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1 Gibt es ein Mahnverfahren?
Ja. Kapitel 49 der Zivilprozessordnung (tsiviilkohtumenetluse seadustik, TsMS) regelt das beschleunigte Mahnverfahren.
1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens
1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?
Dieses Verfahren findet Anwendung bei Forderungen auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, die sich aus einem privatrechtlichen Verhältnis ergeben.
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf außervertragliche Forderungen, ausgenommen
- bestimmte Forderungen, die sich aus dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (liikluskindlustuse seadus) ergeben;
- Forderungen, für die der Schuldner ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder die Gegenstand einer anderen zur Leistungserfüllung verpflichtenden Vereinbarung sind.
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung, wenn
- die Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht fällig ist, mit Ausnahme der Ansprüche auf Vertragsstrafen wegen verspäteter Zahlung, oder die Geltendmachung der Forderung von der Erfüllung einer gegenseitigen Verpflichtung abhängt und diese Verpflichtung noch nicht erfüllt wurde;
- die Forderung die Entschädigung für einen immateriellen Schaden betrifft;
- die Forderung gegen einen Insolvenzschuldner geltend gemacht wird;
- die Forderung mehrere Schuldner betrifft und auf unterschiedlichen Grundlagen und/oder Verpflichtungen beruht.
Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf den Teil der Nebenforderung, der die Hauptforderung übersteigt.
1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?
Ja. Das beschleunigte Mahnverfahren findet keine Anwendung auf Forderungen, die 8000 EUR übersteigen. Dieser Betrag umfasst sowohl die Haupt- als auch die Nebenforderung.
1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?
Die Anwendung des beschleunigten Mahnverfahrens ist fakultativ. Der Gläubiger kann jeweils entscheiden, ob er das beschleunigte Verfahren oder ein normales Verfahren einleitet.
1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?
Ja. Es gibt in den nationalen Rechtsvorschriften keine Einschränkung der Anwendbarkeit des beschleunigten Mahnverfahrens im Hinblick auf Antragsgegner, die in einem anderen Land leben oder dort niedergelassen sind. In der EU bestimmt sich das für den Antragsgegner zuständige Gericht nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
1.2 Zuständiges Gericht
Anträge auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens werden in der Abteilung für Zahlungsanordnungen der Zweigstelle von Haapsalu des Landgerichts von Pärnu (Pärnu Maakohtu Haapsalu kohtumaja kohtumaja maksekäsu osakond) bearbeitet.
1.3 Formerfordernisse
1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?
Das beschleunigte Mahnverfahren läuft komplett elektronisch ab und Anträge können deshalb nur über das elektronische Portal Avalik E-toimik oder über die Datenaustauschebene für Informationssysteme X-tee bei Gericht eingereicht werden.
Die Antragstellung über E-toimik erfolgt auf folgender Website: https://www.e-toimik.ee/
Gemäß Artikel 485 Absatz 2 TsMS kann ein Widerspruch sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch unter Verwendung eines anderen Formulars. Das Formular ist im Staatsanzeiger (Riigi Teataja) veröffentlicht.
1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?
Nein, es ist kein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich.
1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?
Ein Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens sollte eine kurze Beschreibung der Umstände enthalten, die die Forderung begründen, sowie der Nachweise, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung im Fall einer Klage einreichen kann. Eine Forderung muss auf Fakten basieren und von Urkundenbeweisen gestützt werden. Eine Forderung ist eindeutig unbegründet, wenn sie unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der im Antrag als Grundlage für die Mahnung angeführt wird, rechtlich nicht erfüllt werden kann.
1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?
Es ist nicht erforderlich, schriftliche Nachweise zur Bestätigung der geltend gemachten Forderung beizufügen. Der Antrag sollte jedoch eine kurze Beschreibung der Nachweise enthalten, die der Antragsteller zur Stützung seiner Forderung im Fall einer Klage einreichen kann.
