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Beide Vorgehensweisen sind möglich. Aus dem Ersuchen sollte eindeutig hervorgehen, welches Verfahren das ersuchende Gericht meint.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung sind für die Beweisaufnahme die Bestimmungen der Prozessordnung für die Beweisführung zu beachten.
Bei Zivil- und Handelssachen bestehen keine entsprechenden Einschränkungen. Sachverständige und Parteien können auch mittels Videokonferenzen vernommen werden.
Es gibt keine Einschränkungen.
Nein.
Aufzeichnungen von Vernehmungen mittels Videokonferenz sind nicht verboten. Die nötigen Einrichtungen sind aber nicht in allen Gerichten verfügbar. Bei Übermittlung eines Ersuchens sollte diesbezüglich daher explizit angefragt werden.
Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 10 bis 12 wird die Vernehmung auf Finnisch oder auf Schwedisch geführt. Bei einer unmittelbaren Vernehmung nach Artikel 17 entscheidet das ersuchende Gericht über die zu verwendende Sprache.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 werden die Bereitstellung und der Einsatzort von Dolmetschern zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Gericht vereinbart. Bei Ersuchen gemäß Artikel 17 ist das ersuchende Gericht für die Bereitstellung von Dolmetschern und für die Entscheidung darüber zuständig, wo diese eingesetzt werden.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 schickt das ersuchte Gericht eine schriftliche Ladung an die zu vernehmende Person. Nach Möglichkeit sollten mindestens zwei bis drei Wochen zwischen der Zustellung der Ladung und dem Datum der Vernehmung liegen. Bei Ersuchen gemäß Artikel 17 ist das ersuchende Gericht für die Zustellung der Ladung und für die erforderlichen Vorkehrungen zuständig.
Wenn eine Person nach den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung in einem Gericht mit Videokonferenzeinrichtung vernommen wird, entstehen durch die Nutzung dieser Einrichtung in der Regel keine besonderen Kosten. Wird eine Person gemäß Artikel 17 nicht in einem Gericht vernommen, trägt das ersuchende Gericht die Kosten der Videokonferenz.
Ein Gericht, das ein Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung übermittelt hat, muss die betroffene Person darauf hinweisen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 stellt das ersuchte Gericht die Identität der zu vernehmenden Person fest und prüft die betreffenden Angaben gegebenenfalls anhand des Ausweises oder des Reisepasses dieser Person. Bei Ersuchen gemäß Artikel 17 muss das ersuchende Gericht die Identität der zu vernehmenden Person prüfen.
Bei unmittelbaren Beweisaufnahmen gemäß Artikel 17 gelten für Aussagen unter Eid keine besonderen Bestimmungen. Eide werden nach den Rechtsvorschriften des Gerichts abgelegt, das die Zeugenvernehmung durchführt.
Das ersuchte Gericht nennt den Namen der betreffenden Kontaktperson.
– Das ersuchende Gericht sollte möglichst die Namen von Kontaktpersonen für technische Fragen und für (juristische) Fragen zur betreffenden Rechtssache übermitteln.
– Das Ersuchen sollte Kontaktdaten (E-Mail-Adressen und/oder Telefonnummern) enthalten, über die die Kontaktpersonen bei Problemen mit der Videoverbindung oder ähnlichen Schwierigkeiten während der gerichtlichen Vernehmung zu erreichen sind.
– Wenn sich die Staaten in unterschiedlichen Zeitzonen befinden, sollte im Ersuchen angegeben werden, ob sich die Zeitangaben auf die Zeitzone des ersuchenden oder des ersuchten Staates beziehen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.