

Das Gesetz CXXX von 2016 über die Zivilprozessordnung (im Folgenden die „ZPO“) sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen über ein elektronisches Kommunikationsnetz eine Partei, andere Verfahrensbeteiligte, einen Zeugen oder einen Sachverständigen vernimmt bzw. – sofern der Eigentümer des zu überprüfenden Gegenstandes zustimmt – die Inaugenscheinnahme vornimmt. Eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann angeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist (z. B. um das Verfahren zu beschleunigen), wenn eine Vernehmung am Ort der Verhandlung schwierig zu organisieren oder unverhältnismäßig teuer wäre oder wenn der Schutz eines Zeugen dies erfordert.
Die Vorschriften für Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz sind in der ZPO und im Dekret 19/2017 des Justizministers vom 21. Dezember 2017 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze bei Verhandlungen und Vernehmungen in Zivilverfahren (im Folgenden „Dekret 19/2017 des Justizministers“) enthalten.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Personen, die über elektronische Kommunikationsnetze vernommen werden können. Mit dieser Methode können die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, Zeugen, Sachverständige und Eigentümer der zu überprüfenden Gegenstände vernommen werden.
Eine Anhörung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann zur Vernehmung der Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen oder zur Durchführung einer Inaugenscheinnahme genutzt werden.
Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz können in den Räumlichkeiten des Gerichts oder eines anderen Organs in für diesen Zweck eingerichteten Räumen stattfinden, sofern die für das Funktionieren des elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.
Gemäß der ZPO kann das Gericht im Zuge der Gerichtsverhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen anordnen, dass das Protokoll der über das elektronische Kommunikationsnetz durchgeführten Verhandlung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme unter Verwendung kontinuierlicher Video- und Audioaufnahmen erstellt wird.
Wird das Protokoll nicht auf diese Weise geführt, kann der am festgelegten Ort der Verhandlung anwesende Richter anordnen, dass die Ereignisse am Ort der Verhandlung und in davon getrennten Räumlichkeiten während der Vernehmung oder Inaugenscheinnahme mittels eines elektronischen Kommunikationsnetzes anhand von Video- und Audioaufnahmen festgehalten werden.
Auf Ersuchen gemäß den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates sind im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 die Bestimmungen der ZPO anzuwenden. Gemäß der ZPO werden Gerichtsverfahren auf Ungarisch durchgeführt; es darf allerdings niemand benachteiligt werden, weil er des Ungarischen nicht mächtig ist. Während des Verfahrens kann sich jeder mündlich in seiner Muttersprache oder in der Regional- oder Minderheitensprache unterhalten, soweit dies in internationalen Übereinkommen vorgesehen ist. Erforderlichenfalls muss das Gericht einen Dolmetscher hinzuziehen.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 wird die Vernehmung vom ersuchenden Gericht nach Artikel 17 Absatz 6 gemäß den Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats geführt.
Bei Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 ist das ersuchte Gericht gegebenenfalls verpflichtet, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn dies erforderlich ist, damit eine Aussage in der Muttersprache des zu Vernehmenden bzw. in einer Regional- oder Minderheitensprache erfolgen kann.
Die ZPO enthält keine besonderen Bestimmungen darüber, wo sich der Dolmetscher im Falle einer Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz befinden muss. Es sieht jedoch vor, dass Dolmetscher in den für solche Vernehmungen eingerichteten Räumen anwesend sind. Auf der Grundlage des Dekrets 19/2017 des Justizministers muss auf der übermittelten Aufzeichnung auch der Dolmetscher zu sehen sein.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 4 und 6.
Der Beschluss über eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz wird den geladenen Personen gleichzeitig mit der Ladung zur Verhandlung, Vernehmung oder Inaugenscheinnahme zugestellt. Der Beschluss über eine Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz wird vom Gericht unverzüglich an das Gericht oder eine andere Stelle übermittelt, die die entsprechenden Einrichtungen für eine entsprechende Vernehmung bereitstellt.
Die ZPO enthält keine besonderen Bestimmungen über die Ladung zu Vernehmungen mithilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes. Die Ladung zu einer Vernehmung muss so übermittelt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsbestätigung noch vor der Vernehmung beim Gericht eintreffen kann.
Die erste Vernehmung ist so zu planen, dass die Vorladung den Parteien in der Regel mindestens fünfzehn Tage vor dem Tag der Vernehmung zugestellt wird. In dringenden Fällen kann das Gericht eine kürzere Frist ansetzen.
Bei Ersuchen nach Artikel 17 gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 4 und 6.
Kosten können sich in unterschiedlicher Höhe ergeben und werden vom ersuchenden Gericht übernommen.
Nach Artikel 17 Absatz 2 muss das ersuchende Gericht die betroffene Person darauf hinweisen, dass Aussagen in der Vernehmung freiwillig sind.
Die Identität der über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu vernehmenden Person wird wie folgt festgestellt:
- anhand ihrer Angaben zur Person und zum Wohnsitz sowie
- durch die über eine gesetzlich festgelegte technische Ausrüstung erfolgende Vorlage ihres amtlichen Ausweises oder Aufenthaltstitels.
Hat das Gericht die vertrauliche Behandlung der Daten eines Zeugen angeordnet, so ist bei der entsprechenden Vorlage des amtlichen Ausweises oder des Aufenthaltstitels des Zeugen sicherzustellen, dass nur der vorsitzende Richter (oder der Kanzler, falls die Vernehmung oder Inaugenscheinnahme von einem Kanzler durchgeführt wird) diese einsehen kann.
Mit elektronischen Mitteln oder durch direkte Datenbankabfragen stellt das Gericht sicher,
- dass die Angaben der über ein elektronisches Kommunikationsnetz vernommenen Person zur eigenen Person und zum Wohnsitz mit den offiziellen Eintragungen übereinstimmen und
- dass das Ausweisdokument und der Aufenthaltstitel, die von der Person als Identitätsnachweis vorgelegt werden, gültig sind und mit den Eintragungen übereinstimmen.
Die ZPO enthält keine Bestimmungen über Eide in Gerichtsverfahren.
Die ZPO sieht die Anwesenheit einer Person vor, die für das Funktionieren und den Betrieb der erforderlichen technischen Ausrüstung für Vernehmungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz in den entsprechenden Einrichtungen verantwortlich ist.
Der Betreiber muss vor Beginn der Vernehmung sicherstellen, dass die technische Ausrüstung für die Vernehmung voll funktionsfähig ist. Besteht ein Hindernis für den normalen Betrieb der technischen Ausrüstung, so meldet die Bedienungsperson die Störung unverzüglich dem in den Räumlichkeiten der Vernehmung anwesenden Richter und sorgt dafür, dass das Problem behoben wird. Das technische Problem und die getroffenen Maßnahmen werden dann schriftlich an den Vorgesetzten der Bedienungsperson gemeldet. Die Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz kann nicht gestartet oder fortgesetzt werden, bis das Problem behoben ist. Gegebenenfalls ist der laufende Verfahrensschritt, bei dem das Problem oder die Fehlfunktion der für die Vernehmung über ein elektronisches Kommunikationsnetz verwendeten technischen Geräte aufgetreten ist, zu wiederholen.
Im Allgemeinen werden keine weiteren Informationen benötigt.
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