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1 Gibt es ein Mahnverfahren?
In England und Wales gibt es kein spezielles Mahnverfahren. Es gibt jedoch ein Verfahren, mit dem der Kläger ein Versäumnisurteil erwirken kann. In Fällen grenzübergreifender Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union kann das europäische Mahnverfahren angewandt werden.
1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens
Das Versäumnisurteilsverfahren ist Teil des normalen Zivilverfahrens in England und Wales. Sobald der Kläger Klage erhoben hat (siehe „Wie ist vorzugehen? – England und Wales“), sollte der Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Klageformblatts antworten. Erwidert der Beklagte nicht auf die Klage, kann der Kläger bei Gericht ein Versäumnisurteil beantragen (d. h. das Gericht darum ersuchen, den Beklagten zur Zahlung des Forderungsbetrags wegen unterlassener Erwiderung zu verurteilen). Der Kläger sollte dies so bald wie möglich nach Ablauf der Frist von 14 Tagen tun. Solange der Antrag auf Erlass eines Urteils noch nicht bei Gericht eingegangen ist, kann der Beklagte noch auf die Klage antworten. Wenn die Antwort des Beklagten vor dem Antrag des Klägers bei Gericht eingeht, hat die Antwort Vorrang, auch wenn sie verspätet eingereicht wurde.
Wenn der Kläger nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Verteidigungsfrist ein Urteil beantragt, wird die Klage ausgesetzt, und die einzige Maßnahme, die der Kläger ergreifen kann, besteht darin, bei Gericht einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu stellen.
1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?
Ein Versäumnisurteil kann in England und Wales in fast allen Arten von Fällen bei den Zivilgerichten erwirkt werden. Das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils ist nicht auf Geldforderungen und Ansprüche aus Verträgen beschränkt. Sofern nicht ausdrücklich durch die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts (Zivilprozessordnung) ausgeschlossen, kann der Kläger in England und Wales in jeder Art von Zivilverfahren ein Versäumnisurteil beantragen. Ausgenommen sind jedoch Forderungen aus der Lieferung von Waren, wobei der Vertrag durch den Consumer Credit Act von 1974 geregelt ist.
Um ein Versäumnisurteil zu erlangen, muss der Kläger den Nachweis erbringen, dass er selbst die Verfahrensvorschriften eingehalten hat, der Beklagte jedoch nicht.
In Ausnahmefällen sieht Teil 8 der Zivilprozessordnung ein alternatives Klageverfahren vor, und zwar dann, wenn der Kläger das Gericht darum ersucht, über eine Sache zu entscheiden, die wahrscheinlich keinen substanziellen Tatsachenstreit beinhaltet, oder wenn dieses alternative Klageverfahren im Rahmen besonderer Verfahren zulässig ist. Unter diesen Umständen ist das Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils nicht verfügbar.
1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?
Es gibt keinen Höchstbetrag beim Forderungswert.
1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?
Wie oben erwähnt, ist das Versäumnisurteilsverfahren Teil des normalen Zivilverfahrens. Im Gegensatz zu der Situation in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten handelt es sich nicht um ein gesondertes Verfahren. Es ist dem Gläubiger überlassen, ob er dieses Verfahren in Anspruch nehmen möchte, da ein Versäumnisurteil nicht automatisch erwirkt wird, wenn der Beklagte es versäumt, innerhalb der geltenden Frist auf die Klage zu erwidern. Die Frist ist eindeutig auf der Kopie des Klageformblatts angegeben, die dem Beklagten zugestellt wird. Zur Erlangung eines Versäumnisurteils muss der Kläger einen entsprechenden Antrag stellen. Alternativ kann der Kläger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichten.
1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?
Streitigkeiten zwischen Unternehmen oder Personen in einem anderen Mitgliedstaat werden durch verschiedene Rechtsvorschriften geregelt. Die wichtigste ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung).
Das europäische Mahnverfahren erleichtert es Gläubigern, unbestrittene (d. h. zugelassene) Geldforderungen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union einzutreiben. Die Anwendung dieses Verfahrens ist fakultativ.
1.2 Zuständiges Gericht
Ein Versäumnisurteil kann sowohl beim County Court als auch beim High Court erwirkt werden. Der Kläger sollte das Versäumnisurteil bei dem Gericht beantragen, bei dem er Klage eingereicht hat. Dieses Gericht kann überprüfen, ob der Beklagte eine Zustellbestätigung bzw. eine Anzeige seiner Verteidigungsabsicht eingereicht hat und ob die Frist für die Einreichung dieser Dokumente abgelaufen ist.
