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Allgemeine Beschreibung
Die Österreichische Justiz ist zuständig für die Ausbildung der (ordentlichen) Richter:innen sowie der Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher lediglich auf diese Berufsgruppen.
Die vierjährige Ausbildungsphase für Richter:innen sowie Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte ist verpflichtend zu absolvieren und liegt im Zuständigkeitsbereich der vier Oberlandesgerichte (Wien, Graz, Linz und Innsbruck). Es handelt sich also um eine dezentrale Ausbildung; eine zentrale Richterschule oder –akademie gibt es in Österreich nicht.
Bei der Ausbildungsphase handelt es sich um eine gemeinsame Ausbildung für Richter:innen sowie Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte, eine Differenzierung nach den (angestrebten) Berufsgruppen erfolgt dabei nicht.
Die Grundlagen der Ausbildung sind im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) und in der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung normiert.
Die konkrete Ausgestaltung sowie die Definition der Inhalte der Ausbildungsphase obliegt den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der vier Oberlandesgerichte.
Mit Stand 1. Juli 2021 befanden sich in Österreich 180 Richteramtsanwärter:innen in Ausbildung.
Zugang zur Erstausbildung
Jede:r Absolvent:in eines rechtswissenschaftlichen Studiums hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis, die eine Voraussetzung für die Ausübung eines klassischen Rechtsberufs (Richter:in, Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, Notar:in) darstellt. Bei der Anmeldung zur Gerichtspraxis ist anzugeben, ob eine Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst (Ausbildungsphase) angestrebt wird, wobei eine nachträgliche Bekanntgabe unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Das Auswahlverfahren wird von jenem Oberlandesgericht durchgeführt, das für den Gerichtssprengel zuständig ist, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber ihren bzw. seinen Wohnsitz hat.
Die Gerichtspraxis besteht aus zwei- bis dreimonatigen Zuteilungen zu ordentlichen Zivil- und Strafgerichten.
Nach der ersten Zuteilung hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Prüfung über die in der abgelaufenen Zuteilung behandelten Materien vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des zuständigen Landesgerichts abzulegen.
Wurde diese Prüfung bestanden, folgt die nächste Stufe des Übernahmeverfahrens bestehend aus zwei schriftlichen Prüfungen (Zivil- und Strafrecht), bei welchen die Bewerberin bzw. der Bewerber anhand echter Gerichtsakten ein Gerichtsurteil binnen fünf Stunden zu verfassen hat. Diese Urteile werden in der Folge von Richterinnen bzw. Richtern oder Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten, die in die Ausbildung involviert sind, benotet.
Wurden auch diese Prüfungen bestanden, folgen vier mündliche Prüfungen aus den Bereichen Zivil- und Zivilprozessrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht. Auch die mündlichen Prüfungen werden vor Richterinnen bzw. Richtern oder Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten abgelegt.
Alle Bewerber:innen, die die genannten Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, werden zu einem Vorstellungsgespräch vor den Präsidenten bzw. der Präsidentin des zuständigen Oberlandesgerichts eingeladen, an dem auch je ein:e Vertreter:in der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft und der Standesvertretung beteiligt sind.
Nach diesem Vorstellungsgespräch erstattet die Präsidentin bzw. der Präsident einen gereihten Übernahmevorschlag an das Bundesministerium für Justiz, wobei die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen, die standardisierten schriftlichen Beurteilungen der Ausbildungsrichter:innen sowie das Vorstellungsgespräch ausschlaggebend sind.
Schließlich werden die vorgeschlagenen Bewerber:innen auch zu einem Vorstellungsgespräch in das Bundesministerium für Justiz eingeladen.
In der Folge werden die anhand aller vorangegangenen Leistungen als am geeignetsten angesehenen Bewerber:innen von der Bundesministerin für Justiz zu Richteramtsanwärterinnen bzw. –anwärtern ernannt.
Die genannten Prüfungen können lediglich einmal absolviert werden. Der gesamte Übernahmeprozess dauert in der Regel 14 Monate.
Sofern die Planstellensituation bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften es erfordert, können auch vollständig ausgebildete Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte in den richterlichen Vorbereitungsdienst übernommen werden. Das Übernahme- und Ausbildungsverfahren wird dann infolge der teilweisen Anrechnung der bereits absolvierten Rechtsanwaltsausbildung angepasst. Insbesondere ist eine Ergänzungsprüfung zu absolvieren.
