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Gesetzliche Zinssätze

Italien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Sind in dem Mitgliedstaat „gesetzliche Zinsen“ vorgesehen? Wenn ja, wie sind „gesetzliche Zinsen“ in diesem Mitgliedstaat definiert?

Das italienische Schuldrecht unterscheidet zwischen allgemeinen Zinsen, Verzugszinsen und Ausgleichszinsen. Allgemeine Zinsen haben eine Entgeltfunktion: Die zinspflichtige Person zahlt die Zinsen als Gegenleistung für den Vorteil, den sie dadurch erlangt, dass ihr eine andere Person einen Geldbetrag zur Verfügung stellt. Verzugszinsen sind ihrem Wesen nach Ausgleichszinsen, die nach Ablauf der Zahlungsfrist anfallen und durch eine förmliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner festgestellt werden. Ausgleichszinsen sind darin begründet, dass der Gläubiger dadurch, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht fristgerecht begleicht, benachteiligt wird, während der Schuldner einen Vorteil erlangt. Solche Zinsen stellen einen angemessenen Ausgleich dar und fallen auch dann an, wenn die Forderungen weder beziffert noch fällig ist. Gesetzliche Zinsen sind hingegen für finanzielle Verpflichtungen gesetzlich vorgeschrieben: Vom Tag des Verzugs an werden gesetzliche Zinsen geschuldet, auch wenn sie vorher nicht geschuldet wurden und auch wenn der Gläubiger nicht beweist, irgendeinen Schaden erlitten zu haben (Artikel 1224 (I) Zivilgesetzbuch (Codice Civile)). So heißt es in Artikel 1224 (Schäden bei Geldschulden): „Bei Verbindlichkeiten, die einen Geldbetrag zum Gegenstand haben, werden vom Tag des Verzugs an die gesetzlichen Zinsen geschuldet, auch wenn sie vorher nicht geschuldet wurden und auch wenn der Gläubiger nicht beweist, irgendeinen Schaden erlitten zu haben. Wurden vor dem Verzug höhere als die gesetzlichen Zinsen geschuldet, so werden die Verzugszinsen in derselben Höhe geschuldet.“ Der Gläubiger, der beweist, einen höheren Schaden erlitten zu haben, erhält einen weiteren Ausgleich (Schäden durch Geldentwertung). Dies gilt nicht, wenn die Höhe der Verzugszinsen vereinbart worden ist.

Nach Artikel 1282 Zivilgesetzbuch verzinsen sich feststehende und fällige Geldforderungen kraft Gesetzes, es sei denn, Gesetz oder Rechtstitel bestimmen etwas anderes.

2 Falls ja, welcher Betrag/Zinssatz gilt bzw. welche Beträge/Zinssätze gelten und in welchen Rechtsakten sind diese festgelegt? Falls verschiedene gesetzliche Zinssätze vorgesehen sind, unter welchen Umständen und Bedingungen gelten diese?

Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes wird vom italienischen Finanzministerium (jetzt: Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) jedes Jahr per Ministerialerlass am 15. Dezember festgesetzt. Wenn die Parteien selbst einen Zinssatz vereinbaren, gilt der von ihnen beschlossene Zinssatz. Der Zinssatz muss schriftlich vereinbart werden und darf nicht höher sein als der nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wucher (Gesetz Nr. 108 vom 7. März 1996) zulässige Höchstsatz. Anderenfalls würde es sich um Wucherzinsen handeln, und der Zinssatz wäre nichtig. In diesem Fall würden keine Zinsen fällig (Artikel 1815 Zivilgesetzbuch). Wenn sich die Parteien darauf verständigt haben, einen vertraglichen Zinssatz anzuwenden, aber kein Zinssatz festgelegt wurde, gilt der gesetzliche Zinssatz. Im italienischen Rechtssystem verhält es sich mit Verzugszinsen etwas anders als mit gesetzlichen Zinsen. Verzugszinsen gelten als Strafe (für den Schuldner) und Ausgleich (für den Gläubiger). Sie fallen an, wenn eine Forderung wegen verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung für die betreffende Leistung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder von den Parteien vereinbarten Zahlungsfrist nicht erfüllt wurde. Erst wenn der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug ist, kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. „Verzug“ bedeutet, dass der Schuldner seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat. Erst wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist und die Zahlung beim Schuldner angemahnt wurde, ist der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger muss den Schuldner förmlich zur Begleichung der fälligen Schuld auffordern. Nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes oder eines anderweitig gesetzlich festgelegten Zinssatzes fällig. Wenn Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz fällig waren, bevor der Schuldner zur Zahlung aufgefordert wurde, fallen Verzugszinsen in gleicher Höhe an (Artikel 1224 Zivilgesetzbuch).

Nach Artikel 1284 Zivilgesetzbuch wird der gesetzliche Zinssatz jährlich vom Minister für Wirtschaft und Finanzen festgelegt. Der Zinssatz wird vom Minister auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahresrendite von Staatsanleihen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten unter Berücksichtigung der Inflationsrate des betreffenden Jahres per Ministerialerlass angepasst und im Amtsblatt der Italienischen Republik (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht. Der Zinssatz wird spätestens am 15. Dezember des Jahres vor dem Jahr seiner Gültigkeit festgelegt. Wurde bis zum 15. Dezember kein neuer Zinssatz festgelegt, bleibt der bis dahin geltende Zinssatz ein weiteres Jahr in Kraft.

Seit dem 1. Januar 2021 beträgt der gesetzliche Zinssatz 0,01 %.