Auf das Versäumnisurteilsverfahren finden die allgemeinen Zuständigkeitsregeln für Gerichte in England und Wales Anwendung (siehe die Seite „Zuständigkeit“). Zusammenfassend gilt: Wenn der Streitwert niedriger ist als 100 000 GBP (50 000 GBP bei Klagen wegen Körperverletzung), ist die Klage beim County Court einzureichen, es sei denn, dem Kläger wird etwas anderes mitgeteilt. Forderungen bis zu 10 000 GBP können beim County Court im Wege des Verfahrens für geringfügige Forderungen eingetrieben werden. Dieses Verfahren bietet einen einfachen und informellen Weg der Streitbeilegung, und das oft ohne dass ein Anwalt hinzugezogen werden muss. Beläuft sich der Streitwert auf mehr als 100 000 GBP, kann entweder der High Court oder der County Court mit der Angelegenheit befasst werden. Die Art und die Komplexität der Sache bestimmt, welches Gericht zuständig ist.
Nähere Informationen zu den Vorschriften in Bezug auf Versäumnisurteile gemäß der Verfahrensordnung des jeweiligen Gerichts finden Sie auf der Website des Ministry of Justice.
1.3 Formerfordernisse
Zusätzlich dazu, dass der Kläger bei der Einreichung der Klage dafür Sorge tragen muss, dass die Verfahrensschritte ordnungsgemäß eingehalten werden, und dass der Beklagte es versäumt haben muss, fristgerecht auf die Klage zu erwidern, gelten für die Erlangung eines Versäumnisurteils die Formerfordernisse für die jeweilige Art von Ansprüchen.
Im Allgemeinen muss der Kläger nur dann einen Antrag auf ein Versäumnisurteil stellen, wenn sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht. Solche Anträge werden in der Regel nicht von einem Richter, sondern vom Verwaltungspersonal des Gerichts bearbeitet. Die Mitarbeiter des zuständigen Gerichts überprüfen, ob der Beklagte die Zustellung bestätigt bzw. eine Anzeige seiner Verteidigungsabsicht eingereicht hat, ob die Fristen hierfür bereits verstrichen sind und ob der Kläger die notwendigen Beweise bei Gericht eingereicht hat.
Bezieht sich die Forderung nicht auf einen genau bezifferten Betrag, muss der Gläubiger bei Gericht Klage erheben. Die Angelegenheit wird dann von einem Richter geprüft. Der Richter entscheidet, ob eine Gerichtsverhandlung notwendig ist und welche Unterlagen/Beweise der Kläger vorlegen muss, um dem Richter dabei zu helfen, den Geldbetrag, auf den der Kläger Anspruch hat, zu bestimmen.
1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?
Für beide Arten von Forderungen ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich.
Bezieht sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205A (Notice of Issue (Specified Amount)). Dieses Formular enthält einen Abschnitt, den der Kläger ausfüllen und an das Gericht zurücksenden muss, um ein Versäumnisurteil zu beantragen, falls der Beklagte nicht innerhalb der erforderlichen Zeit auf die Klage reagiert. Zudem enthält das Formular entsprechende Ausfüllhinweise.
Bevor der Kläger das Formular ausfüllt, sollte er sorgfältig erwägen, wie der Beklagte den geschuldeten Betrag zahlen soll. Vielleicht will der Kläger, dass der entsprechende Betrag sofort gezahlt wird. Die Wahrscheinlichkeit, das Geld vom Beklagten zu bekommen, ist jedoch höher, wenn der Beklagte die Forderung über einen bestimmten Zeitraum in Raten begleichen darf. Dies ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Beklagten.
Wenn der Kläger seine Klage mithilfe von Money Claim Online eingeleitet hat, kann der Antrag auf ein Versäumnisurteil online beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
Liegt der Forderung ein nicht genau bezifferter Betrag zugrunde und hat das Gericht der Klage stattgegeben, so übermittelt es dem Kläger das Formular N205B (Notice of Issue (Unspecified Amount)). Dieses Formular enthält auch einen Abschnitt, in dem der Kläger das Gericht ersuchen kann, den Beklagten zur Begleichung der Forderung zu verurteilen. Das Gericht legt die Höhe des Betrags fest, den der Beklagte zahlen muss. Dies wird als „Erlass eines Urteils zur Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden Betrags“ (entering judgment for an amount to be decided by the court) bezeichnet.
Es gibt bestimmte Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt werden muss. Dazu gehören Fälle, in denen für den Beklagten eine andere Gerichtsbarkeit gilt und es sich bei dem Beklagten um einen Staat, die Krone oder eine Person oder Einrichtung handelt, die nicht dem Zivilverfahren unterliegt. Ein Antrag ist auch dann erforderlich, wenn sich der Anspruch gegen ein Kind oder einen Patienten richtet oder wenn es sich um einen deliktischen Anspruch eines Ehepartners gegen den anderen handelt. In diesen Fällen ist das Formular N244 (Application Notice) zu verwenden.
