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Beweisaufnahmen können mit Hilfe von Videokonferenzanlagen sowohl in Anwesenheit des Gerichts des ersuchenden Mitgliedstaats als auch unmittelbar durch das Gericht des Mitgliedstaats (in diesem Fall Litauen) erfolgen.
Nach Artikel 1752 Absatz 2 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (im Folgenden „Zivilprozessordnung“) können Informations- und Kommunikationstechnologien (Videokonferenzen, Telekonferenzen usw.) für Beweisaufnahmen genutzt werden. Nach Artikel 802 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sind Rechtshilfeersuchen ausländischer Gerichte oder anderer Behörden von den Gerichten der Republik Litauen nach dem Recht der Republik Litauen zu erledigen. In litauischen Gerichten werden Videokonferenzen im Einklang mit den oben genannten Anforderungen und anderen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und im Einklang mit dem Verfahren durchgeführt, das in der „Beschreibung des Verfahrens für den Einsatz von Videokonferenzanlagen in Gerichtsverfahren“ enthalten ist, die mit Beschluss Nr. 13P-156-(7.1.2) des Gerichtsrats (Teisėjų taryba) vom 28. November 2014 zur Genehmigung der „Beschreibung des Verfahrens für den Einsatz von Videokonferenzen“ (im Folgenden „Beschreibung“) genehmigt wurde.
Gemäß Artikel 1752 Absatz 1 der Zivilprozessordnung können die Teilnahme von Verfahrensbeteiligten an Gerichtsverhandlungen und die Vernehmung von Zeugen an ihrem Aufenthaltsort mittels Informations- und Kommunikationstechnologien (Videokonferenzen, Telekonferenzen usw.) erfolgen. Folglich können Verfahrensbeteiligte und Zeugen per Videokonferenz vernommen werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 10.2 und 13 der Beschreibung sowie von Artikel 217 der Zivilprozessordnung kann auch die Vernehmung von Sachverständigen mittels Videokonferenz erfolgen.
Im litauischen Recht ist kein ausdrückliches Verbot einer Beweisaufnahme mittels Videokonferenz verankert. Nach den im nationalen Recht niedergelegten Vorschriften dürfen Videokonferenzen jedoch nicht für eine Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 204 und 210 der Zivilprozessordnung (physische Beweise und Augenscheinnahme von physischen und schriftlichen Beweisen an Ort und Stelle oder Durchführung von Ortsterminen) oder für andere Beweise, deren Erhebung das Verlassen des Gerichtsgebäudes, das Aufsuchen eines bestimmten Orts oder das Ergreifen sonstiger physischer Beweiserhebungsmaßnahmen erforderlich machen könnten.
Nach Artikel 803 Absatz 1 der Zivilprozessordnung können die Gerichte der Republik Litauen die diplomatischen Vertretungen oder Konsulate Litauens, ausländische Gerichte oder andere staatliche Stellen um Rechtshilfe im Ausland ersuchen. Nach Ziffer 2.3 der Beschreibung können Gerichte nicht nur andere Gerichte um Durchführung einer Videokonferenz im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ersuchen, sondern auch Staatsanwaltschaften oder der Strafvollzugsabteilung des Justizministeriums der Republik Litauen (Justiitsministeeriumi vanglate osakond) unterstellte Stellen.
Gemäß Ziffer 16 der Beschreibung können Vernehmungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder im Ermessen des Vorsitzenden der Vernehmung mittels Videokonferenz aufgezeichnet werden. Die für die Aufzeichnung der per Videokonferenz durchgeführten Vernehmungen erforderlichen Anlagen stehen in den Gerichten der Republik Litauen zur Verfügung.
Gemäß Artikel 11 der Zivilprozessordnung müssen Gerichtsverfahren in der Republik Litauen in der Amtssprache des Landes, d. h. in Litauisch, geführt werden. Personen, die des Litauischen nicht mächtig sind, haben das Recht, die Dienste eines Übersetzers/Dolmetschers in Anspruch zu nehmen. Die Kosten für Dolmetschleistungen während einer Gerichtsverhandlung werden aus dem Staatshaushalt finanziert.
