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Das Gesetz schreibt eine Verzinsung z. B. wegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, im Fall von Urteilsschulden und nicht oder nicht fristgemäß entrichteten Steuerschulden vor.
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten gesetzlichen Zinsen gelten für Forderungen in Zivil- und Handelssachen:
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes |
Kriterien der Anwendung (falls erforderlich, z. B. bei Verzug, Verbrauchervertrag usw.) |
Rechtsgrundlage |
8 % |
Zinsen auf Urteilsschulden ab Datum der Eintragung des Urteils |
§ 26 Debtors (Ireland) Act 1840 (Irisches Schuldnergesetz von 1840) und § 20 Courts Act 1981 (Gerichtsgesetz von 1981) und S.I. 12/1989 – Courts Act 1981 (Interest on Judgments Debts) Order, 1989 (Rechtsverordnung 12/1989 zum Gerichtsgesetz von 1981 – Zinsen auf Urteilsschulden) |
8 % |
Wenn ein Gericht die Zahlung eines Betrages anordnet, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch die Verzinsung des Gesamtbetrags oder eines Teilbetrags für den gesamten oder einen bestimmten Zeitraum zwischen Auftreten des Klagegrundes und Datum des Urteils anordnen. |
§ 22 Absatz 1 Courts Act 1981 und § 50 Courts and Courts Officers Act 1995 (Gerichts- und Gerichtsbeamtengesetz von 1995) und S.I 12/1989 – Courts Act 1981 (Interest on Judgments Debts) Order, 1989 |
8 % |
Zinsen auf gerichtlich zuerkannte Kosten ab Datum der Feststellung der Höhe der Kosten (durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder Bemessung der Kosten durch Gerichtsbeamten) |
§ 30 Courts and Courts Officers Act 2002, geändert durch § 41 Civil Liability and Courts Act 2004 (Gesetz über zivilrechtliche Haftung und Gerichte von 2004) und S.I 544/2004 (commencement order) (Verordnung zum Inkrafttreten) |
Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (vom 1. Januar bzw. 1. Juli jeden Jahres) plus 8 Prozentpunkte |
Anspruch des Gläubigers auf gesetzliche Zinsen wegen Zahlungsverzug bei nach dem 16. März 2013 geschlossenen Handelsverträgen |
Statutory Instrument (S.I.) No. 580/2012 – European Communities (Late Payments in Commercial Transactions) Regulations 2012 (Rechtsverordnung Nr. 580/2012, Europäische Verordnungen 2012 – Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) |
Refinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (vom 1. Januar bzw. 1. Juli jeden Jahres) plus 7 Prozentpunkte |
Anspruch des Gläubigers auf Zinsen wegen Zahlungsverzug bei zwischen dem 7. August 2002 und dem 15. März 2013 geschlossenen Handelsverträgen, sofern die Verzugszinsen mehr als 5 Euro betragen |
S.I. No. 388/2002 – European Communities (Late Payment in Commercial Transactions) Regulations 2002 (Rechtsverordnung Nr. 388/2002, Europäische Verordnungen 2002 – Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) |
Entfällt. Siehe vorstehende Tabelle.
Die Rechtsvorschriften sind online unter folgender Adresse abrufbar: http://www.irishstatutebook.ie/eli/1996/act/33/enacted/en/html?q=Divorce
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