

Informationen nach Regionen suchen
Im Kapitel 37 – „Mahnverfahren“ – der Zivilprozessordnung (Staatsblatt der Republik Bulgarien Nr. 59 vom 20. Juli 2007, anwendbar seit dem 1. März 2008, letzte Änderung im Staatsblatt Nr. 86/2017) ist ein vereinfachtes Verfahren für die Beitreibung von Forderungen vorgesehen, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass sie vom Antragsgegner bestritten werden.
Ein Zahlungsbefehl kann auf Antrag des Gläubigers gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung für folgende Forderungen erlassen werden:
Der Antrag muss den Anforderungen von Artikel 127 Absätze 1 und 3 und Artikel 128 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechen und Zahlungsangaben (Bankkonto oder eine andere Zahlungsart) enthalten.
In Artikel 417 der Zivilprozessordnung ist darüber hinaus ausdrücklich geregelt, dass der Antragsteller auch den Erlass eines Zahlungsbefehls beantragen kann, wenn sich die Forderung – ungeachtet ihres Werts – auf Folgendes bezieht:
Wenn dem Antrag gemäß Artikel 417 der Zivilprozessordnung das Dokument beigefügt ist, auf das sich die Forderung stützt, kann der Gläubiger beim Gericht die sofortige Vollstreckung und die Ausstellung eines Vollstreckungstitels beantragen.
Ergibt sich die Forderung aus einer Urkunde nach Artikel 417 der Zivilprozessordnung, ist sie in der Höhe nicht begrenzt.
In allen anderen Fällen, die Geldforderungen, Forderungen in Bezug auf fungible Güter oder die Übertragung beweglicher Sachen betreffen, kann ein Zahlungsbefehl nur ausgestellt werden, wenn die Forderung in die Zuständigkeit des Kreisgerichts (Rayonen sad) fällt. Das Kreisgericht ist zuständig für zivil- und handelsrechtliche Forderungen bis 25 000 BGN sowie für alle Unterhaltsforderungen, Forderungen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und aus Nachforderungsbescheiden.
Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Zahlungsbefehls erfüllt sind, muss der Antragsteller sich nicht für diese Art von Verfahren entscheiden. Er kann seine Forderung auch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen.
Ein Zahlungsbefehl wird nur dann erlassen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in der Republik Bulgarien hat.
Der Antrag ist bei dem Kreisgericht am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu stellen. Das Gericht prüft dann innerhalb von drei Tagen von Amts wegen seine örtliche Zuständigkeit. Erklärt sich das Gericht für unzuständig, verweist es die Sache an das zuständige Gericht.
Die Verwendung der vom Justizministerium genehmigten Antragsformulare ist verbindlich. Die Anträge sind im Anhang der vom Justizministerium erlassenen Verordnung Nr. 6 vom 20. Februar 2008 über die Genehmigung von Vordrucken für Zahlungsbefehle, Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls und andere Vorgänge im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren zu finden (Artikel 425 der Zivilprozessordnung).
Nicht verpflichtend.
In dem Antrag müssen der Sachverhalt, der der Forderung zugrunde liegt, sowie der Gegenstand des Antrags dargelegt werden.
Gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung ist es nicht notwendig, dem Antrag Belege zur Begründung der Forderung beizufügen. Der Antragsteller kann Belege beifügen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da im Rahmen des Verfahrens lediglich geprüft wird, ob die Forderung bestritten wird. Es ist vollkommen ausreichend, wenn der Antragsteller angibt, dass seine Forderung besteht. Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl anficht, wird im Rahmen des Verfahrens geprüft, ob die Forderung besteht. Wird der Antrag von einem Vertreter eingereicht, ist eine entsprechende Vollmacht beizulegen; zudem ist ggf. ein Nachweis darüber einzureichen, dass anfallende Stempel- und Gerichtsgebühren bezahlt wurden.
Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls gemäß Artikel 410 der Zivilprozessordnung wird in den folgenden Fällen abgelehnt:
Ein Rechtsbehelf kann nicht gegen den Zahlungsbefehl selbst, sondern lediglich gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden. Gegen eine Verfügung über die vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller beim zuständigen Bezirksgericht Rechtsbehelf einlegen. Von der Rechtsbehelfsschrift ist keine Kopie zum Zwecke der Zustellung vorzulegen. Auch gegen eine Verfügung über die sofortige Vollstreckung, die vom Gericht ausgestellt wird, wenn Unterlagen gemäß Artikel 417 der Zivilprozessordnung eingereicht werden, kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung über die sofortige Vollstreckung müssen zusammen mit dem Widerspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl eingereicht werden und dürfen sich nur auf Schriftstücke im Zusammenhang mit Artikel 417 der Zivilprozessordnung beziehen.
