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Im maltesischen Recht kommt der Begriff „gesetzliche Zinsen“ nicht vor. Stattdessen wird der Begriff „gesetzliche Verzugszinsen“ verwendet. Dieser Ausdruck findet sich im maltesischen Handelsgesetzbuch und wird als „einfache Verzugszinsen in Höhe eines Satzes, der gleich der Summe aus Bezugszinssatz und mindestens acht Prozent (8 %) ist“ definiert.
Nach maltesischem Recht ist nur ein Zinssatz vorgesehen und dieser beträgt acht Prozent (8 %). Die Rechtsgrundlage für diesen Zinssatz ist das Handelsgesetzbuch in Kapitel 13 der Gesetze Maltas, und zwar unter Titel II Untertitel IA des genannten Gesetzbuches.
Der Gläubiger hat ab dem Tag, der auf den im Vertrag festgelegten Termin oder das Fristende folgt, Anspruch auf Verzugszinsen. Ist im Vertrag jedoch weder ein Termin noch eine Frist für die Zahlung festgelegt worden, hat der Gläubiger bei Ablauf einer der folgenden Fristen Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen:
Der anwendbare Bezugszinssatz für das erste Halbjahr des betreffenden Jahres entspricht dem am 1. Januar dieses Jahres geltenden Zinssatz. Für das zweite Halbjahr ist dies der am 1. Juli des betreffenden Jahres geltende Satz.
Das maltesische Handelsgesetzbuch, Kapitel 13 der Gesetze Maltas, ist kostenlos online zugänglich (auf Englisch).
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