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Ja. Zurzeit aber nur im Athener Gericht erster Instanz.
Es gibt keine Einschränkungen. Alle Verfahrensbeteiligten können in Videokonferenzen vernommen werden.
Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich der mündlichen Vernehmung von Zeugen, Parteien, Sachverständigen usw.
Die Vernehmung kann in eigens dazu eingerichteten Räumlichkeiten in einem Gericht oder im Ausland in einer konsularischen Vertretung Griechenlands vorgenommen werden.
Vernehmungen mittels Videokonferenz können aufgezeichnet werden, wobei der Urkundsbeamte des jeweiligen Gerichts bzw. der Sekretär der konsularischen Vertretung im Ausland die Vernehmung protokolliert.
Die Vernehmung muss auf Griechisch geführt werden. Nötigenfalls wird ein Dolmetscher hinzugezogen.
Wenn eine Verfahrenspartei das Gericht um die Vernehmung eines Zeugen, einer Partei oder eines Sachverständigen ersucht, der mittels Videokonferenz aussagen soll, aber kein Griechisch spricht, ist die betreffende Partei für die Bereitstellung und die Bezahlung eines Dolmetschers zuständig. Die Dolmetscher müssen sich in demselben Raum wie der Richter bzw. – wenn die Vernehmung in einem Konsulat stattfindet – wie der Sekretär befinden, der die Videokonferenz durchführt.
Nach Artikel 3 des Präsidialerlasses 142/2013 gilt: „Das Gericht entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, ob in einer Sache eine Videokonferenz durchgeführt wird. Ob ein solcher Antrag angenommen wird, entscheidet das Gericht nach Prüfung der Frage, ob diese Technologie für das Verfahren förderlich ist. Unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall kann das Gericht dem Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz stattgeben, gleichzeitig jedoch zusätzliche Garantien für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verlangen. a) Durchführung auf Antrag einer Partei: Die betreffende Partei beantragt eine Anhörung(Artikel 270 Absatz 7 der Zivilprozessordnung) oder Befragung oder Zeugenaussage mittels Videokonferenz (Artikel 270 Absatz 8 der Zivilprozessordnung) bei dem Urkundsbeamten des Gerichts, vor dem die Verhandlung geführt wird. Im Antrag sind dem Gericht oder Konsulat die Namen, Anschriften (einschließlich der E-Mail-Adressen), Telefonnummern und Telefaxnummern der an der Videokonferenz zu beteiligenden Personen mitzuteilen und der Verfahrensschritt anzugeben, für den die Videokonferenz beantragt wird. Außerdem muss der Antrag Angaben über die voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls benötigte besondere Einrichtungen enthalten. Wenn die Parteien die Durchführung der Videokonferenz an besondere Bedingungen knüpfen, ist dies ebenfalls im Antrag anzugeben. Der Antrag kann jederzeit und in jeder Phase eines Verfahrens gestellt werden, wenn dadurch nicht die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte missachtet werden. Der Antrag und alle Begleitunterlagen können nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen auch elektronisch übermittelt werden. Die Information über die Planung und Durchführung der Videokonferenz ist Sache der Bediensteten des Gerichts bzw. des Konsulats und erfolgt auf geeignetem Weg (z. B. telefonisch, per E-Mail oder per Telefax). Der Antrag wird per Gerichtsbeschluss angenommen oder abgelehnt. Der Beschluss wird der beantragenden Partei vom Urkundsbeamten auf geeignete Weise mitgeteilt. Wurde dem Antrag stattgegeben, unterrichtet die beantragende Partei die übrigen Parteien darüber, dass der betreffende Verfahrensschritt mittels Videokonferenz durchgeführt wird. b) Durchführung von Amts wegen: Der Beschluss zur Durchführung einer Videokonferenz kann von dem für eine Rechtssache zuständigen Gericht aus eigenem Entschluss gefasst und den Parteien mitgeteilt werden.“
Wenn eine Verfahrenspartei das Gericht um die Vernehmung eines Zeugen, einer Partei oder eines Sachverständigen ersucht, der mittels Videokonferenz aussagen soll, aber kein Griechisch spricht, ist die betreffende Partei selbst für die Bereitstellung und Bezahlung eines Dolmetschers zuständig. Der Dolmetscher wird direkt von der die Videokonferenz beantragenden Partei vergütet.
Die betreffende Person wird vom Gericht entsprechend informiert.
Der zuständige Richter muss die Identität der zu vernehmenden Personen überprüfen. Bei der Identifizierung einer mittels Videokonferenz zugeschalteten Person wird der Richter vom Urkundsbeamten bzw. vom Sekretär des Konsulats oder einer anderen vom Konsul dazu ermächtigten Person unterstützt.
Der zuständige Richter fragt den zu vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen, ob dieser einen religiösen Eid oder eine Eidesformel ohne religiöse Beteuerung sprechen möchte. Entsprechendes gilt für Dolmetscher vor Aufnahme ihrer Tätigkeit.
Die zuständigen Gerichtsbediensteten müssen vor und während der Videokonferenz anwesend sein.
Es werden keine zusätzlichen Informationen benötigt.
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