Sobald der Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten hat, kann er innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch gegen diesen oder Teile desselben einlegen, ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich ist. Ausgenommen sind die in Artikel 414a der Zivilprozessordnung genannten Fälle:
- Er ist seiner Verpflichtung nachgekommen.
- Ihm sind keine Kosten entstanden, da sein Verhalten nicht zur Geltendmachung der Forderung geführt hat. In diesen Fällen muss der Widerspruch dem Antragsteller innerhalb von drei Tagen zur Stellungnahme übermittelt werden. Nimmt der Antragsteller nicht zu dem Widerspruch Stellung, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl einschließlich der Kostenentscheidung vollständig oder teilweise für ungültig. Wurde auf der Grundlage des Zahlungsbefehls ein Vollstreckungstitel gemäß Artikel 208 der Zivilprozessordnung erlassen, wird dieser ebenfalls für ungültig erklärt.
Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, nachdem der Zahlungsbefehl nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 5 der Zivilprozessordnung zugestellt wurde (Anbringung einer Mitteilung am Wohn- bzw. Geschäftssitz), oder hat das Gericht den Erlass eines Zahlungsbefehls abgelehnt, informiert das Gericht den Antragsteller, dass er gegen Zahlung der fälligen Gebühr an den Staat innerhalb eines Monats Klage auf Feststellung seiner Forderung erheben kann, und ordnet die Aussetzung der Vollstreckung an, falls es einen Vollstreckungstitel gemäß Artikel 418 der Zivilprozessordnung erlassen hat. Weist der Antragsteller nicht nach, dass er innerhalb der vorgeschriebenen Frist Feststellungsklage erhoben hat, hebt das Gericht den Zahlungsbefehl – vollständig oder lediglich den Teil, für den keine Forderung geltend gemacht wurde – auf.
Wenn nicht fristgerecht Widerspruch erhoben oder dieser zurückgezogen wird, wird der Zahlungsbefehl gemäß Artikel 416 der Zivilprozessordnung wirksam, und das Gericht stellt auf dieser Grundlage einen Vollstreckungstitel aus, der entsprechend auf dem Zahlungsbefehl vermerkt wird.
Der Schuldner, dem die Möglichkeit des Widerspruchs versagt blieb, hat, nachdem er von dem Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt hat, einen Monat Zeit, einen Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht einzulegen, wenn:
Durch den Widerspruch wird die Vollstreckung des Zahlungsbefehls nicht ausgesetzt. Auf Antrag des Schuldners und nach Vorlage einer geeigneten Sicherheit kann das Gericht die Vollstreckung jedoch aussetzen (Artikel 423 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht gibt dem Widerspruch statt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das Gericht dem Widerspruch stattgibt, weil der Schuldner keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Republik Bulgarien besitzt oder weil er dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. keine Niederlassung hat, erklärt es den Zahlungsbefehl und den auf der Grundlage des Zahlungsbefehls erlassenen Vollstreckungstitel für ungültig. Lässt das Gericht den Widerspruch aus anderen Gründen zu, setzt es die Vollstreckung des Zahlungsbefehls aus, verweist die Sache an das Kreisgericht zurück und teilt dem Antragsteller mit, dass er gegen Zahlung der fälligen Stempelgebühr innerhalb eines Monats Klage erheben kann, um seine Forderung geltend zu machen (Artikel 423 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).
Außerdem kann der Schuldner die Forderung, für die ein Zahlungsbefehl erlassen wurde, im ordentlichen Verfahren bestreiten, wenn neue Tatsachen oder neue schriftliche Beweismittel bekannt werden, die für die Sache von wesentlicher Bedeutung sind und die dem Schuldner innerhalb der Frist für die Erhebung eines Widerspruchs noch nicht bekannt sein konnten oder die er innerhalb dieser Frist nicht beschaffen konnte. Die Klage kann innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Schuldner Kenntnis von den neuen Umständen erlangt hat oder an dem er die neuen schriftlichen Beweismittel erhalten hat, erhoben werden, jedoch nicht später als ein Jahr nach der Zwangsvollstreckung (Artikel 424 der Zivilprozessordnung).
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.