Format und Inhalt der Erstausbildung
Die vierjährige Ausbildungsphase verfolgt einen praxisorientierten Ansatz. Alle Richteramtsanwärter:innen sind zu jeder Zeit ihrer Ausbildung einer Ausbildungsrichterin bzw. einem Ausbildungsrichter oder eine Ausbildungsstaatsanwältin bzw. einem Ausbildungsstaatsanwalt zugeteilt.
Die Tätigkeit der Richteramtsanwärter:innen besteht dabei im Wesentlichen im Verfassen von Gerichtsurteilen, Anklagen oder anderen gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, in der Bearbeitung sonstiger Eingaben, im Führen von Verhandlungen unter der Aufsicht der Ausbildungsrichterin bzw. des Ausbildungsrichters, in der Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft etc.
Die Zuteilungen dauern in der Regel zwischen zwei und vier Monaten und erfolgen bei Gerichten aller Instanzen (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte etc.), Staatsanwaltschaften sowie einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.
Darüber hinaus haben die Richteramtsanwärter:innen eine zweiwöchige Zuteilung zu einer Opferschutzeinrichtung sowie eine dreiwöchige Zuteilung zu einer Justizanstalt zu absolvieren.
Neben den praktischen Zuteilungen haben die Richteramtsanwärter auch regelmäßige Theoriekurse in den Bereichen Zivilrecht (inkl. Familienrecht), Strafrecht, Europarecht, Verfassung- und Verwaltungsrecht, richterliche Arbeitstechniken, Digitales etc. zu absolvieren. Weiters ist die Teilnahme an einem Grund- und Menschenrechte-Modul sowie an einem Justizgeschichtlichen Curriculum verpflichtend.
Als Lehrmethoden kommen dabei insbesondere Vorträge, Gruppenarbeiten, Workshops etc. zum Einsatz, wobei in der Regel in rechtlichen Angelegenheiten Justizangehörige (Richter:innen, Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte, Court Staff) als Ausbildner fungieren, während Soft Skills vorranging von Expertinnen und Experten aus dem jeweiligen Fachgebiet geschult werden.
Neben dem nationalen Ausbildungsprogramm steht den Richteramtsanwärter:innen auch eine Teilnahme an bestimmten internationalen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (insbes. des EJTN und der ERA) offen.
Abschluss der Erstausbildung und des Qualifizierungsverfahrens
Die Richteramtsprüfung soll gemäß § 20 RStDG innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden. Sie besteht aus zwei jeweils zehnstündigen schriftlichen Prüfungen, im Zuge derer abermals ein zivilrechtliches sowie ein strafrechtliches Urteil anhand eines echten Gerichtsaktes verfasst werden müssen.
Zudem ist eine mündliche Prüfung vor einer fünfköpfigen Kommission bestehend aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, drei weiteren Richter:innen oder Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten sowie einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt abzulegen. Zum Prüfungsstoff gehören Zivil- und Zivilprozessecht, Straf- und Strafprozessrecht, Unternehmensrecht, Dienstrecht, Grund- und Menschenrechte, Europarecht, Verwaltungs- und Verfassungsrecht sowie Verfahrensführung.
Die Richteramtsprüfung ist nicht öffentlich und dauert in der Praxis zumindest zwei Stunden pro Kandidat:in. Sie kann einmal wiederholt werden.
Nach der erfolgreichen Absolvierung der Richteramtsprüfung sowie des vierjährigen Ausbildungsdienstes kann die Richteramtsanwärterin bzw. der Richteramtsanwärter zur Richterin bzw. zum Richter oder zur Staatsanwältin bzw. Staatsanwalt ernannt werden. Hierfür hat sie bzw. er sich auf eine ausgeschriebene Planstelle zu bewerben.
Die Reihung aller Bewerbungen für eine Planstelle erfolgt – abhängig von der zu besetzenden Planstelle – durch einen oder zwei Personalsenate (bestehend aus von den Kollegen gewählten Richter:innen sowie Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten) anhand der jeweiligen Eignung für die konkrete Planstelle.
In der Folge unterbreitet der Personalsenat einen drei Personen pro ausgeschriebener Planstelle umfassenden Besetzungsvorschlag an die Bundesministerin für Justiz, die die bestgeeignete Person zur Richterin bzw. zum Richter oder zur Staatsanwältin bzw. zum Staatsanwalt ernennt.
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