Zahlreiche Gerichtsformulare, u. a. das Formular N244, sind auf der Website des Ministry of Justice verfügbar. Alle Formulare sind in England und Wales bei jedem Civil Court verfügbar.
1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?
Bei allen Arten von Fällen ist es nicht vorgeschrieben, sich durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen. Wenn die Forderung höher ist als 5 000 GBP und insbesondere bei komplexen Sachverhalten ist es im Allgemeinen jedoch ratsam, einen Anwalt zurate zu ziehen. Weitere Einzelheiten über die Ratsamkeit der Vertretung durch einen Anwalt finden Sie auf der Seite „Klage vor Gericht“.
1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?
Da die Beantragung eines Versäumnisurteils in England und Wales Teil des normalen Zivilverfahrens ist, muss der Kläger ein Versäumnisurteil nach dem üblichen Verfahren beantragen (siehe die Seite „Klage vor Gericht“). Im Allgemeinen muss das Klageformblatt Angaben zu den Parteien, eine kurze Beschreibung der Forderung und, wenn möglich, die Höhe des Forderungsbetrags enthalten. Ferner ist anzugeben, ob der Forderungsbetrag innerhalb einer der folgenden Bandbreiten liegt:
- nicht mehr als 10 000 GBP;
- mehr als 10 000 GBP, aber nicht mehr als 25 000 GBP;
- mehr als 25 000 GBP.
Bei Klagen wegen persönlichen Verlusts oder Körperverletzung sollte die Höhe des Forderungsbetrags angegeben werden:
- nicht mehr als 1 000 GBP;
- mehr als 1 000 GBP.
Wenn der Kläger den Forderungsbetrag nicht genau beziffern kann, sollte er dies im Klageformblatt entsprechend vermerken. Das Klageformblatt enthält Hinweise sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten.
1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?
Neben den Angaben im Klageformblatt sollte der Kläger Folgendes vorlegen:
- eine knappe Sachverhaltsdarstellung;
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Kläger eine bestimmte Art von Schadenersatz fordert;
- Angaben zu etwaigen Zinsansprüchen;
- sonstige Angaben, die gemäß der Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts für die jeweilige Art von Forderung zu machen sind.
Um ein Versäumnisurteil zu erlassen, muss das Gericht prüfen, dass dem Beklagten eine Kopie des Klageformblatts zugestellt wurde, dass der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist auf die Klage zu antworten und dass er der Forderung nicht bereits nachgekommen ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird ein Urteil zugunsten des Klägers erlassen, mit dem dem Beklagten mitgeteilt wird, welchen Betrag er zu zahlen hat, wann er diesen zu zahlen hat und wohin er das Geld zu senden hat. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie des Urteils.
Bezieht sich die Forderung auf einen nicht genau bezifferten Betrag und obliegt die Entscheidung, wie oben erwähnt, einem Richter, kann dieser entscheiden, ob eine Anhörung notwendig ist oder ob weitere Beweise erforderlich sind. Dies nennt sich „Erteilen von Weisungen“ (giving directions). Sobald der Richter eine Entscheidung getroffen hat, wird dem Kläger und dem Beklagten eine Verfügung zugestellt. Der Richter kann anweisen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Verfahrens für geringfügige Forderungen behandelt wird oder dass eine Dispositionsanhörung anberaumt wird.
In der Dispositionsanhörung gibt der Richter genauere Weisungen (z. B. welche Unterlagen oder Beweise erforderlich sind, damit die endgültige Höhe des Forderungsbetrags bestimmt werden kann) oder beschließt der Richter die Höhe des Betrags, der vom Beklagten zu zahlen ist, sofern es sich um einen einfachen Fall handelt, der keiner langwierigen Anhörung bedarf.
Die Vorgehensweise hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab sowie davon, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beklagte die Schadenshöhe anfechtet und ob der Richter der Auffassung ist, dass die zum Zeitpunkt der Anhörung verfügbaren Unterlagen ausreichende Beweise enthalten, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.
In der Regel wird der Richter die Dispositionsanhörung nicht nutzen, um eine endgültige Entscheidung zu treffen, es sei denn, die dem Gericht vorliegenden Beweise wurden dem Beklagten mindestens drei Tage vor der Dispositionsanhörung zugesandt.
Nach der Dispositionsanhörung wird die Entscheidung des Richters in einer Verfügung dargelegt. Kläger und Beklagter erhalten jeweils eine Kopie.
Wenn der Beklagte nicht in England oder Wales wohnhaft ist, muss das Gericht zudem anhand der einschlägigen internationalen Vereinbarungen usw. überprüfen, dass es befugt ist, über die Forderung zu verhandeln und zu entscheiden, dass kein anderes Gericht ausschließlich zuständig ist und dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde.
