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Die Beweisaufnahme kann mittels Videoverbindung entweder mit der Teilnahme des Gerichts des ersuchenden Staats oder direkt erfolgen. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet nach nationalem Recht Artikel 36A des Kapitels 9 des Beweismittelgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 122(I)/2010. Nach Artikel 36A kann das Gericht nach eigenem Ermessen alle für die Beweisaufnahme für notwendig erachteten Bedingungen auferlegen, sofern diese nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Republik Zypern unvereinbar sind.
Hierzu gibt es keine Einschränkungen. Jede Person, deren Aussage für notwendig erachtet wird, kann vernommen werden, sofern das Ersuchen um Beweisaufnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 fällt und nicht mit dem nationalen Recht unvereinbar ist.
Es gibt keine Einschränkungen bezüglich der Art von Beweisen, die mittels Videoverbindung aufgenommen werden können, sofern das Ersuchen um Beweisaufnahme nicht mit dem nationalen Recht unvereinbar ist und die Aufnahme der angeforderten Beweise praktisch möglich ist.
Hierzu gibt es keine Einschränkungen.
Es werden nur die Protokolle der Verhandlungen aufgezeichnet.
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Muttersprache der aussagenden Person und wird von einem Dolmetscher in die Amtssprache des Gerichts, d. h. Griechisch, übersetzt.
Für die notwendigen Vorkehrungen für den Einsatz von Dolmetschern ist die Geschäftsstelle des Gerichts zuständig, vor dem der Fall, in dem die betroffene Person vernommen werden soll, verhandelt wird.
Der zu vernehmenden Person wird eine Zeugenvorladung zugestellt und der Termin für die Vernehmung wird so gewählt, dass die betroffene Person rechtzeitig benachrichtigt werden kann.
Die im Zusammenhang mit der Verdolmetschung anfallenden Kosten trägt der Staat, in dem das das Verfahren durchführende Gericht seinen Sitz hat, während die Kosten für die technische Unterstützung am Tag der Vernehmung der Staat trägt, in dem sich der Zeuge befindet.
Zu diesem Zweck wird eine Zeugenvorladung zugestellt.
Es wird ein Eid geleistet oder eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und es werden die Personalien der zu vernehmenden Person angegeben.
Das ersuchende Gericht muss die Personalien der zu vernehmenden Person angeben. Bei der Vernehmung unter Eid schwört die zu vernehmende Person je nach Religionszugehörigkeit auf die Bibel oder den Koran oder gibt eine eidesstattliche Versicherung ab.
An einem Tag vor der Vernehmung wird nach vorheriger Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden (den Geschäftsstellen der Gerichte) eine Probeverbindung hergestellt.
Es werden keine zusätzlichen Informationen benötigt.
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