In Fällen, in denen ein Ersuchen nach den Artikeln 10 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden die „Verordnung“) gestellt und von einem Gericht der Republik Litauen erledigt wird, stellt das litauische Gericht sicher, dass für jeden Verfahrensbeteiligten, der der litauischen Sprache nicht mächtig ist, ein Dolmetscher/Übersetzer anwesend ist. Beauftragt das ersuchende Gericht nach Artikel 17 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem Mitgliedstaat, erfolgt die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des ersuchenden Gerichts (Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung) und in der Sprache, die sich nach der für das ersuchende Gericht geltenden Verfahrensordnung bestimmt. Richtet ein Gericht der Republik Litauen ein Ersuchen nach Artikel 17 an einen anderen Mitgliedstaat, findet die Vernehmung in litauischer Sprache statt, und das litauische Gericht stellt sicher, dass ein Übersetzer/Dolmetscher anwesend ist.
Siehe die Antwort auf die vorstehende Frage.
Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung erledigt das ersuchte Gericht das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens. Nach Artikel 133 der litauischen Zivilprozessordnung werden die Verfahrensbeteiligten sowie Zeugen und Sachverständige durch eine Vorladung oder Mitteilung über Termin und Ort der Vernehmung oder einzelner Verfahrenshandlungen in Kenntnis gesetzt. Den Verfahrensbeteiligten ist die Ladung oder Mitteilung so zuzustellen, dass ihnen genügend Zeit verbleibt, sich auf das Verfahren einzulassen und sich auf die Verhandlung vorzubereiten. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die eine bestimmte Frist für die Übermittlung einer Ladung oder einer Mitteilung vorsieht.
Eine Auswertung der Rechtsvorschriften und der bestehenden Praktiken hat ergeben, dass für die Durchführung von Videokonferenzen keine Kosten anfallen.
Das nationale Recht der Republik Litauen verlangt nicht ausdrücklich, dass eine Person, die unmittelbar vom ersuchenden Gericht vernommen wird, über den freiwilligen Charakter der Vernehmung in Kenntnis gesetzt wird.
Ziffer 13 der Beschreibung sieht hinsichtlich der Identifizierung der zu vernehmenden Personen vor, dass sich eine mittels Videokonferenz zu vernehmende Person ausweisen und ein Dokument vorlegen muss, das dem betreffenden Gericht die Feststellung ihrer Identität ermöglicht. Das ersuchende Gericht kann verfügen, dass eine Person, die per Videokonferenz vernommen werden soll, auch auf andere Weise identifiziert werden kann.
Nach Ziffer 10 der Beschreibung müssen von der ersuchten Behörde benannte Personen oder andere Vertreter der ersuchten Behörde der zu vernehmenden Person unter anderem die Möglichkeit geben, vor Gericht einen Eid (ein Versprechen) zu leisten und den Wortlaut des Eides (des Versprechens) zu unterzeichnen. Der Wortlaut des vor einem Gericht der Republik Litauen geleisteten Eides ist in Artikel 186 Absatz 6 der Zivilprozessordnung geregelt. Nach Abschluss der mittels Videokonferenz durchgeführten Vernehmung fasst ein Vertreter der ersuchten Behörde, der bei der Vernehmung zugegen war, eine Bestätigung über die erfolgte Vernehmung ab; diese Bestätigung wird zusammen mit dem durch die vernommene Person unterzeichneten Wortlaut des Eides (bzw. des Versprechens) (wenn die zu vernehmende Person einen Eid leisten oder ein Versprechen unterzeichnen muss) und den übermittelten Beweisen (Ziffer 14 der Beschreibung) an das ersuchende Gericht weitergeleitet. Im Falle einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 der Verordnung sollte das ersuchende Gericht den Eideswortlaut, der von der zu vernehmenden Person zu unterzeichnen ist, zur Verfügung stellen.
An den Gerichten der Republik Litauen und in den anderen Einrichtungen, die mit Videokonferenzanlagen ausgestattet sind, gibt es Personen, die für die Nutzung, Wartung und den Betrieb der Anlagen zuständig sind. Gemäß Ziffer 6 der Beschreibung wird eine Liste der Personen, die von den ersuchten Behörden mit der Verwendung und Wartung der Videokonferenzanlagen und der Durchführung von Videokonferenzen betraut wurden, mit ihren Kontaktdaten (Einrichtung, Telefonnummer, E-Mail- Adresse) von der Nationalen Gerichtsverwaltung im Intranet der litauischen Justiz veröffentlicht.
Das ersuchende Gericht stellt die in Artikel 4 der Verordnung genannten Angaben zu Verfügung. Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil die erforderlichen Angaben nicht oder nicht korrekt erteilt werden, findet das Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung Anwendung. Darüber hinausgehende Angaben muss das ersuchende Gericht nach den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht zur Verfügung stellen.
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