1.4 Abweisung des Antrags
Das Gericht wird einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage zurückweisen, wenn der Kläger die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts nicht eingehalten hat. So wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils keinen Erfolg haben, wenn die Angaben im Klageformblatt oder seine Zustellung nicht der Zivilprozessordnung entsprechen. Das Gericht wird den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils auch dann ablehnen, wenn der Kläger nicht die erforderlichen Nachweise erbracht hat, um das Gericht zu überzeugen, dass er die Verfahrensordnung eingehalten hat (siehe oben). Sofern die Verfahrensordnung eingehalten wurde, hängt die Prüfung der Berechtigung der Forderung durch das Gericht im Vorfeld des Erlasses eines Versäumnisurteils (wie oben erwähnt) davon ab, ob sich die Forderung auf einen genau bezifferten Betrag bezieht oder nicht bzw. ob sie in die Kategorie von Forderungen fällt, für die die Notwendigkeit der Einreichung einer Klage bei Gericht besteht (siehe Punkt 1.3).
1.5 Rechtsbehelf
Der Erlass eines Versäumnisurteils kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass er die Verfahrensordnung des zuständigen Gerichts eingehalten hat. Der Kläger kann diese Ablehnung nicht anfechten. Er muss das Verfahren eventuell erneut beginnen, indem er dem Beklagten unter Einhaltung der Zivilprozessordnung eine neue Klage zustellen lässt.
Ein zu Unrecht ergangenes Versäumnisurteil kann auf Antrag des Beklagten abgeändert oder aufgehoben werden. Es kann die Abänderung des Versäumnisurteils (z. B. Herabsetzung des Forderungsbetrags, wenn ein Teil der Forderung vor Erlass des Urteils beglichen wurde) oder die Aufhebung des Versäumnisurteils beantragt werden.
Hat der Kläger Grund zu der Annahme, dass die maßgeblichen Informationen über die Forderung dem Beklagten vor Erlass des Urteils nicht zugegangen sind, ist er verpflichtet, bei Gericht die Aufhebung des zu seinen Gunsten ausgestellten Versäumnisurteils zu beantragen.
1.6 Widerspruch
Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen (siehe oben). Verteidigt sich der Beklagte gegen die Klage, geht das Verfahren in der üblichen Weise vonstatten.
Wenn der Beklagte die Aufhebung oder Abänderung eines Versäumnisurteils nach dessen Erlass wünscht, muss er bei Gericht unverzüglich einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht kann das Versäumnisurteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass es dafür gute Gründe gibt oder dass der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen.
1.7 Folgen des Widerspruchs
Reicht der Beklagte fristgerecht eine Klageerwiderung ein, läuft das Verfahren, wie auf der Seite „Klage vor Gericht“ beschrieben, in der üblichen Weise ab.
Da das Versäumnisurteilsverfahren Teil des ordentlichen Zivilverfahrens ist, ist solch ein Transfer in England und Wales nicht anwendbar. Wird ein Versäumnisurteil nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, so muss der Fall womöglich neu aufgerollt werden oder der Beklagte erhält die Möglichkeit, sich gegen die Klage zu verteidigen. Wie das Verfahren durchzuführen ist, wird vom Richter in Anbetracht der jeweiligen Umstände festgelegt.
1.8 Folgen mangels Widerspruchs
Das Versäumnisurteilsverfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Beklagte es versäumt hat, innerhalb der vorgegebenen Frist eine Klageerwiderung einzureichen oder die Klage anzuerkennen. Erst dann kann der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen bzw. eine eventuell zum Erlass eines Versäumnisurteils führende Klage einreichen.
1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?
Ein Versäumnisurteil ist eine Entscheidung, die der Kläger gegenüber dem Beklagten vollstrecken kann. Das Verfahren zur Erlangung des Urteils ist in Punkt 1.3.4 beschrieben.
1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?
Wie bereits erwähnt, kann der Beklagte bei Gericht beantragen, dass das Urteil abgeändert oder aufgehoben wird (z. B. dass der Inhalt des Urteils geändert oder das Urteil insgesamt aufgehoben wird). An sich stellt dies keinen Rechtsbehelf dar, da der Antrag vor demselben Gericht verhandelt wird, das den ursprünglichen Fall verhandelt hätte, hätte der Beklagte die Forderung verteidigt. Das Gericht kann das Urteil abändern oder aufheben, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass verfahrenstechnische Unregelmäßigkeiten gleich welcher Art aufgetreten sind, der Beklagte hinreichende Chancen hat, sich erfolgreich gegen die Klage zu verteidigen, oder dass es für die Abänderung bzw. Aufhebung gute Gründe gibt.
Beide Parteien können gegen einen Beschluss zur Aufhebung oder Bestätigung des Versäumnisurteils Rechtsmittel einlegen, und zwar entweder bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, oder beim Berufungsgericht.
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