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In der Republik Kroatien findet der Europäische Zahlungsbefehl Anwendung. Das Verfahren für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird durch die Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) geregelt (Narodne Novine- Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13 und 89/14). Die Vorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Pravilnik o načinu podnošenja zahtjeva za izdavanje europskog platnog naloga i prigovora protiv europskog platnog naloga) wurden im Amtsblatt Nr. 124/13 veröffentlicht.
Das Verfahren für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gilt für die Eintreibung einer beziffert feststehenden Geldforderung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig ist. Das Europäische Mahnverfahren wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (im Folgenden die „Verordnung (EG) Nr. 1896/2006“) eingeführt. Diese Rechtsvorschrift findet mit ihren Ausnahmeregelungen bei grenzüberschreitenden zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren unabhängig von der Art des angerufenen Gerichts Anwendung.
Das Verfahren ist auf Geldforderungen anwendbar. Der geltend gemachte Anspruch darf sich lediglich auf vertragliche oder außervertraglichen Schuldverhältnisse beziehen und muss genau beziffert sein.
Für den Forderungswert gibt es keinen Höchstbetrag.
Die Anwendung dieses Verfahrens ist nicht zwingend vorgeschrieben, da der Gläubiger frei entscheiden kann, wie er seinen Anspruch geltend macht, solange er dabei nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die guten Sitten verstößt. Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl auch ohne Antrag des Gläubigers. Somit ist das Gericht zur Ausstellung des Zahlungsbefehls verpflichtet, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Ja.
Das Handelsgericht in Zagreb (Trgovački sud u Zagrebu) besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie für die Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls.
Der Antrag auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls darf ebenso wie der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nur in maschinenlesbarer Form eingereicht werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die betreffenden Schriftstücke für die maschinelle Bearbeitung geeignet sind.
Die Art und Weise, wie der Europäische Zahlungsbefehl zu beantragen und der Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen ist, wird durch die Verfahrensvorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Einlegen des Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl (Pravilnik o načinu podnošenja zahtjeva za izdavanje europskog platnog naloga i prigovora protiv europskog platnog naloga) geregelt (Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 124/13), die am 17. Oktober 2013 in Kraft getreten sind.
Für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl sind die in der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Das betreffende Formular ist in Papierform persönlich bei dem zuständigen Gericht abzugeben oder auf dem Postweg an dieses zu übersenden. Somit ist die Verwendung eines Standardformulars für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zwingend vorgeschrieben. Die Formblätter können auf der Website des Handelsgerichts Zagreb heruntergeladen werden (http://sudovi.pravosudje.hr/tszag/).
Jede Partei (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) kann frei entscheiden, ob sie sich im Verfahren selbst vertritt oder einen Mittelsmann mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist dies üblicherweise ein Rechtsanwalt. Somit besteht für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls kein Anwaltszwang.
Der Gläubiger muss das Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – in maschinenlesbarer Form ausfüllen. In Feld 6 dieses Vordrucks muss der Antragsteller auswählen, auf welchen der angegebenen Sachverhalte und Rechtsgrundlagen die Forderung beruht.
In Feld 10 des Formblatts A kann der Antragsteller vorhandene Beweismittel auflisten und angeben, auf welche Forderungen sich diese konkret beziehen. Die Vorschriften über die Eignung von Beweismitteln und die Beweiserhebung sind in den Artikeln 219-271 der Zivilprozessordnung niedergelegt, wobei das Gericht entscheidet, welche der eingereichten Beweismittel zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden können. Es liegt ferner im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, welche Tatsachenbehauptungen es nach gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung sämtlicher Beweismittel im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens für erwiesen ansieht.
Weitere Informationen über die Eignung und Erhebung von Beweismitteln siehe „Beweisaufnahme – Kroatien“.
Die Abweisung eines Antrags auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Artikel 109 der Zivilprozessordnung geregelt. Wenn der Antrag nicht nachvollziehbar ist oder nicht alle erforderlichen Angaben enthält, ordnet das Gericht nach Maßgabe des vorgenannten Artikels an, dass der Antragsteller den Antrag berichtigen und entsprechend der erteilten Anweisungen ergänzen muss, und sendet den Antrag für diese Zwecke an den Antragsteller zurück. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn er nicht fristgerecht mit den geforderten Berichtigungen und Ergänzungen an das Gericht zurückgesendet wird. Wenn der Antrag ohne diese Korrekturen oder ergänzenden Angaben an das Gericht zurückgesendet wird, wird er abgewiesen.
Für den Europäischen Zahlungsbefehl steht dem Antragsgegner lediglich der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Absätze 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist nicht anfechtbar. Rechtsbehelfe gegen den Vollstreckungstitel aus Gründen, die sich auf den geltend gemachten Anspruch beziehen, sind nur zulässig, wenn der entsprechende Sachverhalt nach der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten ist und bei Einlegen des Widerspruchs nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr dargelegt werden konnte.
Der Antragsgegner kann anhand des Formblatts F beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. Dieses Formblatt wird ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl übermittelt. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls an das Gericht übersendet werden. Der Antragsgegner muss lediglich angeben, dass er die Forderung bestreitet. Die Gründe hierfür muss er nicht benennen.
Wenn der Antragsgegner nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt, wird das weitere Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Artikel 445a in Verbindung mit den Artikeln 451- 456 ZPO) und unter Berücksichtigung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 durchgeführt.
Geht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Frist für die Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes kein Widerspruch bei Gericht ein, erklärt das Gericht die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls. Hierfür verwendet es Formblatt G.
In der Republik Kroatien entfaltet ein von einem kroatischen Gericht erlassener vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl (Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) dieselbe Wirkung wie die Vollstreckungsanordnung eines kroatischen Gerichts.
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Erklärung der Vollstreckung ausdrücklich bei Gericht beantragen. Das Gericht erklärt einen Europäischen Zahlungsbefehl durch Verwendung des Formblatts G für vollstreckbar.
Der Antragsgegner kann die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Maßgabe von Artikel 507n der Zivilprozessordnung und von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragen. Das Gericht, das über den Antrag entscheidet, kann die Vollstreckung nach den einschlägigen Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes auf Antrag des Schuldners aussetzen.
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