

Nach einer Änderung des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung, in der geänderten Fassung), das seit September 2017 in Kraft ist, wird der Einsatz von Videokonferenzanlagen in Zivilverfahren unmittelbar durch das Gesetz geregelt. Nach § 102a der Zivilprozessordnung kann das Gericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben Videokonferenzanlagen einsetzen, wenn eine Partei dies beantragt oder wenn dies als zweckdienlich angesehen wird. Videokonferenzen können insbesondere durchgeführt werden, um die Anwesenheit einer Partei oder eines Dolmetschers bei einer Verhandlung zu ermöglichen oder Zeugen, Sachverständige oder Parteien zu vernehmen.
Maßgeblich in der Sache ist zudem § 10a des Erlasses Nr. 505/2001 des Justizministeriums zur Festlegung von Verwaltungs- und Geschäftsstellenvorschriften für die Kreis-, Bezirks- und Obergerichte.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien vor. Es ist jedoch a priori nicht restriktiv im Hinblick auf Personenkategorien, sodass auch weitere Personen wie beispielsweise Dolmetscher in eine Vernehmung mittels Videokonferenz einbezogen werden können. Auf eine Videokonferenz wird nur zurückgegriffen, wenn sie zweckdienlich ist oder von einer Partei beantragt wird.
Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine allgemeinen Einschränkungen. Eine Einschränkung kann sich jedoch aus den besonderen Umständen eines Falles (technische Durchführbarkeit usw.) ergeben.
Nimmt der vorsitzende Richter bzw. der Einzelrichter Aufgaben mittels Videokonferenz wahr, müssen in der Ladung auch Ort und Zeit der Videokonferenz angegeben werden. Deshalb kommen für eine Vernehmung jegliche geeignete Orte in Frage, z. B. Orte, an denen sich Sachverständige oder Zeugen aufhalten (Krankenhäuser, Laboratorien usw.).
Gerichtsbedienstete, die vom vorsitzenden Richter bzw. Einzelrichter mit der Durchführung entsprechender Aufgaben betraut wurden, müssen die Identität der betreffenden Personen prüfen. Im Normalfall sollen Personen vor Gericht, im Gefängnis oder in Gesundheitseinrichtungen vernommen werden.
Audiovisuelle Aufzeichnungen sind bei Videokonferenzvernehmungen laut Gesetz zulässig. Wird während einer Aufzeichnung ein Bericht erstellt, so muss die vernommene Person den Bericht nicht unterzeichnen.
Ist der Zeuge der Sprache des Verfahrens nicht mächtig, hat er nach Artikel 37 Absatz 4 des Verfassungsgesetzes Nr. 2/1993 (Charta der Grundrechte und Freiheiten) Anspruch auf einen Dolmetscher. Nach § 18 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss das Gericht einen Dolmetscher für Parteien benennen, deren erste Sprache nicht Tschechisch ist, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens als erforderlich erweist.
Nach § 18 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung müssen Gerichte sicherstellen, dass alle Parteien ihre Rechte in gleichem Maße wahrnehmen können, und daher den Parteien, deren erste Sprache nicht Tschechisch ist, einen Dolmetscher zur Seite stellen, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens als erforderlich erweist.
Ein Dolmetscher kann mittels Videokonferenz zugeschaltet sein. Daher muss ein Dolmetscher nicht am selben Ort physisch anwesend sein, an dem die betreffende Person vernommen wird.
Die gerichtliche Ladung einer Person muss in Übereinstimmung mit § 51 der Zivilprozessordnung erfolgen. Vorbehaltlich weiterer Einzelheiten, die gegebenenfalls nach diesem Gesetz oder speziellen Ladungsvorschriften anzugeben sind, muss die Ladung Folgendes enthalten: die Bezeichnung der Sache, in der die Person geladen wird, Zweck, Ort und Anfangszeit des Gerichtsverfahrens, den Grund der Ladung, die Rolle der im Verfahren geladenen Person, die Pflichten der geladenen Personen und erforderlichenfalls die voraussichtliche Dauer des Verfahrens. Kommen bei einer Verhandlung Videokonferenzanlagen zum Einsatz, wird die geladene Person darüber informiert, wann und wo sie erscheinen soll.
Die Ladung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege zugestellt werden und in dringenden Fällen auch telefonisch oder per Telefax erfolgen.
Soll ein Zeuge oder Sachverständiger mittels Videokonferenz vernommen werden und muss im Bezirk eines anderen Gerichts erscheinen, so ist letzteres Gericht für die Ladung zuständig. Das ersuchende Gericht bittet das andere Gericht, die Vernehmung durchzuführen. Nach § 115 Absatz 2 der Zivilprozessordnung muss die Ladung den Parteien so zugestellt werden, dass ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibt, d. h. in der Regel mindestens 10 Tage vor dem Vernehmungstermin, sofern keine Vorvernehmung stattfindet.
Bei der Durchführung von Videokonferenzen entstehen Datenübertragungskosten. Diese Kosten sollte das ersuchende Gericht tragen, auf dessen Initiative die Videokonferenz durchgeführt wird.
Nach § 126 Absatz 1 der Zivilprozessordnung muss jede natürliche Person, die keine Verfahrenspartei ist, einer gerichtlichen Ladung Folge leisten und als Zeuge aussagen. Zeugen können die Aussage nur verweigern, wenn sie durch diese Aussage sich selbst oder ihre Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Vor der Vernehmung werden Zeugen grundsätzlich auf die Bedeutung ihrer Aussage hingewiesen und über ihre Rechte und Pflichten und die strafrechtlichen Konsequenzen von Falschaussagen belehrt.
Zu Beginn einer Vernehmung muss das Gericht nach § 126 Absatz 2 der Zivilprozessordnung die Identität der Zeugen prüfen. Dazu werden Zeugen grundsätzlich zur Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses aufgefordert.
Bei einer Vernehmung mittels Videokonferenz muss ein Gerichtsbediensteter, der vom vorsitzenden Richter bzw. Einzelrichter mit der Durchführung dieser Aufgabe betraut wurde, die Identität der betreffenden Person prüfen. Mit Einwilligung des vorsitzenden Richters bzw. Einzelrichters kann die Person, die die Identität der zu vernehmenden Person an deren Aufenthaltsort prüft, auch ein Gerichtsbediensteter oder ein Bediensteter eines Gefängnisses oder einer Haftanstalt mit Sicherheitsverwahrung sein, sofern er mit dieser Aufgabe betraut wurde.
Nach § 101 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 91/2012 über internationales Privatrecht können Zeugen, Sachverständige und Parteien auf Wunsch einer Behörde eines anderen Landes unter Eid vernommen werden. Für Zeugen und Parteien eines Verfahrens lautet die Eidesformel: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich alle Fragen des Gerichts vollständig und wahrheitsgemäß beantworten und nichts verschweigen werde.“ Die Eidesformel für Sachverständige lautet: „Ich schwöre bei meiner Ehre, dass ich das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.“ Wenn anschließend ein weiterer Eid zu leisten ist, wird die Formel entsprechend angepasst.
In Vorbereitung einer Videokonferenz werden je nach den Erfordernissen des ersuchenden und des ersuchten Gerichts besondere Vorkehrungen getroffen.
In Vorbereitung einer Videokonferenz werden je nach den Erfordernissen des ersuchenden und des ersuchten Gerichts besondere Vorkehrungen getroffen.
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