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Ein Richter entscheidet rechtzeitig vor einer Videokonferenz über die Teilnahme von Vertretern des zweiten Landes an der Videokonferenz und kontaktiert dazu den Antragsteller individuell.
Der Richter entscheidet über alle Angelegenheiten nach der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums).
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständiger auch per Videokonferenz vernommen werden.
Die Einschränkungen werden vom Gericht festgelegt.
Über jede Angelegenheit und jedes Rechtshilfeersuchen wird unter Berücksichtigung aller Aspekte individuell entschieden.
Gemäß Artikel 152 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind Foto-, Film- oder Videoaufnahmen in einer Gerichtsverhandlung nur mit Genehmigung des Gerichts zulässig.
a) Die Gerichtsverhandlung findet in der Amtssprache – Lettisch – statt. Ein lettischer Dolmetscher wird von dem Land gestellt, das eine Videokonferenz beantragt.
b) Bei einer direkten Beweisaufnahme wird die Vernehmungssprache im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien bestimmt.
Ein Dolmetscher wird von der Partei gestellt, die eine Videokonferenz beantragt. Der Dolmetscher muss sich in einem Gerichtssaal befinden.
Ein Rechtshilfeersuchen ist rechtzeitig, d. h. mindestens 60 Tage vor der geplanten Videokonferenz, einzureichen.
Vor der geplanten Videokonferenz sollte die Zeit für den Aufbau einer Testverbindung eingeplant werden.
Bei der Einreichung eines Antrags auf Durchführung einer Videokonferenz sind die technischen Parameter anzugeben.
Gemäß Artikel 716 der Zivilprozessordnung werden die entstandenen Kosten aus Mitteln des Staatshaushalts gedeckt.
Ein Gericht, das dem Ersuchen eines anderen Landes auf Beweisaufnahme nachkommt, teilt dem Justizministerium die folgenden Kosten für die Durchführung des oben genannten Ersuchens mit:
1) die Höhe der Ausgaben für Sachverständige und Dolmetscher;
2) die Kosten, die bei der Durchführung des Ersuchens eines anderen Landes auf Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des anderen Landes in den im Gesetz vorgesehenen Fällen entstehen;
3) die Kosten, die entstehen, wenn dem Ersuchen eines anderen Landes um Beweisaufnahme auf Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Landes mit technischen Mitteln nachgekommen wurde.
(3) Das Justizministerium kann die zuständige Behörde des anderen Landes auffordern, die in Absatz 2 dieses Abschnitts vorgesehenen Kosten zu übernehmen.
Das andere Land bereitet die relevanten Informationen zur Unterrichtung der Person vor.
Ein Gericht überprüft die Identität der Person nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Ein solches Verfahren ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Ein anderes Land kann jedoch das Gericht ersuchen, über den Eid zu entscheiden.
Vor dem Datum einer Videokonferenz und vor einer Probevideokonferenz tauschen die betroffenen Parteien die technischen Parameter und die Angaben zu ihren Kontaktpersonen aus; dies betrifft die im Gericht anwesenden Personen sowie die Stelle, die technische Unterstützung leistet.
Technische Informationen und Spezifikationen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.