

In Belgien besteht ein sogenanntes „summarisches Mahnverfahren“ (procédure sommaire d’injonction de payer/summiere rechtspleging om betaling te bevelen). Dieses vereinfachte, in den Artikeln 1338 bis 1344 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire/Gerechtelijk Wetboek) vorgesehene Verfahren dient in bestimmten Fällen der Eintreibung von Forderungen mit geringem Streitwert.
Die Rechtsvorschriften zum summarischen Mahnverfahren können auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz unter wie folgt eingesehen werden:
Infrage kommen ausschließlich Geldforderungen.
In Artikel 1338 Gerichtsgesetzbuch ist festgelegt, dass ein solches Verfahren ausschließlich auf Forderungen zur Zahlung einer feststehenden Schuld Anwendung findet, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag 1860 EUR nicht übersteigt.
Die Anwendung des summarischen Mahnverfahrens erfolgt auf rein freiwilliger Basis.
Nein. Nach Artikel 1344 Gerichtsgesetzbuch sind die Regeln für das summarische Mahnverfahren nur anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz (domicile/woonplaats) oder Wohnort (résidence/verblijfplaats) in Belgien hat.
Das Verfahren kann beim Friedensrichter (juge de paix/vrederechter) eingeleitet werden, sofern die Forderung in dessen Zuständigkeit fällt (zur Zuständigkeit des Friedensrichters siehe das Informationsblatt „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“). In den in Artikel 1338 Gerichtsgesetzbuch genannten Streitfällen kann das Verfahren auch für Forderungen genutzt werden, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts (tribunal de commerce/rechtbank van koophandel) oder des Polizeigerichts (tribunal de police/politierechtbank) fallen.
Es gibt zwar keinen Vordruck für die Einleitung des Verfahrens, allerdings sieht das Gesetz für die Mahnung und die Antragschrift, mit der die Forderung bei Gericht eingereicht wird, einige Pflichtangaben vor.
Bevor der Gläubiger seine Antragschrift bei Gericht einreicht, muss er dem Schuldner eine Mahnung (sommation/aanmaning) zukommen lassen. Dieses Erfordernis ist in Artikel 1339 Gerichtsgesetzbuch festgelegt. Die Mahnung kann dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde (exploit d‘huissier/deurwaardersexploot) zugestellt oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt werden. In Artikel 1339 ist ferner aufgeführt, welche Angaben die Mahnung unter Androhung der Nichtigkeit enthalten muss:
Innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in der Zahlungsaufforderung angegebenen 15-Tages-Frist wird die Klage dem Richter anhand einer Antragschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. In Artikel 1340 Gerichtsgesetzbuch ist aufgeführt, welche Angaben die Antragschrift enthalten muss:
Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, kann er außerdem die Gründe angeben, aus denen er sich der Gewährung von Zahlungsaufschub widersetzt.
Der Antragschrift sind beizufügen:
Die Antragschrift muss unter anderem die Unterschrift eines Rechtsanwalts enthalten. Daneben ist in Artikel 1342 Gerichtsgesetzbuch festgelegt, dass dem Rechtsanwalt des Antragstellers eine Abschrift des Beschlusses per einfachen Brief zugeschickt wird. Dies sind die einzigen gesetzlichen Bestimmungen, die die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordern.
Die Antragschrift muss hinreichend ausführlich sein, denn nach Artikel 1340 Absatz 1 Nummer 3 Gerichtsgesetzbuch sind in der Antragschrift der Gegenstand der Klage und die genaue Höhe des geforderten Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Forderung sowie deren Begründung anzugeben.
Ja. Nach Artikel 1338 muss die Forderung durch ein vom Schuldner ausgestelltes Schriftstück begründet werden. Dabei muss es sich nicht unbedingt um ein Schuldanerkenntnis handeln.
Innerhalb von 15 Tagen nach Hinterlegung der Antragschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer (chambre du conseil/raadkamer) gefassten Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann Zahlungsaufschub gewähren oder dem Antrag nur teilweise stattgeben (Artikel 1342 Gerichtsgesetzbuch), denn ihm liegen Angaben zu den verschiedenen Komponenten der Schuld vor, und er kann einige davon verwerfen. Der Richter kann Zahlungen berücksichtigen, die gegebenenfalls in der Zwischenzeit geleistet wurden. Er kann den Antrag auch vollständig abweisen, wenn die festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (siehe Artikel 1338 bis 1344 Gerichtsgesetzbuch).
Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils.
Der Gläubiger ist verpflichtet, dem Schuldner den Beschluss des Richters zustellen zu lassen.
Nach Artikel 1343 § 2 Gerichtsgesetzbuch muss die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes enthalten:
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Schuldner in der Zustellungsurkunde außerdem davon in Kenntnis gesetzt werden, dass er, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerde eingelegt hat, mit allen rechtlichen Mitteln gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen.
Legt der Schuldner innerhalb der festgelegten Fristen weder Einspruch noch Berufung ein, wird der Beschluss rechtskräftig.
Rechtsschutzmöglichkeiten des Gläubigers
Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Gläubigers sind in Artikel 1343 § 4 Gerichtsgesetzbuch dargelegt. Dem Gläubiger steht gegen einen Beschluss, mit dem sein Antrag abgewiesen oder ihm nur teilweise stattgegeben wird, kein wirklicher Rechtsbehelf zur Verfügung. Es kann jedoch eine Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg (also nicht im summarischen Verfahren) einreichen. Wurde seinem Antrag in Teilen stattgegeben, so darf der Gläubiger eine Klage nur dann auf dem ordentlichen Rechtsweg einreichen, wenn er dem Schuldner den Beschluss noch nicht zugestellt hat.
Einspruch oder Berufung durch den Schuldner
Der Schuldner hat zwei Möglichkeiten zur Anfechtung des Beschlusses. Er kann entweder bei einem höheren Gericht Berufung (appel/hoger beroep) einlegen oder vor dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, Einspruch (opposition/verzet) erheben (da der Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils hat, wenn dem Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise stattgegeben wird; siehe Artikel 1343 § 4 Gerichtsgesetzbuch). In beiden Fällen beträgt die Frist einen Monat ab Zustellung des Urteils (siehe Artikel 1048 und 1051 Gerichtsgesetzbuch). Die Frist verlängert sich, wenn eine der Parteien weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz (domicile élu/gekozen woonplaats) in Belgien hat.
Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Einspruch und Berufung, allerdings mit einer Ausnahme, die in Artikel 1343 § 3 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch festgelegt ist. In Abweichung von Artikel 1047 (der die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vorschreibt) kann der Einspruch anhand einer Antragschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes (greffe/griffie) in so vielen Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und Rechtsanwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Rechtsanwalt vom Greffier (greffier/griffier) per Gerichtsbrief (pli judiciaire/gerechtsbrief) notifiziert wird.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss die Antragschrift Folgendes enthalten:
Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.
Im summarischen Verfahren sieht das belgische Recht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Antrag nicht ausdrücklich vor.
Dem Schuldner steht es frei, dem Friedensrichter entsprechende Informationen zu übermitteln, was jedoch keinen Einfluss auf die Behandlung des Beschlusses als Versäumnisurteil hat.
Wie vorstehend erwähnt, ist ein Widerspruch nicht vorgesehen. Der Ablauf des summarischen Verfahrens wird ohnehin nicht davon berührt, ob sich der Schuldner verteidigt oder nicht.
Siehe dazu Antwort zu 1.7.
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