

Ja, beides ist möglich. Die meisten an Luxemburg gerichteten Ersuchen kommen von Gerichten in anderen Mitgliedstaaten, die einen Zeugen mittels Videokonferenz zu vernehmen beabsichtigen.
Besondere Vorschriften für Videokonferenzen gibt es nicht. Auch für Zeugenvernehmungen und für persönliche Vernehmungen durch einen Richter sowie für das persönliche Erscheinen der Parteien gelten die allgemeinen Vorschriften der neuen Zivilprozessordnung. Bislang gibt es keine Rechtsprechung zur Durchführung von Videokonferenzen.
Videokonferenzen können zur Vernehmung von Zeugen sowie manchmal von Parteien und von Gerichtssachverständigen durchgeführt werden. Die bislang übermittelten Ersuchen betrafen jedoch ausschließlich Zeugenvernehmungen.
Die einzige Einschränkung besteht darin, dass Zeugen auf freiwilliger Grundlage vernommen werden. Wenn ein Zeuge sich weigert, zu einer Vernehmung zu erscheinen, haben die luxemburgischen Behörden keine Möglichkeit, ihn zu einer Aussage zu verpflichten.
Die Beweismittel müssen in den Räumlichkeiten eines Gerichts erlangt werden können, das über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt.
Wenn der ersuchende Staat die Videokonferenz aufzeichnen möchte, muss er die ausdrückliche Zustimmung des in Luxemburg zu vernehmenden Zeugen einholen. Als ersuchter Staat zeichnet Luxemburg Videokonferenzen nicht auf, weil Aufzeichnungen nach luxemburgischem Recht verboten sind.
a) Französisch, Deutsch.
b) Alle Sprachen.
Das Gericht in Luxemburg als Gericht des ersuchten Staates stellt erforderlichenfalls einen Dolmetscher zur Verständigung mit den Behörden des ersuchenden Staates oder mit der zu vernehmenden Person bereit.
Die zuständige luxemburgische Behörde, d. h. das für die Beweisaufnahme zuständige Gericht, setzt sich mit den Behörden des ersuchenden Staates in Verbindung, um Datum und Uhrzeit der Videokonferenz zu vereinbaren. Die Ladung wird mindestens 15 Tage vor der Vernehmung zugestellt. Die luxemburgischen Behörden sind für die Ladung der Beteiligten zuständig.
Nach der EU-Verordnung genehmigt der ersuchte Staat die Videokonferenz, während der ersuchende Staat die Formalitäten und die organisatorischen und technischen Fragen regelt und die betroffenen Personen informiert.
Die Kosten für die Videokonferenzsysteme sowie die Aufwandsentschädigungen der Zeugen übernimmt der Staat Luxemburg. Für anfallende Dolmetschkosten kommt grundsätzlich der ersuchende Staat auf.
Die Person wird in der Ladung darauf hingewiesen, dass die Vernehmung auf freiwilliger Basis erfolgt, und außerdem vor der Durchführung der Videokonferenz vom Richter oder vom Urkundsbeamten entsprechend belehrt.
Das luxemburgische Gericht als Gericht des ersuchten Staates prüft die Ausweispapiere zu Beginn der Vernehmung.
Zeugen und Sachverständige müssen sich unter Eid verpflichten, wahrheitsgemäß auszusagen. Sie werden darauf hingewiesen, dass Falschaussagen mit Geldbußen oder Haft bestraft werden können.
Der Eid wird vor dem ersuchenden Gericht abgelegt.
Im Falle des Artikels 17 verfährt der ersuchende Staat nach den dort geltenden Bestimmungen. Der während der Videokonferenz anwesende luxemburgische Richter greift als Richter des ersuchten Staates nur bei Problemen ein.
Am Tag und zur Uhrzeit der Videokonferenz sind ein Richter, ein Urkundsbeamter, ein Techniker und erforderlichenfalls ein Dolmetscher anwesend.
Damit eine Videokonferenz durchgeführt werden kann, müssen verschiedene technische Fragen geklärt werden. Der Erfolg einer Vernehmung mittels Videokonferenz hängt daher von einer guten Vorbereitung und einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Kontaktstellen ab.
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