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Beweisaufnahmen sind auf zweierlei Weise möglich.
Rechtsvorschriften:
Fälle, in denen Spanien auf die Zusammenarbeit einer ausländischen Behörde angewiesen ist
In diesen Fällen wird nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das Gesetz 29/2015 als subsidiäre Rechtsvorschrift behandelt. Daher werden in diesem Bereich die EU-Rechtsvorschriften und die von Spanien unterzeichneten internationalen Verträge und Vereinbarungen vorrangig angewendet. Im Bereich der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen können spanische Behörden mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten; eine Zusammenarbeit nach dem Gegenseitigkeitsprinzip ist zwar nicht vorgeschrieben, aber die Regierung kann durch königlichen Erlass festlegen, dass spanische Behörden nicht mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten, wenn mehrfach eine Zusammenarbeit verweigert oder die Zusammenarbeit durch Behörden des betreffenden Staates gesetzlich verboten wurde.
In Fällen, in denen die spanischen Gerichte direkt mit anderen Gerichten in Kontakt treten, gilt Folgendes:
Die in den jeweiligen Staaten geltenden Rechtsvorschriften werden stets beachtet. Die direkte Kommunikation findet unmittelbar, ohne Beteiligung eines Vermittlers, zwischen nationalen und ausländischen Gerichten statt. Diese Kommunikation beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der beteiligten Gerichte und die Verteidigungsrechte der Verfahrensparteien.
Die spanischen Behörden lehnen Anträge auf internationale justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ab, wenn
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Beteiligung der Verfahrensparteien oder anderer in die Beweisaufnahme einzubeziehender Personen; dies gilt für Zeugen und für Sachverständige gleichermaßen. Die Beurteilung der Eignung von Beweisen und der den Sachverständigen übermittelten Informationen liegt im Ermessen des Gerichts.
Grundsätzlich sind Einschränkungen nur in Ausnahmefällen, wenn es um den Schutz geltender Grundrechte oder das Wohl von Minderjährigen geht, zulässig und müssen immer auf einer mit Gründen versehenen gerichtlichen Entscheidung beruhen. Dabei gilt es die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung zu berücksichtigen.
Die Vernehmung erfolgt vor dem für das Verfahren zuständige Gericht, vor dem die Beweisaufnahme in einer öffentlichen Verhandlung statt. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit teilweise ausgeschlossen werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Ortes, an dem sich die an dem Verfahren per Videokonferenz teilnehmenden Personen befinden müssen. Ein Rechtspfleger (Letrado de la administración de justicia) des Gerichts, vor dem das Verfahren stattfindet, muss im Gericht die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen feststellen; die Feststellung erfolgt durch vorherige Einreichung oder unmittelbare Vorlage von Dokumenten oder aufgrund der Tatsache, dass die Personen persönlich bekannt sind.
Ja. Darüber hinaus müssen sie aufgezeichnet werden.
Nach Artikel 147 der Zivilprozessordnung müssen mündliche Verfahren, Verhandlungen und Vernehmungen auf einem Medium aufgezeichnet werden, das für die Speicherung und die Wiedergabe von Ton- und Bilddaten geeignet ist. Alle Gerichte in Spanien verfügen über audiovisuelle Geräte für die Aufzeichnung von Verfahren und Verhandlungen. Die Aufzeichnungen werden vom Geschäftsstellenleiter auf DVD archiviert. Den Parteien kann auf eigene Kosten eine Kopie ausgehändigt werden.
Wenn ein spanisches Gericht beteiligt ist, sollte das Verfahren grundsätzlich auf Spanisch geführt werden, und auch alle relevanten Dokumente sollten auf Spanisch vorliegen, es sei denn, es wird eine der übrigen Amtssprachen des Landes (Galicisch, Katalanisch, Valencianisch und Baskisch) zugelassen, da die mittels Videokonferenz zu vernehmenden Personen dieser Sprachen mächtig sind und sie verwenden möchten.
Im Zusammenhang mit Artikel 17 gibt es keine Einwände gegen die Verwendung der Sprache des ersuchten Landes, da die Aussagen ohnehin freiwillig sind.
In Zivilsachen können Dolmetscher sowohl während des Verfahrens als auch anschließend für dessen Dokumentation eingesetzt werden; stellt die Verfahrenspartei, die die Dolmetschleistung benötigt, keine Dolmetscher bereit, wird dies von den Justizverwaltungen übernommen, die in einigen Autonomen Gemeinschaften dezentralisiert wurden. In anderen Fällen werden diese Dienstleistungen vom Justizministerium übernommen. Die entsprechenden Kosten können der Partei auferlegt werden, die auch die übrigen Kosten trägt. Dabei ist zu prüfen, ob Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht.
Damit im Verfahren Beweise und Gegenbeweise wirkungsvoll erbracht werden können, kann sich der Dolmetscher entweder im Gerichtsgebäude oder direkt bei den an der Verhandlung per Videokonferenz teilnehmenden Person befinden.
In jedem Fall wird der Dolmetscher vereidigt bzw. muss er sich verpflichten, die Wahrheit zu sagen, und seinen Pflichten mit der größtmöglichen Objektivität nachkommen.
Das interne Verfahren für die Vernehmung in dem in Artikel 10 der Verordnung vorgesehenen Fall ist für die Vernehmung von Parteien in den Artikeln 301 ff. der Zivilprozessordnung, für Zeugenvernehmungen in den Artikeln 360 ff. und für die Erstellung und die Vorlage von Berichten zur Prüfung und kontradiktorischen Prüfung durch Sachverständige in öffentlichen Verhandlungen in den Artikeln 335 ff. geregelt.
Grundsätzlich sind Videokonferenzen kostenlos. Wenn jedoch beteiligte Parteien eine Kopie der Aufzeichnung wünschen, müssen sie entweder ein geeignetes Medium bereitstellen oder die entsprechenden Kosten übernehmen.
Dies erfolgt auf Weisung des spanischen Gerichts.
Siehe Antwort auf Frage 4.
Der Rechtspfleger des Gerichts, vor dem das Verfahren stattfindet, muss im Gericht die Identität der per Videokonferenz teilnehmenden Personen feststellen; die Feststellung erfolgt durch vorherige Einreichung oder unmittelbare Vorlage von Dokumenten oder aufgrund der Tatsache, dass die Personen persönlich bekannt sind.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
Die Vorkehrungen für den Einsatz audiovisueller Kommunikationsmittel werden im Voraus getroffen. Die Geschäftsstelle des Vorsitzenden Richters (Secretaría del Decanato) oder das Personal des Gerichts legen Datum, Uhrzeit und Ort der Videokonferenz fest und sorgen dafür, dass hinreichend Personal zur Durchführung der Videokonferenz vorhanden ist. Um sicherzustellen, dass die Verbindungen und Geräte ordnungsgemäß funktionieren, werden vor der Videokonferenz gewöhnlich Tests durchgeführt.
Jegliche Informationen, die für einen ordnungsgemäßen und möglichst reibungslosen Verlauf der Beweisaufnahme sinnvoll erscheinen.
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