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1 Gibt es ein Mahnverfahren?
Das Verfahren für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls wird in der Republik Kroatien durch die Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) geregelt (Narodne Novine (NN) - Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 53/91, 91/92, 112/99, 129/00, 88/01, 117/03, 88/05, 2/07, 96/08, 84/08, 123/08, 57/11, 25/13, 89/14 und 70/19). Die Vorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Pravilnik o načinu podnošenja zahtjeva za izdavanje europskog platnog naloga i prigovora protiv europskog platnog naloga) wurden im Amtsblatt Nr. 124/13 veröffentlicht.
1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens
Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Eintreibung einer beziffert feststehenden Geldforderung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig ist. Das Europäische Mahnverfahren wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens eingerichtet. Diese Verordnung und die darin vorgesehenen Ausnahmeregelungen finden bei grenzüberschreitenden zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren unabhängig von der Art des angerufenen Gerichts Anwendung.
1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?
Das Verfahren ist auf Geldforderungen anwendbar. Gegenstand der Forderung können lediglich vertragliche oder außervertragliche Verbindlichkeiten sein, die genau beziffert sind.
1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?
Für den Forderungswert gibt es keinen Höchstbetrag.
1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?
Die Anwendung dieses Verfahrens ist nicht zwingend vorgeschrieben, da der Antragsteller frei entscheiden kann, wie er seinen Anspruch geltend macht, solange er dabei nicht gegen gesetzliche Vorschriften und die guten Sitten verstößt. Liegen alle Voraussetzungen vor, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid auch ohne Antrag des Gläubigers. Somit ist das Gericht zur Ausstellung des Mahnbescheids verpflichtet, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?
Ja.
1.2 Zuständiges Gericht
Die Gemeindegerichte (općinski sud) sind für die Entscheidung über Anträge auf Erlass oder Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie für die Vollstreckbarerklärung eines solchen Zahlungsbefehls zuständig, wenn der Sachverhalt in die Zuständigkeit der Handelsgerichte (trgovački sud) fällt sind diese zuständig. Maßgeblich dafür sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort oder der Sitz des Antragsgegners.
1.3 Formerfordernisse
Der Antrag auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls darf ebenso wie der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl nur in maschinenlesbarer Form eingereicht werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die betreffenden Schriftstücke für die maschinelle Bearbeitung geeignet sind. Das Antragsformular kann in Papierform oder über ein anderes vom Gericht akzeptiertes Kommunikationsmittel eingereicht werden.
Die Art und Weise, wie der Europäische Zahlungsbefehl zu beantragen und der Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einzulegen ist, wird durch die Verfahrensvorschriften für die Beantragung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Einlegen des Einspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl geregelt, die am 17. Oktober 2013 in Kraft getreten sind.
1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?
Für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls und für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Das betreffende Formular ist bei dem zuständigen Gericht abzugeben. Somit ist die Verwendung eines Standardformulars für den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zwingend vorgeschrieben. Die Formblätter können auf der Website des europäischen Justizportals heruntergeladen werden.
1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?
Jede Partei (sei es eine natürliche oder eine juristische Person) kann frei entscheiden, ob sie sich im Verfahren selbst vertritt oder einen Mittelsmann mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt; üblicherweise übernimmt dies ein Rechtsanwalt. Somit besteht für die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls kein Anwaltszwang.
1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?
Der Gläubiger muss das Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls – in maschinenlesbarer Form ausfüllen. Ferner kann er damit zusätzliche Erklärungen abgeben und gegebenenfalls weitere Angaben zur Erläuterung der Forderung machen.
1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?
In Feld 10 des Formblatts A kann der Antragsteller vorhandene Beweismittel auflisten und angeben, auf welche Forderungen sich diese konkret beziehen. Die Vorschriften über die Eignung von Beweismitteln und die Beweiserhebung sind in den Artikeln 219-271 der Zivilprozessordnung niedergelegt, wobei das Gericht entscheidet, welche der eingereichten Beweismittel zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts herangezogen werden. Darüber hinaus entscheidet das Gericht nach seiner Überzeugung auf der Grundlage einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung jedes Beweismittels, der Gesamtheit der Beweismittel und des Ergebnisses des Verfahrens, welche Fakten als bewiesen gelten.
1.4 Abweisung des Antrags
Die Abweisung eines Antrags auf den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Artikel 109 der Zivilprozessordnung geregelt. Wenn der Antrag nicht nachvollziehbar ist oder nicht alle erforderlichen Angaben enthält, ordnet das Gericht nach Maßgabe des vorgenannten Artikels an, dass der Antragsteller den Antrag berichtigen und entsprechend der erteilten Anweisungen ergänzen muss, und sendet den Antrag für diese Zwecke an den Antragsteller zurück. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn er nicht fristgerecht mit den geforderten Berichtigungen und Ergänzungen an das Gericht zurückgesendet wird. Wenn der Antrag ohne diese Korrekturen oder ergänzenden Angaben an das Gericht zurückgesendet wird, wird er abgewiesen.
1.5 Rechtsbehelf
Für den Europäischen Zahlungsbefehl steht dem Antragsgegner der Rechtsbehelf des Widerspruchs offen. Darüber hinaus haben die Parteien die Möglichkeit, den Europäischen Zahlungsbefehl in Ausnahmefällen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 unter den darin festgelegten Bedingungen überprüfen zu lassen.
1.6 Widerspruch
Der Antragsgegner kann anhand des Formblatts F beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. Dieses Formblatt wird ihm zusammen mit dem Zahlungsbefehl übermittelt. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls bei Gericht eingereicht werden. Der Antragsgegner muss lediglich angeben, dass er die Forderung bestreitet. Gründe hierfür muss er nicht benennen.
1.7 Folgen des Widerspruchs
Wenn der Antragsgegner Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegt, wird das weitere Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, sofern zutreffend, und andernfalls im Einklang mit den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Einlegung des Einspruchs gegen Zahlungsanweisungen (Artikel 445a, Artikeln 451 bis 456) und unter Berücksichtigung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 durchgeführt.
1.8 Folgen mangels Widerspruchs
Geht innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Frist für die Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes kein Widerspruch bei Gericht ein, erklärt das Gericht die Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls. Hierfür verwendet es Formblatt G.
Ein von einem Gericht im Gebiet der Europäischen Union erlassener vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl (Artikel 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006) ist ein Vollstreckungstitel, der in der Republik Kroatien in gleicher Weise wie eine Vollstreckungsanordnung eines kroatischen Gerichts vollstreckt werden kann.
1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?
Grundsätzlich muss der Antragsteller die Erklärung der Vollstreckung bei Gericht beantragen. Das Gericht erklärt einen Europäischen Zahlungsbefehl durch Verwendung des Formblatts G für vollstreckbar.
1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?
Der Antragsgegner kann die Überprüfung eines in der Republik Kroatien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls nach Maßgabe von Artikel 507n der Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 beantragen. Das Gericht, das über den Antrag entscheidet, kann die Vollstreckung nach den einschlägigen Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes auf Antrag des Schuldners aussetzen. Rechtsbehelfe gegen den Vollstreckungstitel aus Gründen, die sich auf den geltend gemachten Anspruch beziehen, sind nur zulässig, wenn der entsprechende Sachverhalt nach der Zustellung des Zahlungsbefehls eingetreten ist und bei Einlegen des Widerspruchs nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht mehr dargelegt werden konnte.
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