TABELLE DER GESETZLICHEN ZINSSÄTZE

Von

Bis

Zinssatz

Gesetz

1.1.1999

31.12.2000

2,50 %

Ministerialerlass (Finanzen) vom 10.12.1998

1.1.2001

31.12.2001

3,50 %

Ministerialerlass (Finanzen) vom 11.12.2000

1.1.2002

31.12.2003

3,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2001

1.1.2004

31.12.2007

2,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 1.12.2003

1.1.2008

31.12.2009

3,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2007

1.1.2010

31.12.2010

1,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 4.12.2009

1.1.2011

31.12.2011

1,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 7.12.2010

1.1.2012

31.12.2013

2,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2011

1.1.2014

31.12.2014

1,00 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2013

1.1.2015

31.12.2015

0,50 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2014

1.1.2016

31.12.2016

0,20 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2015

1.1.2017

31.12.2017

0,10 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 7.12.2016

1.1.2018

31.12.2018

0,30 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 13.12.2017

1.1.2019

31.12.2019

0,80 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2018

1.1.2020

31.12.2020

0,05 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 12.12.2019

1.1.2021

31.12.2021

0,01 %

Ministerialerlass (Wirtschaft) vom 11.12.2020

Zinsen über dem gesetzlichen Zinssatz müssen schriftlich festgelegt werden. Andernfalls gilt der gesetzliche Zinssatz.

Für Verzug im Geschäftsverkehr gilt eine besondere EU-Regelung, die mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 in der Fassung des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 192 vom 9. November 2012 zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 180 vom 11. November 2011 Eingang in das nationale Recht gefunden hat. Wenn die Parteien keinen Zinssatz vereinbart haben, entspricht der gesetzliche Zinssatz ab dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht worden ist, dem im Gesetz über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgesehenen Zinssatz (siehe unten). Dies gilt auch für die Einleitung eines Schiedsverfahrens.

Besondere Rechtsvorschriften über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat der italienische Gesetzgeber das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 (mit späteren Änderungen) erlassen. Darin ist für Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ausdrücklich ein höherer als der gesetzliche Zinssatz vorgesehen. Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231/2002 definiert „Geschäftsverkehr“ als Geschäftsvorgänge jedweder Art zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die ausschließlich oder überwiegend die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand haben. Das Dekret sieht vor, dass jeder, dessen Vergütung sich im Geschäftsverkehr ohne Grund verzögert, automatisch Anspruch auf Verzugszinsen hat, die ohne förmliche Zahlungsaufforderung ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist fällig werden, es sei denn, der Schuldner kann nachweisen, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Nach diesem Dekret gilt für Verzugszinsen im Geschäftsverkehr der vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen jährlich festgelegte Zinssatz (siehe nachstehende Tabelle): a) für die erste Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Januar des Jahres geltende Zinssatz; b) für die zweite Hälfte des Jahres, in dem der Verzug eingetreten ist, der am 1. Juli des Jahres geltende Zinssatz.

Die Tabelle zeigt, wie sich der Zinssatz für Verzugszinsen seit 2002 entwickelt hat.

TABELLE DER VERZUGSZINSEN nach dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 231/2002

Von

Bis

EZB-
Zinssatz

Erhöhung

Gesamt

1.7.2002

31.12.2002

3,35 %

7,00 %

10,35 %

1.1.2003

30.6.2003

2,85 %

7,00 %

9,85 %

1.7.2003

31.12.2003

2,10 %

7,00 %

9,10 %

1.1.2004

30.6.2004

2,02 %

7,00 %

9,02 %

1.7.2004

31.12.2004

2,01 %

7,00 %

9,01 %

1.1.2005

30.6.2005

2,09 %

7,00 %

9,09 %

1.7.2005

31.12.2005

2,05 %

7,00 %

9,05 %

1.1.2006

30.6.2006

2,25 %

7,00 %

9,25 %

1.7.2006

31.12.2006

2,83 %

7,00 %

9,83 %

1.1.2007

30.6.2007

3,58 %

7,00 %

10,58 %

1.7.2007

31.12.2007

4,07 %

7,00 %

11,07 %

1.1.2008

30.6.2008

4,20 %

7,00 %

11,20 %

1.7.2008

31.12.2008

4,10 %

7,00 %

11,10 %

1.1.2009

30.6.2009

2,50 %

7,00 %

9,50 %

1.7.2009

31.12.2009

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2010

30.6.2010

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2010

31.12.2010

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2011

30.6.2011

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2011

31.12.2011

1,25 %

7,00 %

8,25 %

1.1.2012

30.6.2012

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.7.2012

31.12.2012

1,00 %

7,00 %

8,00 %

1.1.2013

30.6.2013

0,75 %

8,00 %

8,75 %

1.7.2013

31.12.2013

0,50 %

8,00 %

8,50 %

1.1.2014

30.6.2014

0,25 %

8,00 %

8,25 %

1.7.2014

31.12.2014

0,15 %

8,00 %

8,15 %

1.1.2015

30.6.2015

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.7.2015

31.12.2015

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.1.2016

30.6.2016

0,05 %

8,00 %

8,05 %

1.7.2016

31.12.2016

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2017

30.6.2017

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2017

31.12.2017

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2018

30.6.2018

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2018

31.12.2018

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2019

30.6.2019

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2019

31.12.2019

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.1.2020

30.6.2020

0,00 %

8,00 %

8,00 %

1.7.2020

31.12.2020

0,00 %

8,00 %

8,00 %

3 Sind gegebenenfalls weitere Informationen zur Berechnung der gesetzlichen Zinsen verfügbar?

Website des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen: https://www.mef.gov.it

4 Besteht ein kostenloser Online-Zugang zu der oben genannten Rechtsgrundlage?

Zahlreiche Websites bieten kostenlose Software zur Berechnung von gesetzlichen Zinsen und Verzugszinsen an.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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