fälle in Form eines Rechtsgutachtens gelöst werden. Danach müssen die Kandidatinnen und Kandidaten eine mündliche Prüfung absolvieren, die zwischen 63 und 75% (abhängig vom Bundesland) des Gesamtergebnisses ausmacht.

2. Referendariat

Nach Bestehen des Ersten Juristischen Staatsexamens (fast ein Viertel der Kandidatinnen und Kandidaten fallen durch) treten fast alle Kandidatinnen und Kandidaten in den Vorbereitungsdienst ein, der zwei Jahre dauert und individuell von den Landesjustizverwaltungen organisiert wird. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat, die bzw. der das Erste Juristische Staatsexamen bestanden hat, hat einen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Da keine ausreichende Zahl an Ausbildungsplätzen zur Verfügung steht, insbesondere an den Gerichten, müssen die Bewerberinnen und Bewerber möglicherweise Wartezeiten in Kauf nehmen. Während dieser praktischen Ausbildung erhalten die Referendarinnen und Referendare ein monatliches Gehalt aus der Staatskasse. Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Referendarinnen und Referendare in die Realität der verschiedenen juristischen Berufe einzuführen. Wesentlich zu betonen ist hierbei, dass der Vorbereitungsdienst allen künftigen Mitgliedern der juristischen Berufe - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Verwaltung usw. - gemeinsam ist. Ziel ist es auch, einen vergleichbaren Ausbildungsstandard mit einer gleichwertigen Abschlussprüfung, dem Zweiten Juristischen Staatsexamen, zu haben. Die Referendarin bzw. der Referendar muss verschiedene Praxisstationen absolvieren – an einem Zivilgericht, an einem Strafgericht (oder bei der Staatsanwaltschaft), bei einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt, in einer Verwaltungsbehörde und bei einer Stelle ihrer oder seiner Wahl. Obwohl die Ausbildung grundsätzlich praxisorientiert ist, lässt sich nicht leugnen, dass nur bestimmte Aspekte der Praxis behandelt werden, die jedoch von großer Wichtigkeit sind.

Während der verschiedenen Ausbildungsstationen werden die Referendarinnen und Referendare zumindest mit dem Verfahrensrecht vertraut gemacht.

Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens

Im Zweiten Juristischen Staatsexamen werden Wissen und Fähigkeiten hinsichtlich des Verfahrensrechts in stärkerem Maße geprüft als im Ersten Juristischen Staatsexamen. Im Mittelpunkt der schriftlichen Prüfungen steht in der Regel der Entwurf eines Urteils oder einer Anklageschrift auf Grundlage einer echten Akte. In den mündlichen Prüfungen geht es wiederum um Fälle mit einem gewissen Schwerpunkt auf praktischen Fragen. Auch das Zweite Juristische Staatsexamen ist nicht einfach, obwohl die Durchfallquote viel niedriger ist (ungefähr 8%). Jedes Jahr absolvieren ca. 10.000 Referendarinnen und Referendare erfolgreich das Zweite juristische Staatsexamen.

Im Zweiten Juristischen Staatsexamen müssen die Kandidatinnen und Kandidaten zwischen acht und elf schriftliche Prüfungen zu je fünf Stunden schreiben; die schriftliche Prüfung zählt zwischen 60 und 75%. In den meisten Bundesländern schreiben die Kandidatinnen und Kandidaten Prüfungen, die die Lösung eines vorgegebenen Falles verlangen. Recht häufig ist ein Urteil zu verfassen. In manchen Bundesländern müssen die Kandidatinnen und Kandidaten in den mündlichen Prüfungen Rechtsfragen beantworten. In anderen Bundesländern müssen sie eine Akte vorbereiten und ihr Ergebnis den Prüferinnen und Prüfern vorstellen. Es gibt unterschiedliche Systeme. Im Unterschied zum Ersten Juristischen Staatsexamen ist in den meisten Bundesländern nunmehr die Nutzung von vorgegebenen Kommentaren beim Zweiten Juristischen Staatsexamen erlaubt.

Das Zweite Juristische Staatsexamen führt zur sog. „Befähigung zum Richteramt“. Ungeachtet der Bezeichnung ist diese Qualifikation die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung fast aller juristischen Berufe. Mit Erreichen der Befähigung zum Richteramt kann man sich in den Bundesländern auf die Stelle einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts bewerben. Die Voraussetzungen für die Ernennung von Richterinnen und Richtern in Deutschland sind in § 9 DRiG geregelt. Darüber hinaus legt jedes Bundesland genauere Bestimmungen fest (Noten in beiden Prüfungen, geforderte Zusatzqualifikationen, Vorstellungsgespräche oder Assessment-Center), um die besten Bewerberinnen und Bewerber auszuwählen."

Beziehen Sie sich für weitere Informationen bitte auf Abschnitt zwei (2), Paragraph fünf (5) und sechs (6) des Deutschen Richtergesetzes (DRiG).

Letzte Aktualisierung: 14/03/2024

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