1.4 Abweisung des Antrags
Das Gericht weist einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens ab, wenn
- das beschleunigte Mahnverfahren gemäß der Zivilprozessordnung nicht zulässig ist;
- der Antrag die in der Zivilprozessordnung niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllt;
- es sich als unmöglich erwiesen hat, dem Schuldner den Zahlungsvorschlag innerhalb einer angemessenen Frist zuzustellen, und er nicht durch eine öffentliche Ankündigung zugestellt werden kann und der Antragsteller ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren einzustellen, wenn Widerspruch eingelegt wird;
- der Antragsteller das Gericht nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist über das Ergebnis des Zustellungsversuchs beim Verfahrensbeteiligten in Kenntnis setzt;
- Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vorliegen.
1.5 Rechtsbehelf
Die Entscheidung, einen Antrag auf Durchführung eines Mahnverfahrens abzuweisen, ist nicht anfechtbar. Die Abweisung seines Antrags schränkt das Recht des Antragstellers nicht ein, seine Forderung im Wege einer Klage oder eines beschleunigten Mahnverfahrens geltend zu machen.
1.6 Widerspruch
Der Schuldner kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Zahlungsvorschlags, oder innerhalb von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Widerspruch gegen eine Forderung oder gegen Teile der Forderung bei dem Gericht einlegen, das den Zahlungsvorschlag erlassen hat.
Widerspruch kann sowohl mit dem Formular eingelegt werden, das dem Zahlungsvorschlag beigefügt ist, als auch in einem anderen Format. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
1.7 Folgen des Widerspruchs
Legt der Schuldner den Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag rechtzeitig ein, führt das Gericht, das den Zahlungsvorschlag ausgestellt hat, entweder das Verfahren im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens fort oder verweist die Sache an das in dem Antrag auf Durchführung des beschleunigten Mahnverfahrens angegebene Gericht oder an das in einem gemeinsamen Antrag der Parteien benannte Gericht. In Angelegenheiten, die Wohnungseigentum oder gemeinsames Eigentum betreffen, wird das beschleunigte Verfahren fortgesetzt, es sei denn der Antragsteller hat die Überleitung in ein ordentliches Verfahren oder die Beendigung des Verfahrens beantragt. Eine Klage gilt als erhoben, sobald der Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Mahnverfahrens eingereicht wurde.
Hat der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass das Verfahren bei Einlegen eines Widerspruchs beendet wird, wird das Verfahren beendet.
Erkennt der Schuldner die Forderung des Antragstellers in dem gegen den Zahlungsvorschlag eingereichten Widerspruch teilweise an, verfügt das die Angelegenheit verhandelnde Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den vom Schuldner anerkannten Teil und setzt die Verhandlung in Bezug auf den verbleibenden Teil fort.
1.8 Folgen mangels Widerspruchs
1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?
Versäumt es der Schuldner, den im Zahlungsvorschlag genannten Betrag zu zahlen, und legt er nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag ein, verfügt das Gericht die Ausstellung einer Zahlungsanordnung über den einzuziehenden Betrag.
1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?
Die Zahlungsanordnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung für den Schuldner, der zufolge er innerhalb von 15 Tagen ab ihrer Zustellung, oder von 30 Tagen bei Zustellung im Ausland, Rechtsmittel einlegen kann. In dieser Rechtsmittelbelehrung muss angegeben sein, dass der Schuldner lediglich unter den folgenden Umständen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen kann:
- Der Zahlungsvorschlag wurde dem Schuldner nicht mittels persönlicher Übergabe gegen Unterschrift oder auf elektronischem Wege zugestellt, sondern auf eine andere Weise, und sie wurde ihm ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig zugestellt, sodass er den Widerspruch nicht fristgerecht einlegen konnte.
- Es war dem Schuldner aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich, Widerspruch gegen den Zahlungsvorschlag einzulegen.
- Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Mahnverfahrens waren nicht erfüllt oder wurden auf andere Weise erheblich missachtet oder die Forderung, die Gegenstand des beschleunigten Verfahrens ist, ist eindeutig unbegründet.
Der gesetzliche Vertreter des Schuldners oder der Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem er Kenntnis von der Zahlungsanordnung erlangt hat, Rechtsmittel einlegen, falls zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens vorlagen, von denen das Gericht nichts wusste und auch nichts wissen konnte. Das Rechtsmittel muss sich auf einen der vorstehend genannten Umstände stützen.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.